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Recht

Nicht nur Bewertungsplattformen wie Jameda sind für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mitunter ein Ärgernis. Auch Onlineportale, auf denen Arbeitnehmer ihren aktuellen (oder früheren) Chef bewerten können, werden in Zeiten des Fachkräftemangels oft zum Problem. Vor allem, wenn Menschen dort ohne Namensnennung negative Beiträge posten und damit die Wettbewerbschancen eines Arbeitgebers im Kampf um gut ausgebildete Mitarbeitende schmälern.

Ein solcher Fall beschäftigte vor Kurzem auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg. Konkret ging es um einen Arbeitgeber, der Zweifel an der Echtheit einer negativen Bewertung auf einer solchen Plattform hatte und vom Betreiber Informationen über den Nutzer verlangte. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, die gewünschten Auskünfte zu übermitteln. Das Argument: Der User habe Nachweise über seine Tätigkeit beim Arbeitgeber in anonymisierter Form vorgelegt, die mit den in seinem im Profil hinterlegten Bestandsdaten übereinstimmten. Dem Arbeitgeber genügte das nicht. Er zog vor Gericht und errang zumindest einen Etappensieg. 

Bewertungsportale müssen Identität der Nutzer offenlegen

Das OLG befand im Eilverfahren, dass Arbeitgeber-Bewertungsportale die Identität von Nutzern offenlegen müssen, die negative Bewertungen schreiben, oder deren Posts zu löschen haben. Das gilt immer dann, wenn Zweifel bestehen, dass der Verfasser der Bewertung tatsächlich ein (ehemaliger) Mitarbeiter des Arbeitgebers ist (Urteil vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24). Damit liegt das Gericht auf der Linie des Bundesgerichtshofs.

Ob das letzte Wort bereits gesprochen ist, bleibt allerdings abzuwarten. Die betroffene Plattform hat angekündigt, die Entscheidung überprüfen zu lassen. Es ist also denkbar, dass Besonderheiten des Einzelfalls im Hauptsacheverfahren zu einer anderen Einschätzung führen. Angesichts der weiterhin bestehenden Rechtsunsicherheit empfehlen Juristen, solche Situationen möglichst zu vermeiden. Denkbar ist das zum Beispiel durch Verbotsklauseln im Arbeitsvertrag.

Mit Blick auf die Meinungsfreiheit, die Arbeitnehmer auch im Arbeitsverhältnis genießen, können Ärztinnen und Ärzte ihren Mitarbeitern zwar nicht jedwede Äußerung auf Bewertungsportalen untersagen, sondern müssen zumindest sachliche Kritik hinnehmen. Zulässig dürften jedoch Klauseln im Arbeitsvertrag sein, die Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Arbeitgeberinteressen und zur Mäßigung bei öffentlichen Äußerungen anhalten.

Bewertungen im Internet: Wichtige Klausel für Aufhebungsverträge

Ein ähnliches Vorgehen empfiehlt sich, wenn sich die Wege von Chef und Arbeitnehmer trennen. Da die meisten negativen Bewertungen nach dem unrühmlichen Ende eines Arbeitsverhältnisses entstehen, sollten auch Aufhebungsverträge oder ein gerichtlicher Vergleich solche Mäßigungsklauseln für die Zeit nach dem Ende der Zusammenarbeit enthalten. Eine Vertragsstrafe bei Verstößen gegen diese Vorgabe erhöht den Druck.

Unabhängig davon sind die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten, wenn Arbeitgeber oder Kollegen online beleidigt werden oder ein Mitarbeiter schlicht lügt.

Gerichte stoppen Fake-Bewertungen

Arbeitgeberportale müssen laut OLG Hamburg die Daten eines Nutzers so weit individualisieren, dass der Arbeitgeber prüfen kann, ob er tatsächlich bei ihm beschäftigt war oder ist. In der Regel muss daher der Klarname des Rezensenten offenbart werden. Auf diese Weise sollen Fakebewertungen unterbunden werden, denen sich kein Arbeitgeber aussetzen muss.