Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisverkauf

Die Bewertung einer Praxis ist so vielschichtig wie ein Regenbogen. Zerfällt eine Praxisgemeinschaft, egal ob die Partner Inhaber oder nur Mieter sind, geht es um die Ermittlung der wirtschaftlichen Werte der Praxis. Und damit auch um den Betrag, den der abgesprungene Arzt möglicherweise als Abfindung erhält. Doch was ist bei der Preisermittlung alles zu beachten, damit die Abfindung fair und gerecht berechnet wird?

Abfindungsbetrag ermitteln

Um den Abfindungsbetrag zu ermitteln, bedarf es zuerst einer kompletten Bestandsaufnahme der Einrichtung sowie Klärung von Fachbegriffen. Tatsächlich gibt es nämlich keine rechtlich verbindliche Methode für die Praxiswertermittlung. Immerhin haben Bundesgerichtshof und Bundessozialgericht eine Methode favorisiert: Beide Instanzen halten das modifizierte Ertragswertverfahren für angemessen. Bei einem Inhaberwechsel hat zwar der „Verkehrswert“ der Praxis eine hohe Relevanz. Er definiert sich als derjenige Wert, der „im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung” zu erzielen wäre.

Doch es können Probleme auftauchen, wenn der ausscheidende Arzt eher den Ertragswert zum Maßstab nimmt und die verbleibenden Inhaber den Verkehrswert. Dann hilft nur ein Kompromiss zwischen beiden Werten. Eine Praxis, die mit betriebswirtschaftlichem Gewinn arbeitet, verfügt stets über einen Ertragswert. Gemeint ist damit der abgezinste Wert der künftigen Praxiserträge, der heute üblicherweise mit der modifizierten Ertragswertmethode ermittelt wird. Beim Ertragswertverfahren wird der Verkehrswert der Immobilie aus den Umsätzen der Praxis abgeleitet. Im Vordergrund steht die Frage, wie viel Gewinn mit der Praxis erzielt werden kann.

Das modifizierte Ertragswertverfahren

Das modifizierte Ertragswertverfahren orientiert sich dabei an dem IDWS 1 2008-Standard des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer – und ist das Verfahren für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen. Es unterscheidet sich vom konventionellem Ertragswertverfahren durch eine arztpraxisgerechte Begrenzung des Kapitalisierungszeitraums und eine angemessene Berücksichtigung des Substanzwertes. Experten bevorzugen bei der Bewertung die „Praxis-Rekonstruktion“. Das heißt konkret, wie lange würde es dauern, die bewertete Praxis in allen Einzelteilen zu reproduzieren? Dies ist ein wichtiger Baustein bei der Praxisbewertung.

Allerdings gibt es bei der Abfindung und Bewertung auch weitere wichtige Faktoren zu berücksichtigen. Etwa die Frage, ob die Zulassung in der Praxis verbleibt und Patienten oder Personal mitgenommen werden. Ebenso im Fokus: Lässt sich der ausgeschiedene Partner im Umfeld nieder und kann ein neuer Nachfolger zeitnah gefunden werden?

Nachfolgersuche

Sollte sich für den ausscheidenden Praxispartner mit besonderen Qualifikationen kein entsprechender Nachfolger finden, kann die Klärung um die Abfindung vor Gericht führen. Dort ist zu entscheiden, ob der Verlust von Genehmigungen oder Qualifikationen bei Ausscheiden unvermeidlich war – weil etwa eine Genehmigung zum Speziallabor nicht mehr zu erhalten ist. Sollte das Gericht dieser Ansicht folgen, würde mit Kündigung des Ex-Partners der Praxiswert, und damit auch dessen Abfindung, entsprechend gemindert.

In der Regel hilft bei der Praxis-Bewertung ein unabhängiger Gutachter. Sollten sich die Vertragspartner trotzdem nicht einigen, dürfte der letzte Schritt die juristische Auseinandersetzung sein.

(Thomas Soltau)