Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisverkauf

Bei den Vorbereitungen für den Praxisverkauf sollte nicht nur die Suche eines möglichen Nachfolgers im Fokus stehen, sondern auch die zukünftige des Arztes bzw. der Ärztin. Auch für die Vermeidung von unnötigen Steuerzahlungen müssen vorbeugende Maßnahmen getroffen werden.

Den Wert der Praxis berechnen

Vor dem Praxisverkauf steht die Berechnung des erzielbaren Verkaufspreises. Hier können Gutachter oder auf Heilberufler spezialisierte Steuerberater helfen, die regelmäßig mit der Erstellung von Praxisbewertungen befasst sind. Wichtig zu wissen: Arztpraxen und Zahnarztpraxen werden meistens nach dem sogenannten „modifizierten Ertragswertverfahren“ bewertet.

Wie wird der Praxiswert berechnet?

Beim modifizierten Ertragswertverfahren werden Umsatz, Gewinn, Ausstattung der Praxis und kalkulatorischer Unternehmer-/Arztlohn, unter Beachtung der spezifischen Praxisbesonderheiten zu einem Praxiswert zusammengefasst. Dazu kommen noch die nachfolgenden wertsteigernden oder wertminderten Faktoren:

  • Wie ist das Verhältnis KV-Einnahmen zu Einnahmen aus der Privatpraxis
  • Werden nennenswerte IGeL-Leistungen bei Patienten abgerechnet
  • Wie ist die Gewinn- und Kostenstruktur der Praxis
  • Praxisstandort/Entwicklung und zukünftig geplante Änderungen in der Infrastruktur des Standortes
  • Laufzeit des Mietvertrages – Höhe und Üblichkeit der Praxismiete
  • Baulicher Zustand der Praxisräume/bestehen Umbau- oder Rückbauverpflichtungen bei Beendigung des Mietverhältnisses?
  • Höhe der Personalkosten/fachliche Kompetenz/ sind Mitarbeiter im Hintergrund noch im Erziehungsurlaub?
  • Zulassungsbeschränkungen/gesperrtes Gebiet/Konkurrenzsituation von Kolleginnen und Kollegen derselben Fachrichtung
  • Eingeführtes und praktiziertes Qualitätsmanagement/Zertifizierung

Die hier beispielhaft angegebenen Punkte können den Praxiswert vor der Abgabe, sowohl positiv (wert erhöhend), aber auch negativ (wertmindernd) beeinflussen. Sie sollten aber in allen Fällen in die Praxis-Wertfindung eingehen. Ein wesentliches Kriterium bei der Praxisbewertung ist auch die Höhe des in der Einnahme-Überschussrechnung oder der betriebswirtschaftlichen Auswertung angegebenen Umsatzes.

Finanzielle Fallen bei der Umsatzbetrachtung

Aber Vorsicht, auch hier lauern Risiken, die im Vorfeld eine nähere Betrachtung des Gesamtumsatzes erforderlich machen.

So zum Beispiel sind im Umsatz eventuelle Veräußerungserlöse, aus dem Verkauf von Anlagegütern, zu beachten. Dies gilt auch für die sonstigen Einnahmen. Hier sind oftmals Honorare für Gutachten, Vorträge, ehrenamtliche Tätigkeiten und Mieteinnahmen des Arztes bzw. Zahnarztes aus Untervermietung enthalten. Da es sich im Regelfall um personenbezogene Einnahmen des bisherigen Praxisinhabers handelt, deren Nachhaltigkeit für die Zukunft nicht gesichert ist, müssen diese aus dem zu berücksichtigen Umsatz herausgerechnet werden. Wenn Sie nicht darauf achten, wird der Nachfolger es ganz sicher tun.

Und auch die Praxisausgaben bedürfen einer näheren Beleuchtung. Wenn in den Ausgaben überhöhte Personalkosten für ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis enthalten sind, so ist auch hier nur der übliche Gehaltsaufwand einzubeziehen. Eine Korrektur ist ebenfalls positiv (ausgabenmindernd) vorzunehmen, wenn überhöhte Fortbildungs- und Kraftfahrzeugkosten den ausgewiesenen Praxisgewinn negativ beeinflusst haben.

Ehegatten in der Praxis

Ein bestehendes Ehegatten-Arbeitsverhältnis mit dem Praxisinhaber sollte vom Nachfolger vor dem Praxiskauf ohnehin kritisch hinterfragt werden. In der Praxis werden Ehepartner, im Regelfall, im Rahmen eines sogenannten Minijob-Arbeitsverhältnisses geführt. Im Rahmen der Ehegatten-Mitarbeit werden jedoch oftmals zusätzliche Praxisaufgaben (unentgeltlich) durch den Ehepartner miterledigt.

Bei einer Praxisabgabe werden die Ehegatten-Arbeitsverhältnisse üblicherweise nicht durch den Übernehmer weitergeführt. Dies kann im Einzelfall zu bösen Überraschungen nach dem Praxiskauf führen, wenn für die anfallenden Arbeiten zusätzliche Mitarbeiter – durch Aufstockung der Personaldecke – benötigt werden.

Inventur in der Praxis

Neben diesem sogenannten immateriellen Praxiswert sind noch die einzelnen Geräte sowie die sonstige Praxisausstattung wertmäßig zu erfassen. Hier greift man nicht nur auf die Werte laut Anlageverzeichnis (Buchwerte) zurück. Die Gerätewerte gehen in die Bewertung der Praxis mit ihrem aktuellen Verkehrswert ein. Bei größeren Geräten sollte ein Wertgutachten eingeholt werden.

Es empfiehlt sich, eine schriftliche Inventurbewertungsliste zu erstellen. Hierin sollten nicht nur die aktuell bewerteten Gerätewerte, sondern auch das Datum der Anschaffung der Wirtschaftsgüter enthalten sein. Diese Liste sollte als Anlage zum Praxiskaufvertrag aufgenommen werden.

Der Vorteil einer solchen Inventarliste liegt nicht nur darin, dass die Einzelwerte der Geräte, verbindlich für beide Vertragspartner feststehen, sondern sie verdeutlicht exakt, welche Geräte bei der Übernahme der Praxis vorhanden sind und übertragen werden müssen.

Beide Werte (Praxiswert und materieller Wert) bilden zusammen den Praxisgesamtwert, der nach objektiven Grundsätzen den ermittelten Veräußerungspreis darstellt. Aber Vorsicht! Die Verkaufsstatistiken zeigen, dass die so ermittelten Praxiswerte nicht in allen Fällen am Markt durchsetzbar sind. Hier gilt der Grundsatz von Angebot und Nachfrage.

Zahlreiche Praxen im Angebot

Derzeit ist auf dem Markt ein Praxisabgabe-Überhang zu erkennen. Die Verkaufspreise liegen insoweit teilweise deutlich unterhalb der objektiv ermittelten Werte.  Dies gilt insbesondere für Allgemeinarztpraxen, die in infrastrukturschwachen Gebieten gelegen sind. Für Facharztpraxen sind die objektiv ermittelten Praxiswerte bei Verkaufsverhandlungen oftmals einfacher durchzusetzen. Soweit Gesellschaftsanteile an Berufsausübungsgemeinschaften veräußert werden, sind auch hier die Preisverhandlungen auf der Basis der objektiv ermittelten Verkehrswerte wesentlich leichter und erfolgreicher zu führen.

Zahlung des Kaufpreises absichern

Wenn ein Praxisnachfolger gefunden und die Praxisübernahme “in trockenen Tüchern” ist, sollte unter allen Umständen auch die Zahlung des Kaufpreises im Vorfeld gesichert werden. Dies kann durch die Vorlage einer Bankbürgschaft geschehen. Diese ist jedoch für den Übernehmer mit erheblichen Kosten verbunden. Sie sichert jedoch unter allen Umständen die Zahlung des Kaufpreises durch das betreffende Kreditinstitut.

Steuerberater empfehlen in vielen Fällen nur eine Finanzierungsbestätigung des finanzierenden Kreditinstituts vorzulegen. Diese Bestätigung verursacht im Regelfall keine zusätzlichen Kosten für den Erwerber. Der Praktiker weiß jedoch, dass eine Finanzierungsbestätigung durch das finanzierende Kreditinstitut immer nur dann ausgestellt wird, wenn im Hintergrund bereits durch Darlehensverträge die Finanzierung des Kaufpreises gesichert ist. Für welche der beiden Möglichkeiten Sie sich im Einzelfall entscheiden, ist Geschmackssache. Ohne Sicherung des Kaufpreises im Vorfeld sollte jedoch keine Praxisabgabe erfolgen.

Die künftige Finanzbelastung berechnen

Ohne eigene Praxis bewegt das künftige Einkommen der Niedergelassenen deutlich unterhalb des aktuellen Einkommensbetrages. Das kann zu massiven finanziellen Problemen nach dem Praxisverkauf führen. Gemeinsam mit dem steuerlichen Berater sollten die Renteneinkünfte, sowie die voraussichtlichen sonstigen Bezüge und Erträge rechtzeitig zusammengestellt werden. Nur so ist es möglich, dem Arzt bzw. Zahnarzt einen Überblick über das zukünftige verfügbare Einkommen und die sich daraus abzuleitende Liquidität nach dem Verkauf zu verschaffen.

Aber Vorsicht: Mancher Steuerberater macht es sich einfach, in dem er bei solchen Berechnungen nur grob auf das Bruttoeinkommen abzielt, ohne dass ans Finanzamt noch zu zahlende Steuern, notwendige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie mögliche Tilgungsleistungen auf noch laufende Darlehensverträge berücksichtigt werden. Ärzte und Zahnärzte sollten sich dieses Risikos bewusst sein und auf eine genaue und detaillierte Betrachtung bestehen.

 Bite beachten Sie: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information zum Thema Praxisverkauf. Für individuelle Fragen oder eine Beratung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater.