Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Arbeitgeber freuen sich über motivierte Mitarbeiter, die nicht beim kleinsten Halskratzen zu Hause bleiben. Doch wenn die MFA zunächst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegt, nach drei Tagen aber wieder am Arbeitsplatz erscheint, wirft das Fragen auf. Grundsätzlich gilt, dass eine AU dem Mitarbeiter nicht verbietet, vorzeitig in die Praxis zurückzukehren. Sollte sich Ihre MFA schon vor Ablauf der AU wieder gesund und arbeitsfähig fühlen und dies auch sein, gibt es aus arbeitsrechtlicher Sicht keinen Einwand, der gegen eine Beschäftigung spricht.

Vorzeitige Arbeitsaufnahme ist erlaubt

Auch versicherungsrechtlich ist die Lage unproblematisch. Aus der vorzeitigen Wiederaufnahme der Arbeit ergeben sich keine Nachteile für die Unfall- und Krankenversicherung. Das bedeutet, dass ein Mitarbeiter, der trotz AU wieder am Arbeitsplatz erscheint, den gleichen Versicherungsschutz genießt, wie alle anderen auch. Dabei sind auch Wege zur Arbeitsstätte und zurück vom Versicherungsschutz abgedeckt. Allerdings gelten diese Regelungen nicht bei einem Beschäftigungsverbot, wie es beispielsweise für Schwangere in gewissen Bereichen Anwendung findet.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Den Arzt trifft als Arbeitgeber als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis aber eine sogenannte Fürsorgepflicht, die er gegenüber seinen Angestellten wahren muss. So muss er nach § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermeidbare Schäden, die Arbeitnehmer treffen können, abwehren. Sollte er einen Mitarbeiter trotz seines offensichtlich schlechten Gesundheitszustands einsetzen, verstößt er gegen diese Fürsorgepflicht und kann sich sogar schadensersatzpflichtig machen. Daher gilt: Erscheint eine MFA trotz Krankschreibung vorzeitig wieder zur Arbeit, sollte sich der niedergelassene Arzt vergewissern, dass die Mitarbeiterin tatsächlich wieder einsatzfähig ist. Ist sie arbeitsunfähig, kann sie also die ihr nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit nicht verrichten oder läuft Gefahr, durch die Arbeit in absehbarer Zeit ihren Zustand zu verschlimmern oder könnte sie Patienten oder andere Mitarbeiter gefährden, muss der Arzt sie nach Hause schicken.

Mythos Gesundschreibung

Ein weitverbreiteter Mythos ist in diesem Zusammenhang die sogenannte Gesundschreibung. Sie soll dem Arbeitgeber bei vorzeitiger Arbeitsaufnahme vorgelegt werden. Vermutlich kennt jeder Arzt selbst Patienten, die schon einmal nach einer solchen Gesundschreibung gefragt haben. Doch es gibt sie im deutschen Gesundheitswesen nicht. Aus gutem Grund: Bei einer AU handelt es sich lediglich um eine Prognose des Krankheitsverlaufs. Diese ist nicht in Stein gemeißelt, der Arbeitnehmer kann trotz Krankschreibung die Arbeit vorzeitig wieder aufnehmen. Bleiben Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Mitarbeiters, muss der Arzt als Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht klären, ob der Mitarbeiter wieder arbeiten kann. Entweder selbst, wenn der Mitarbeiter damit einverstanden ist, oder durch die Bestätigung eines Kollegen.