Betriebsrentenstärkungsgesetz: Neue Verpflichtungen für Arbeitgeber
Marzena SickingJeder Praxisinhaber muss seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge anbieten. Seit Anfang des Jahres kamen durch eine Gesetzesreform auch neue Verpflichtungen auf Arbeitgeber zu.
Die Renten sind sicher? Das glaubt heute kaum noch jemand. Im Gegenteil. Mehr als jeden zweiten Bundesbürger plagt inzwischen die Sorge vor Altersarmut. Das geht aus einer repräsentativen Umfrage der Beratungsgesellschaft E&Y hervor.
Reicht die Rente im Alter zum Leben?
Auch unter den Beschäftigten der Gesundheitsberufe macht sich die Sorge breit, dass die eigene Rente im Alter nicht zum Leben reicht – oder zumindest gravierende Abstriche beim Lebensstandard zu erwarten sind. Ein Blick auf die nackten Zahlen lässt diese Sorge durchaus berechtigt erscheinen. Beispiel MFA: Ohne sie geht im Praxisalltag nichts. Viele Niedergelassene zahlen ihren Helferinnen daher aus guten Gründen übertarifliche Gehälter. Für die Statistik allerdings ist das durchschnittliche Brutto-Jahreseinkommen einer Vollzeitkraft entscheidend. Und das liegt derzeit gerade einmal bei 23.000 Euro. Bei 30 Berufsjahren entspricht dies einer gesetzlichen Altersrente von rund 606 Euro. Diese Rechnung haben die für die MFA zuständigen Tarifparteien aufgemacht – dazu gehört auf der Ärzteseite die Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Medizinischen Fachangestellten (AAA), die Seite der Arzthelferinnen ist vertreten durch den Verband medizinischer Fachberufe.
Ohne zusätzliche Altersvorsorge geht es nicht
Was die Inflation und die nachgelagerte Besteuerung von dieser – ohnehin schon eher kargen Summe – übriglassen werden, kann heute niemand mit Gewissheit sagen. Doch zumindest eines steht fest: Ohne zusätzliche Altersvorsorge bekommen viele MFA im Alter Probleme – selbst wenn sie ihr Leben lang gearbeitet haben.
Um diesen Missstand zu beseitigen, hat der Gesetzgeber das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) auf den Weg gebracht. Es schafft neue Anreize zum Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge. Auch die Möglichkeiten für die Sozialpartner, über Tarifverträge entsprechende Versorgungssysteme zu gestalten, wurden erweitert. Zusätzlich eröffnet die Novelle neue Möglichkeiten für Geringverdiener, etwas fürs Alter anzusparen.
Einige Experten bezeichnen das Regelwerk bereits als die größte Rentenreform seit 50 Jahren. Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz) ist seit 1. Januar 2018 in Kraft und die zweite Stufe nun seit Anfang dieses Jahres.
Praxisinhaber und -inhaberinnen beschert es einige, bis dahin unbekannte Verpflichtungen – allerdings auch die Chance, verdiente Mitarbeiter durch Zuschüsse zur Altersversorgung für ihr Engagement zu belohnen und langfristig an die Praxis zu binden.
Gesetzgeber verlangt mehr Engagement
Schon bevor das neue Gesetz in Kraft trat, hatte jeder Arbeitgeber in Deutschland die Pflicht, einen Teil seines Arbeitsentgelts für die betriebliche Altersvorsorge einzusetzen, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht – und zwar in Form der sogenannten Entgeltumwandlung.
Sie funktioniert (grob vereinfacht) so: Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber mit, dass er einen Teil seines Bruttogehalts nicht ausbezahlt haben, sondern in einen Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge investieren will. Meist handelt es sich bei dem Produkt um eine Direktversicherung. Allerdings stehen Ärztinnen und Ärzten auch andere Durchführungswege offen.
Der Vorteil der Entgeltumwandlung ist: Auf die eingesetzte Summe fallen zunächst weder Einkommenssteuer noch Sozialabgaben an. Sie ist also für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen attraktiv. Das gilt umso mehr, da der Gesetzgeber mit der Reform die zulässigen Höchstgrenzen noch einmal deutlich erhöht erhöht. Je nach Wunsch und finanziellen Möglichkeiten lassen sich inzwischen bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) steuerfrei umwandeln und als Beitrag in die betriebliche Altersversorung (bAV) einzahlen. Das sind aktuell 6.240 Euro pro Jahr.
Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag liegt bei vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, das sind aktuell 3.120 Euro pro Jahr.
Das neue Recht verlangt (ärztlichen) Arbeitgebern allerdings noch etwas mehr ab. Seit Anfang des Jahres 2019 sind sie nicht nur – wie auch bisher schon – dazu verpflichtet, die Entgeltumwandlung durchzuführen. Sie müssen sich darüber hinaus auch bei jedem neu abgeschlossenen Vertrag der betrieblichen Altersversorgung mit 15 Prozent an den Beiträgen beteiligen, die die Mitarbeiter monatlich und brutto in die arbeitnehmerfinanzierte Betriebsrente einzahlen. Betroffen sind die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Altverträge sind spätestens zum Jahreswechsel 2022 anzugleichen.
Da die Tarifverträge für MFA bereits zuvor einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung vorsahen, dürften die meisten Praxen damit aber keine großen Probleme haben.
Unterschätztes Risiko
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Praxisinhaber jedem Mitarbeiter klar und vollständig aufzeigen, welche Möglichkeiten einer betrieblichen Altersvorsorge bestehen oder wie hoch zum Beispiel die Rentenanwartschaft bei Austritt ist. Geschieht dies nicht oder nicht vollständig, haftet der Arzt für ausbleibende Rentenleistungen aufgrund mangelnder Informationen.
Um dieses – oft unterschätzte Risiko – zu vermeiden, sollten sich Praxisinhaber in Sachen betriebliche Altersvorsorge durch einen unabhängigen Experten beraten lassen. Das schafft nicht nur Rechtssicherheit für alle Beteiligten, sondern kann – etwa durch die Wahl des geeigneten Durchführungswegs – auch die Verwaltungsarbeit für die Praxen minimieren.
Wann sich freiwillige Zuschüsse lohnen
Neu ist auch die Möglichkeit, Geringverdiener im Praxisteam beim Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zu unterstützen. In die Kategorie „Geringverdiener“ fallen derzeit alle Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen bis 2.200 Euro pro Monat.
Zahlt der Praxisinhaber mindestens 240 Euro pro Jahr als zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung eines Geringverdieners, kann er 30 Prozent von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten, die im Wege der Verrechnung mit der vom Praxisinhaber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt wird. Will ein Arzt oder eine Ärztin noch mehr für die Rente eines Mitarbeiters tun, der in die Kategorie Geringverdiener fällt, kann die Unterstützung auf bis zu 480 Euro pro Kalenderjahr erhöht werden.
Je nachdem, wie hoch der Förderbetrag ausfällt, erhöht sich damit auch der Steuervorteil des Arbeitgebers. Wichtig: Die Unterstützung für Geringverdiener ist freiwillig, dürfte bei der Belegschaft aber gut ankommen und stellt damit ein weiteres, wichtiges Instrument dar, um qualifizierte Mitarbeiter langfristig an die Arztpraxis zu binden. (Judith Meister)