Damit aus dem Praktikum nicht plötzlich ein Arbeitsverhältnis wird
Judith MeisterPraktika sind eine gute Möglichkeit, den Praxisalltag kennenzulernen. Doch Ärztinnen und Ärzte sollten bei der Beschäftigung von Praktikanten die Rechtslage im Blick haben.
Die Zeiten, in denen sich junge Menschen nach dem Studium oder der Ausbildung erst einmal mit diversen Praktika über Wasser halten mussten, sind lange vorbei. In Zeiten des Fachkräftemangels reißen sich die Praxen geradezu um motiviertes Personal.
Wer als Ungelernter den Praxisalltag für ein paar Monate kennenlernen möchte, kann inzwischen sogar oft mit einer Bezahlung rechnen.
Einblick in betriebliche Abläufe
Streit um den rechtlichen Status der Praktikanten gibt es dennoch mehr als genug. Das liegt auch an der Tendenz des deutschen Arbeitsrechts, Menschen als Arbeitnehmer zu qualifizieren, teils sogar gegen ihren Willen – selbstständige Honorarärzte wissen das aus leidvoller Erfahrung.
Entsprechend stellt sich denn auch bei Praktikanten schnell die Frage, ob die Eingliederung in den Praxisalltag womöglich bereits eine Festanstellung entstehen lässt. Bei Schnupper- oder Schülerpraktika, die meist nur wenige Tage dauern, müssen sich Ärzte diesbezüglich zwar wenig Sorgen machen. Wer hingegen mehrmonatige Orientierungspraktika anbietet, kann durchaus Probleme bekommen.
Grundsätzlich kommt es für die Entscheidung, ob noch ein Orientierungspraktikum oder schon ein Arbeitsverhältnis vorliegt, darauf an, wozu der Praktikant eingesetzt wird. Soll er oder sie sich ein Bild von der angestrebten beruflichen Tätigkeit machen – oder kann die Arbeit schon (fast) einen Arbeitnehmer ersetzen?
Die Meinungen, welche Variante vorliegt, können natürlich auseinandergehen. So auch in einem Fall, den vor einiger Zeit das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entscheiden musste.
Geklagt hatte eine junge Frau, die, mit Unterbrechungen, für insgesamt drei Monate als Praktikantin in einem Unternehmen arbeitete. Da sie sich an Dienstzeiten halten und an sechs Tagen pro Woche im Betrieb war, wollte sie als Arbeitnehmerin behandelt und bezahlt werden. Das LAG sah in dem Umstand, dass die junge Frau auch arbeitszeitmäßig in die Organisation des Betriebs eingegliedert war, aber noch keinen Anlass, ein Arbeitsverhältnis anzunehmen.
Die gerichtliche Urteilsbegründung
Vielmehr gehöre es zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen auch dazu, sich die beruflich anfallenden Tätigkeiten nicht nur sporadisch, sondern arbeitstäglich unter Einhaltung vorgegebener Arbeitszeiten anzusehen.Die zulässige Dauer eines Praktikums von drei Monaten sei ebenfalls nicht überschritten. Die Parteien hatten zwar mehrere, zeitlich unterbrochene Abschnitte vereinbart, diese überschritten allerdings insgesamt nicht die Dauer von drei Monaten. Das gilt jedenfalls, wenn die Vereinbarung – wie hier – auf Wunsch der Praktikantin erfolgt, weil sie mit der Familie in den Urlaub fahren will (Urteil vom 25.10.2017, Az. 7 Sa 995/16).
Mindestlohn vermeiden
Müssen Praktikanten bezahlt werden?
Es ist in jedem Fall eine schöne Geste, Praktikanten eine Aufwandsentschädigung zukommen zu lassen. Damit er oder sie nicht dem Mindestlohngesetz unterfällt, sollten Ärztinnen und Ärzte aber darauf achten, keine Praktikanten zu beschäftigen, die bereits eine einschlägige Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben. Sinnvoll ist es für Niedergelassene überdies, vertraglich niederzulegen, dass das Praktikum der Orientierung mit Blick auf die beabsichtigte Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums dient.