Praxis ohne Substanz kann nicht nachbesetzt werden
Marzena SickingEin Vertragsarzt hat keinen Anspruch auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens, wenn es seiner Praxis an Substanz fehlt. Dabei spielen die Gründe für den Patientenmangel keine Rolle.
Strebt ein Praxisinhaber ein Nachbesetzungsverfahren an, muss er in seiner Praxis zuvor in einem nennenswertem Umfang vertragsärztlich tätig gewesen sein. Das hat das Sozialgericht Marburg in einem aktuellen Beschluss bestätigt (8.10.2021, Az: S 12 KA 77/21).
Kein Nachbesetzungsverfahren bei geringen Fallzahlen
Im dem verhandelten Fall hatte ein Vertragsarzt auf seine erst kürzlich erworbene Zulassung verzichtet, um diese an ein MVZ abzugeben. Der Zulassungsausschuss lehnte das Nachbesetzungsverfahren allerdings ab, weil es der Praxis an Substanz fehlte. Begründet wurde dies mit den geringen Fallzahlen des jungen Arztes: Er hatte in einem Quartal nur drei Fälle und in den beiden darauf folgenden gar keine Behandlungen mehr abgerechnet. Der vergleichbare Durchschnitt der Fallzahlen in anderen Praxen lag im gleichen Zeitraum bei 213.
Der Arzt klagte gegen die Entscheidung, die Klage wurde durch das Gericht jedoch als unbegründet zurückgewiesen: Bei derart geringen Fallzahlen könne von einem normalen Betrieb der Praxis nicht mehr gesprochen werden. Im Grunde liege gar keine funktionierende Praxis vor, die übergeben werden könnte. Es fehle an dem nötigen Praxissubstrat.
Probleme durch Corona-Krise zählen nicht
Die Argumentation des Arztes, die Corona-Krise habe ihm “das Kreuz gebrochen”, ihm würden die finanziellen Mittel für die Fortführung der Praxis fehlen, weshalb er das Angebot des MVZ annehmen müsse, wurden bei der Bewertung nicht berücksichtig. Auch die Erklärung, dass er während der Coronakrise seinen Patienten mittels Videosprechstunde zur Verfügung gestanden und monatlich so ca. 25 Patienten behandelt habe, spielte keine Rolle, da diese nicht in der Abrechnung auftauchten.
Das Gericht bestätigte: der Vertragsarzt muss zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Zulassung nachweislich in nennenswertem Umfang vertragsärztlich tätig gewesen sein (vgl. § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V), sonst wird es nichts mit dem Verkauf. Die geringen Honorarumsätze und Fallzahlen würden zeigen, dass er diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Ob der Arzt nie die Absicht hatte, den Versorgungsauftrag auszufüllen, oder ob äußere Umstände wie die Coronakrise einen Praxisaufbau verhindert haben, spiele bei der Bewertung keine Rolle. Entscheidend für ein Nachbesetzungsverfahren sei allein die Frage, ob objektiv eine nennenswerte Praxissubstanz vorliegt. Das war bei seiner Praxis nicht der Fall.