Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisverkauf

Damit eine Praxis nachbesetzt wird, muss dort eine aktive vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt werden. Müssen Praxisinhaber oder Praxisinhaberin kürzer treten, weil z.B. gesundheitliche Probleme vorliegen, sollte man für unbedingt eine fachliche Vertretung sorgen oder den Praxisverkauf zeitnah vorantreiben. Sonst kann es zu Problem beim Nachbesetzungsbverfahren kommen, wie ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts München zeigt (Az.: S 38 KA 535/17).

In dem Fall ging es um einen Facharzt für psychotherapeutische Medizin. Er besaß zunächst eine hälftige Zulassung, eine weitere Hälfte erwarb er zu einem späteren Zeitpunkt. Von Anfang an litt er unter den Folgen eines Bandscheibenvorfalls und konnte seiner ärztlichen Tätigkeit zeitweise nur eingeschränkt nachkommen. Als sich sein Zustand verschlechterte, wollte er eine Hälfte der Zulassung wieder abgeben. Der Zulassungsausschuss genehmigte seinen Antrag auf Durchführung eines entsprechenden Nachbesetzungsverfahrens.

Die positive Entscheidung fiel, obwohl eine Überversorgung (144,8%) im Planungsbereich sowie eine unterdurchschnittliche Fallzahl (38%) beim Facharzt festgestellt wurde. Auch hatte er im Vergleich zu seinen Kollegen deutlich weniger Stunden pro Woche zur Behandlung seiner gesetzlich versicherten Patienten aufgewandt. Der Zulassungsausschuss erklärte den geringen Tätigkeitsumfang mit den gesundheitlichen Problemen des Psychotherapeuten und sah deshalb noch genug “Praxissubstrat” für eine Nachbesetzung. Auch sei im Planungsbereich von einem entsprechenden Versorgungsbedarf auszugehen.

Das gefiel allerdings einer im gleichen Planungsbereich angesiedelten psychologischen Psychotherapeutin nicht. Sie klagte gegen die Entscheidung auf Nachbesetzung des halben Sitzes und bekam Recht.

Das Sozialgericht München stoppte die Nachbesetzung mit der Begründung, nur eine bestehende Praxis könne nachbesetzt werden. Und hier fehlte es an einer “Tätigkeit in nennenswertem Umfang”. Wie die Richter erklärten, hätten die Fallzahlen des Psychotherapeuten im Vergleich zum Fachgruppendurchschnitt nicht einmal dem durchschnittlichen Umfang eines halben Vertragsarztsitzes entsprochen, geschweige denn dem eines ganzen. Der zum späteren Zeitpunkt erworbene hälftige Vertragsarztsitz sei tatsächlich nie ausgefüllt worden. Der Hintergrund, also die gesundheitlichen Probleme des Praxisinhabers, seien rechtlich ohne Bedeutung. Vielmehr seien sie ein Risiko, dass alle freiberuflichen und selbstständigen Ärzte tragen und bewerkstelligen müssten.

Tatsächlich sind Praxisinhaber rechtlich verpflichtet, ihre Zulassung auszuüben und für Fehlzeiten ggf. einen Praxisvertreter zu bestellen. Sinken die Fallzahlen unter den Durchschnitt, kann (bzw. muss, wie das aktuelle Urteil zeigt) die Nachbesetzung ansonsten versagt und damit der gesamte Praxisverkauf gefährdet werden.