Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisverkauf

Praxisveräußerung: Wird das Praxisvermögen gegen Entgelt auf einen anderen Freiberufler bzw. auf eine Gemeinschaftspraxis übertragen, so liegt in der Regel eine steuerbegünstigte Veräußerung vor. Der Veräußerungsgewinn gehört nach § 18 Abs. 3 EStG zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und ist somit steuerpflichtig.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 beträgt die geltende Tarifvergünstigung nach § 34 EStG 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes. Der Mindeststeuersatz beträgt 15 % gem. § 52 Abs. 47 Satz 6 EStG.

Steuerbegünstigung des Plus möglich

Seit dem Jahre 2001 kann alternativ die Fünftelregelung nach §§ 34 Abs. 3, 52 Abs. 47 EStG angewandt werden. Hier ist jeweils die günstigere Variante durch den steuerlichen Berater zu ermitteln. Seit dem Jahre 2004 gilt für Veräußerungsgewinne ein Freibetrag von 45.000 €.

Voraussetzung ist, dass der Freiberufler/Selbstständige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist.

Überschreitung bedeutet volle Besteuerung

Eine Ermäßigung des Freibetrages tritt jedoch nur ein, wenn ein bestimmter Veräußerungsgewinn nicht überschritten wird. D. h. bei einem Veräußerungsgewinn von 181.000 € (45.000 € + 136.000 €) beträgt der Freibetrag Null.

Die beschriebenen Steuerbegünstigungen werden nach dem Gesetz außerdem nur gewährt, wenn es sich um einen Unternehmensverkauf bzw. eine Veräußerung der Praxis nach § 18 Abs. 3 EStG handelt.

Diese Voraussetzungen müssen Sie für den Freibetrag erfüllen

Dies setzt voraus, dass die wesentlichen Grundlagen der selbstständigen Tätigkeit veräußert werden (s. BFH Urteil vom 12.9.1991, IV R 8/90, BStBl II 1992, 347 und BFH Urteil vom 29.10.1991, BStBl II 1992, 334). Die wesentlichen Grundlagen sind die materiellen Wirtschaftsgüter (wie z.B. Praxiseinrichtung, Geräte und Fachliteratur) sowie der immaterielle Wert (Kunden-, Patienten- oder Mandantenstamm).

Das heißt: Die wesentlichen Betriebsgrundlagen der Praxis müssen bei einem Verkauf aufgegeben oder veräußert werden.

Des Weiteren muss die selbstständige Tätigkeit am bisherigen Ort durch den Arzt eingestellt werden. Er kann nach dem Unternehmensverkauf also nicht einfach eine neue Praxis eröffnen und das Ganz wiederholen. Grundsätzlich kann der Freiberufler eine von seiner Haupttätigkeit abgrenzbare Nebentätigkeit ausüben. D.h., er kann weiterhin schriftstellerisch für Fachzeitschriften tätig sein oder etwa Vorträge bei Seminarveranstaltungen halten. Er kann auch als Angestellter in der Praxis tätig sein. Es ist auch erlaubt, in geringem Umfang Kunden/Mandanten/Patienten zurückzubehalten, wenn auf diese in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen entfielen (s. BFH Urteil vom 8.6.2000, IV R 63/99, BFH/NV 2000, 1341). Auf jeden Fall bedeutet der Verkauf die Aufgabe der bisherigen Position in der Arztpraxis.

Besonderheiten der Kassenarztzulassung bei einem Verkauf

Diese dargestellten Grundsätze sind auch auf eine Teilbetriebsveräußerung anzuwenden. Die Veräußerung einer Teilpraxis ist ebenfalls nach § 18 Abs. 3 EStG steuerlich begünstigt. Sie setzt jedoch voraus, dass organisatorisch verselbständigte Anteile mit eigenem Mandaten-/Patienten-/Kundenstamm veräußert werden (s. BFH Urteil vom 7.12.1972, DStR 1973, 413).

Die Teilpraxis ist nach der Rechtsprechung mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet und organisatorisch ein geschlossener Teil der Gesamtpraxis, der für sich allein lebensfähig ist. Da die Kassenarztzulassung steuerrechtlich als Wirtschaftsgut qualifiziert wird, greifen die steuerlichen Begünstigungen hier nicht ein.

Denn die Aufwendungen für den Erwerb eines (Teil) Vertragszahnarztsitzes bzw. eines Vertragsarztsitzes stellen nach Auffassung der Finanzverwaltung keinen unselbstständig wertbildenden Faktor des Praxiswerts dar, sondern sind Anschaffungskosten eines selbstständigen immateriellen Wirtschaftsguts.

Weitere Gefahr bei Unternehmensveräußerung: die Umsatzsteuer

Soweit Anteile veräußert werden, die wie beschrieben zu keiner Teilbetriebsveräußerung führen, sind diese umsatzsteuerpflichtig.

Beispiel: Der Arzt veräußert die Hälfte seiner Kassenarztzulassung an einen jungen Kollegen. Dieser Vorgang ist in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig.

Nachteil für den Käufer: Er kann die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, da er mit seiner Tätigkeit in der Regel umsatzsteuerbefreit ist.

Hinweis:

Da in diesem Fall eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt, greift u.U. die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. D. h. bei einem Gesamtumsatz im vergangenen Kalenderjahr von maximal 17.500 € und im laufenden Kalenderjahr von voraussichtlich nicht über 50.000 € entsteht keine Pflicht zur Entrichtung der Umsatzsteuer. Demgegenüber besteht aber auch keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug, zum gesonderten Ausweis der Steuer und zum Verzicht auf Steuerbefreiungen. Es kommt daher darauf an, welcher Preis für den Anteil an der Praxis vom Veräußerer gefordert wird.

Mit Steuerberater Details abklären

Die Aufgabe bzw. die Veräußerung einer Arztpraxis ist eine Angelegenheit, die Sie im Vorfeld mit ihrem Steuerberater abklären sollten. Denn z.B. Teilanteilsveräußerungen in Form von Kassenarztzulassungen können sowohl negative ertrags- als auch umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.