Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisverkauf

Ihre Praxisabgabe hatte sich die niedergelassene Ärztin anders vorgestellt. Im Nachbesetzungsverfahren war sie sich mit zwei Bewerbern über die finanziellen Konditionen zwar einig geworden, doch der dritte Bewerber hielt diesen Kaufpreis für überhöht. Er erklärte sich bereit, die Praxis für die Hälfte des Preise zu kaufen.

Leider hatte die Ärztin aber nicht das letzte Wort. In gesperrten Planungsbereichen ist es Aufgabe des paritätisch mit Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen besetzten Zulassungsausschusses, den geeigneten Praxisnachfolger im Ausschreibungsverfahren nach „pflichtgemäßem Ermessen“ auszuwählen. Aber das kann für den Praxisinhaber teuer werden, denn: „Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder dessen Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt“ (Paragrafen 103, Absatz 4, SGB V).

Zulassungsausschuss entscheidet bei Praxisabgabe mit

Der Zulassungsausschuss wählte im besagten Fall tatsächlich  den dritten Bewerber wegen seiner angeblich besten fachlichen Qualifikationen aus. Dieser war nach Diskussionen mit der Praxisinhaberin sogar bereit, den geforderten Kaufpreis zu zahlen. Damit war aber der Zulassungsausschuss nicht einverstanden und bestand darauf, ein Gutachten zum Verkehrswert der Praxis einzuholen, um so überhöhte Forderungen zu verhindern.

Die wirtschaftlichen Interessen des Arztes stehen nicht im Vordergrund

Ausscheidenden Ärzten oder ihren Erben gibt das Gesetz das Recht auf einen Kaufpreis bis maximal zum Verkehrswert. Es gibt ihm aber keine Rechtsposition gegenüber dem Zulassungsausschuss auf den Anspruch auf einem Kaufpreis, der die Höhe des Verkehrswerts übersteigt.

Der Zulassungsausschuss hat das Recht, die Höhe des Wertes der Praxis zu ermitteln. Bei gleicher Eignung zweier Bewerber kann der Zulassungsausschuss demjenigen Bewerber den Vorzug geben, mit dem sich der Praxisabgeber über den Kaufpreis geeinigt hat. Das gilt nach Meinung des Landessozialgerichts aber nur dann, wenn sich diese Einigung auf einen dem Verkehrswert entsprechenden Praxisverkaufspreis bezieht.

Schutz der Nachfolger, Probleme für alten Inhaber

Damit soll vor allem verhindert werden, dass Praxisinhaber aus der Knappheit der zur Verfügung stehenden Arztsitze Kapital schlagen und der höhere Preis nicht auf einer zusätzlichen Leistung des Arztes oder der Ärztin beruht. Ein Vertragsarzt, der eine Praxis zu überhöhten Preisen erwirbt, geht nämlich eine Belastung ein, die er angesichts der budgetbedingt begrenzten Praxiseinnahmen nur schwer auszugleichen vermag.

Für die meisten Vertragsärzte ist der Verkauf der Praxis an einen Nachfolger an einen geeigneten Nachfolger zu angemessenen finanziellen Konditionen die Voraussetzung für das Auskommen im Ruhestand. Eine Kaufpreiskontrolle durch den Zulassungsausschuss kann aber mit finanziellen Einbußen verbunden sein.

Praxisübergabe in gesperrten Planungsbereichen

■ Die KV hat auf Antrag des Arztes oder seiner Erben den Vertragsarztsitz unverzüglich auszuschreiben.

■ Die KV erstellt eine Liste der eingehenden Bewerbungen und stellt sie dem Zulassungsausschuss und dem Arzt oder seinen Erben zur Verfügung.

■ Unter mehreren Bewerbern hat der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen.

■ Bei der Auswahl sind die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.

■ Auch zu berücksichtigen ist, ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind, ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder eines Vertragsarztes ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde.

■ Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes nicht übersteigt (§ 103 Abs. 4 SGB V).

auw.de-TIPP

Verhindern Sie finanzielle Einbußen!

Bereiten Sie die Praxisübergabe sorgfältig vor, so lassen sich finanzielle Einbußen verhindern. Möchten Sie in den Ruhestand gehen und ihre Praxis an einen Nachfolger abgeben, haben Sie die Möglichkeit, zu Gunsten einer Gemeinschaftspraxis auf die Zulassung zu verzichten und in der Praxis noch eine gewisse Zeit als angestellter Arzt mitzuarbeiten. Es empfiehlt sich einen erfahrenen Rechtsbeistand zu konsultieren, der mit der Entscheidungspraxis der betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung vertraut ist.