Arbeitszeiten: Was das Gesetz für Ärzte vorsieht
A&W RedaktionWer gerade reanimiert, kann zwischendurch keine Pause einlegen. Auch Chirurgen im OP müssen im Zweifel mal länger arbeiten als geplant. Dennoch gibt es Regeln für die Arbeitszeiten, die auch für Ärztinnen und Ärzte verbindlich sind.
Wenn es um Leben und Tod geht, denkt vermutlich niemand an seinen Dienstplan. Aber auch im ganz normalen Alltag nehmen es viele Ärztinnen und Ärzte mit ihren Arbeitszeiten nicht allzu genau. Schnell eine Stulle auf die Hand, statt Mittagspause zu machen. Durcharbeiten, um den Nachwuchs rechtzeitig aus der Kita abholen zu können. Den kranken Kollegen spontan bei der Nachtschicht ersetzen. Vieles, was in deutschen Praxen, Kliniken und MVZ wie selbstverständlich passiert, ist streng genommen ein Rechtsbruch. Denn das Arbeitszeitgesetz definiert sehr klar, wann und wie lange Arbeitnehmer Dienst tun dürfen, welche Pausen sie machen müssen (!) und wie lange die Ruhephasen zwischen den Schichten zu sein haben.
Zugegeben: Wer im Gesundheitswesen sein Geld verdient, muss an der einen oder anderen Stelle flexibler sein als Erwerbstätige, die im Gartenbau oder im Einzelhandel ihr Geld verdienen. Endlos-Dienste oder Schichten ohne Mittagspause sind aber dennoch nur in Ausnahmefällen erlaubt.
Ein Überblick über die Gesetzeslage, die wichtigsten Begrifflichkeiten und Urteile, die Ärztinnen und Ärzte kennen sollten:
Klare Vorgaben im Arbeitszeitgesetz
Wie lange Arbeitnehmer am Stück ihrem Job nachgehen dürfen, regelt grundsätzlich das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Arbeitszeit ist definiert als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit vereinbaren, müssen sie also darauf achten, nicht gegen das Gesetz zu verstoßen. Abweichende Regeln sind aber unter anderem denkbar, wenn es spezielle Tarifverträge gibt.
Gehören Umkleidezeiten zur Arbeitszeit?
Gestritten wird immer wieder darüber, ob auch das Umziehen zur Arbeitszeit gehört. Für die meisten medizinischen Berufe dürfte das allerdings zu bejahen sein, denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Umkleidezeit zumindest dann als Arbeitszeit gilt, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitskleidung vorschreibt, die privat nicht getragen werden darf, und die Angestellten sich direkt im Betrieb umziehen müssen (Az. 5 AZR 678/11).
Bereitschaftsdienst
Der Bereitschaftsdienst beschreibt jene Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer sich für die Zwecke des Betriebes oder der Dienststelle an einem bestimmten Ort aufhalten muss, um sofort oder zumindest zeitnah die Arbeit aufnehmen zu können.
Schulbeispiel ist der Krankenhausarzt, der sich während der Nacht oder am Wochenende in der Klinik aufhält, um bei Bedarf für Notfälle oder andere Patienten da zu sein. Bereitschaftszeit ist als Arbeitszeit anzusehen und entsprechend zu vergüten (vgl. EuGH, Rs. C-303/98).
Rufbereitschaft
Eine Sonderform des Bereitschaftsdienstes ist die Rufbereitschaft. Hier muss sich der Arbeitnehmer nicht direkt am (potenziellen) Einsatzort aufhalten, sondern nur erreichbar sein. Ein Arzt kann also frei entscheiden, ob er während der Rufbereitschaft zu Hause, im Restaurant oder der Klinik ist. Allerdings muss er seinen Aktionsradius so abstecken, dass er binnen 15 bis 20 Minuten am Dienstort sein kann. Die schiere Rufbereitschaftszeit gilt grundsätzlich als Ruhezeit. Nur wenn der Mitarbeiter tatsächlich zum Einsatz kommt, ist sie als Arbeitszeit zu werten.
Ruhepausen
In Notfällen lässt sich diese Regel nicht immer einhalten. Grundsätzlich aber schreibt das ArbZG für jeden Arbeitnehmer verbindliche Ruhepausen vor, die jeder Beschäftigte einzuhalten hat, sobald er mehr als sechs Stunden arbeitet. Gemäß § 4 Arbeitszeitgesetz müssen Kliniken ihren Mitarbeitern zudem bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden pro Tag mindestens 30 Minuten zugestehen, wer länger im Dienst ist, dem stehen mindestens 45 Minuten Pause zu. Die Lage der Ruhepausen muss dabei vor Beginn der tatsächlichen Arbeitszeit festgelegt werden (LAG Köln, Az.: 3 Sa 49/12). Bei einem Verstoß gegen diese Vorgaben hat der Krankenhausträger gegebenenfalls Überstunden oder die gesamte Dienstzeit einschließlich der vorgesehenen Pausenzeiten gesondert zu vergüten (LAG Köln, Az.: 5 Sa 376/13). Zudem müssen zwischen zwei Schichten mindestens zehn Stunden Auszeit liegen – damit hat das Klinikpersonal ohnehin schon eine Stunde weniger Zeit, sich zu regenerieren, als „normale“ Arbeitnehmer: Ihnen stehen laut Gesetz mindestens elf Stunden Pause zu.
Ruhezeiten
Von den Ruhepausen zu unterscheiden, sind die sogenannten Ruhezeiten. Während erstere sich auf die Arbeitsleistung an einem Arbeitstag beziehen, liegen die Ruhezeiten zwischen den einzelnen Arbeitstagen und stellen sicher, dass Ärzte und medizinisches Personal genügend Schlaf bekommen.