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Arbeitsrecht

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Die Gründe, warum Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag wieder aufheben wollen, sind vielfältig. Nicht immer muss das Ende aber durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Man kann im gegenseitigen Einvernehmen auch eine Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses treffen. Damit der Aufhebungsvertrag keine Nachteile wie Sperrzeiten oder Steuernachzahlungen mit sich bringt, muss man allerdings einiges beachten.

Welche Vorteile hat ein Aufhebungsvertrag?

Einer der Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber beim Aufhebungsvertrag ist die Flexibilität. Beide Seiten können das Arbeitsverhältnis damit ohne Kündigung kurzfristig beenden und schneller einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben. Eine Kündigungsfrist muss bei dieser Vereinbarung nicht eingehalten werden. Zudem besteht kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, was insbesondere für Arbeitgeber mit mehr als zehn Arbeitnehmern und einem Betriebsrat attraktiv sein kann.

Warum Aufhebungsvertrag statt Kündigung?

Fakt ist, dass sich durch einen Aufhebungsvertrag so manche Fessel des Arbeitsrechts abstreifen lässt: Auch Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz wie schwangere Mitarbeiterinnen oder Schwerbehinderte können mittels eines Aufhebungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. So können Arbeitgeber den Kündigungsschutz – in beiderseitigem Einvernehmen – umgehen und den Arbeitsvertrag schnell auflösen.

Welche Vorteile hat ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmer kann ein Aufhebungsvertrag ebenfalls einige Vorteile gegenüber der Kündigung haben. So lässt sich mit der beidseitigen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses manchmal eine Kündigung durch den Arbeitgeber vermeiden. Ist der Arbeitgeber an der schnellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses interessiert, lässt sich zudem häufig noch eine Abfindung herausholen. Auch für die Ausstellung eines guten Zeugnisses ist ein Aufhebungsvertrag oft von Vorteil. Da mit diesem Vertrag auch die Kündigungsfrist wegfällt, kann sich der Mitarbeiter beim neuen Unternehmen entsprechend schneller zur Verfügung stellen.

Wie sieht ein richtiger Aufhebungsvertrag aus?

Durch einen Aufhebungsvertrag vereinbaren Praxisinhaber und Arbeitnehmer einvernehmlich, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist dafür die Schriftform vorgeschrieben. Das heißt: Der gesamte Inhalt des Aufhebungsvertrages muss auf Papier festgehalten und von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschrieben werden. Eine mündliche Vereinbarung, Faxe, eine E-Mail oder SMS sind für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages hingegen nicht ausreichend.

Inhalte, die im Aufhebungsvertrag nicht fehlen dürfen

Wichtig ist, den genauen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festzulegen. Dies sollte der 15. oder das Ende eines Kalendermonats sein, da es für den Arbeitnehmer sonst zu Nachteilen etwa beim Bezug von Arbeitslosengeld kommen kann. In den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden sollten auch eine eventuelle Abfindung, eine Einigung über das Arbeitszeugnis, dessen Entwurf man anhängen kann, eine Regelung über den Resturlaub und eine eventuelle Freistellung sowie die Aufklärung über die möglichen nachteiligen Folgen des Aufhebungsvertrages (siehe Klausel im Kasten).

Gibt es beim Aufhebungsvertrag einen Anspruch auf Abfindung?

Ein Anspruch auf Abfindung besteht allerdings auch nur in bestimmten Fällen. Etwa wenn sie im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Sozialplan verankert ist. Laut Kündigungsschutzgesetz besteht bei einer betriebsbedingten Kündigung die Möglichkeit, im Kündigungsschreiben eine Abfindung anzubieten. Ob der Arbeitgeber es auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen tut, ist Verhandlungssache.

Wichtig: Angestellte Ärzte, die einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, erhalten beim Weggang aus Klinik oder MVZ oft eine Abfindung. Das ist erst einmal erfreulich, wirft aber auch Fragen auf – etwa, welche Steuern und Abgaben darauf zu entrichten sind. Woraus sie beim Versteuern der Abfindung besonders achten müssen, lesen Sie hier.

Was ist der Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag?

Wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem seperaten Dokument festgehalten, dann handelt es sich nicht um einen Aufhebungs-, sondern um einen Abwicklungsvertrag. Der beschreibt die Details der Abwicklung, während der Aufhebungsvertrag vor allem festhalten soll, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird.

Warum im Aufhebungsvertrag eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss

Dieser ist besonders wichtig: Der Arbeitgeber sollte die ordentliche Kündigungsfrist dennoch einhalten, sonst droht dem Ex-Mitarbeiter eine Sperrzeit. Wird nämlich durch den Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und zahlt der Praxisinhaber eine Abfindung, sperrt die Bundesagentur für Arbeit in der Regel das Arbeitslosengeld für zwölf Wochen, da der Arbeitnehmer den Verlust seines Arbeitsplatzes selbst verschuldet hat. Die Abfindung wird mit dem Arbeitslosengeld verrechnet.

Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn betriebsbedingte Kündigung droht

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darf es aber keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld geben, wenn der Arbeitnehmer mit dem Aufhebungsvertrag einer ansonsten drohenden betriebsbedingten Kündigung zuvorgekommen ist. Dabei ist es wichtig, dass die Kündigungsfrist mit dem Aufhebungsvertrag eingehalten wird. Zusätzlich darf der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von höchstens 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr erhalten. Er muss den Aufhebungsvertrag sofort, spätestens jedoch drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit melden. All das sollte in den Aufhebungsvertrag mit aufgenommen werden.

Wann Mitarbeiter den Aufhebungsvertrag anfechten können

Sehr vorsichtig sollten Arbeitgeber mit einer Kündigungsandrohung sein, sollte der Mitarbeiter den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben. Der Arbeitnehmer könnte den Vertrag in Folge dessen anfechten. Abzuraten ist auch davon, den Mitarbeiter zu Hause aufzusuchen und zu einer Unterschrift der Aufhebungsvereinbarung zu drängen. Dies könnte ein wichtiger Grund sein, den Aufhebungsvertrag unwirksam machen.

ARBEITGEBER MUSS ÜBER AUFHEBUNGSVERTRAG AUFKLÄREN
In einem Aufhebungsvertrag sollte der Arbeitgeber den scheidenden Mitarbeiter über die möglichen nachteiligen Folgen der Vertragsauflösung aufklären, vor allem dann, wenn die Auflösung auf seine Initiative hin erfolgt. Dies kann mit folgender Formulierung geschehen:

Nachteilige Folgen des Aufhebungsvertrages

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses für ihn nachteilige Folgen aus den §§ 143a, 144 SGB III mit sich bringen kann, wie etwa die Verhängung einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld und/oder eine Anrechnung auf die Abfindung. Das Gleiche kann gelten, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden beim bisherigen Arbeitgeber Krankengeld von der Krankenversicherung erhält.