Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Krank an Brückentagen, nach dem Urlaub, vor oder nach dem Wochenende – klar kann das jedem Mitarbeiter passieren. Doch häufen sich diese Fälle, sind Zweifel erlaubt. Doch was kann man als Arbeitgeber eigentlich tun, wenn man Zweifel am Wahrheitsgehalt der Krankmeldung hat?

Attest ab dem ersten Krankheitstag verlangen

Praxisinhaber sollten zunächst das persönliche Gespräch mit dem Mitarbeiter suchen. Natürlich ist keine MFA und keine angestellte Ärztin verpflichtet, Auskunft über ihre Erkrankung zu geben. Aus der Reaktion kann der Arbeitgeber aber durchaus wertvolle Eindrücke gewinnen. Der Chef darf den kranken Mitarbeiter übrigens auch zu Hause anrufen. Viele nutzen dies nicht nur, um gute Besserung zu wünschen, sondern auch, um selbst zu hören, wie krank der Arbeitnehmer wirklich ist. Aber auch hier gilt aber: Der Mitarbeiter muss keine Auskunft geben. Er muss noch nicht einmal ans Telefon gehen.

Um einen Verdacht zu belegen, denken Arbeitgeber in besonderen Fällen auch mal darüber nach, den Mitarbeiter zumindest kurzfristig observieren zu lassen. Da es sich dabei um einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, ist dies nur in Ausnahmefällen zulässig, in denen schon konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

Diese arbeitsrechtlichen Mittel haben Sie

Dem Praxisinhaber stehen aber auch arbeitsrechtliche Mittel zur Verfügung. So darf er bei jedem Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen. Und zwar ohne besonderen Grund. Arbeitnehmer sind nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unmittelbar mitzuteilen. Eine verpflichtende Vorlage einer AU-Bescheinigung ist zwar erst bei einer länger als drei Tage andauernden Arbeitsunfähigkeit vorgesehen. Der Arbeitgeber ist jedoch nach der Rechtsprechung berechtigt, das Attest bereits früher zu verlangen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung so lange verweigern, bis der sogenannte gelbe Schein vorgelegt wird.

Gutachten anfordern

Bei häufigen Kurzzeiterkrankungen kann auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ein geeigneter Ansprechpartner sein. Der Arbeitgeber kann ihn über die Krankenkasse um eine gutachterliche Stellungnahme bitten. Und zwar dann, wenn Art, Schwere, Dauer oder die Häufigkeit der Erkrankung Zweifel an der Richtigkeit der AU wecken. Passt die AU-Bescheinigung nicht zum Ergebnis des Gutachtens, kann damit der Beweiswert der AU erschüttert werden.

Wichtig zu wissen: Meldet sich ein Mitarbeiter arbeitsunfähig krank, obwohl er dies tatsächlich nicht ist, riskiert er eine fristlose Kündigung. Durch das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit erschleicht er sich die Entgeltfortzahlung und enthält dem Arbeitgeber seine vertraglich geschuldete Leistung vor. Trotzdem kommt es in der Praxis nur selten zu einer Kündigung, einfach deshalb, weil dem Arbeitgeber oft die Beweise fehlen.

Zusammenhangsanfrage

Fällt ein Arbeitnehmer immer wieder für kurze Zeit aus, kann der Arbeitgeber eine sogenannte Zusammenhangsanfrage an die Krankenkasse richten. Diagnose und Krankheitsbild darf diese zwar nicht offenlegen. Sie muss aber Auskunft darüber erteilen, ob die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wegen derselben Krankheit ausgestellt wurden. Das kann auf ein Grundleiden hindeuten und die häufigen Ausfälle plausibel machen. Zumindest ist dann der Verdacht des Blaumachens ausgeräumt. Häufige Krankmeldungen, die nicht im Zusammenhang stehen, können dagegen den Verdacht gegen einen Mitarbeiter erhärten.