Ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber dem Finanzamt
A&W RedaktionDie Grundsätze des Patientengeheimnisses und der ärztlichen Schweigepflicht bestehen auch gegenüber den Finanzämtern. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut bestätigt (VIII R 78/05).<!--more-->
Die ärztliche Schweigepflicht umfasst nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten, sondern auch Namen und Anschrift. Zu empfehlen ist, den Finanzbehörden Angaben, die eine Identifizierung oder Rückschluss auf die Patienten zulassen, nur anonymisiert zu übermitteln. Insoweit müssen Name und Anschrift des Patienten geschwärzt werden.
Das gleiche Problem stellt sich im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrtenbuchs. Wenn sich Ärzte die steuerlichen Vorteile zu eigen machen wollen und für berufsbezogene Fahrten ein Fahrtenbuch führen, sollten sie gegenüber den Finanzbehörden vorsichtig sein. Paragraf 6, Absatz 1 Nr. 4 Satz 3 Dem Einkommensteuergesetz (Paragraf 6, Absatz 1 Nr. 4 Satz 3) zufolge muss ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch Namen und Anschrift des aufgesuchten Patienten umfassen. Nach der aktuellen Rechtsprechung kann sich hieraus aber eine konkrete Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ergeben.
A&W-Tipp
Grundsätzlich sollten Sie Ihr Fahrtenbuch fortlaufend nummeriert führen, also den Patientennamen nicht erwähnen. Das Bundesfinanzministerium erlaubt dies ausdrücklich, meint jedoch, dass die Patientennamen in einer getrennten Liste geführt und den fortlaufenden Nummern zuordnenbar sein müssen. Meiner Auffassung nach greift diese Maßnahme jedoch zu kurz. Klar ist jedenfalls, dass Patientennamen mittelbar der Finanzbehörde offenbart werden. Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht kann so nicht verhindert werden.
Autor: Rechtsanwalt Steffen Holzmann, München.