Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisverkauf

Nach Paragraf 16 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) muss ein Arzt, der älter als 55 Jahre oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, für den Verkauf seiner Praxis nur dann Einkommensteuer zahlen, wenn der Gewinn aus dem Verkauf 45.000 Euro überschreitet.

Dieser Freibetrag ist jedoch personenbezogen und steht dem Steuerpflichtigen für alle Einkunftsarten nur einmal im Leben zu, selbst wenn dieser zu einem früheren Zeitpunkt zu Unrecht angesetzt wurde.

Arzt scheitert mit Klage

Im konkreten Fall hatte ein niedergelassener Arzt geklagt, der an einer Praxisgemeinschaft beteiligt war. Aus der hatte er 1997 neben laufenden Einkünften auch einen Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung erzielt. Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn aus der Veräußerung im Einkommensteuerbescheid 1997 nicht, da es diesen mit dem Freibetrag verrechnete. Den Freibetrag hatte der Kläger aber weder beantragt noch hätte er ihm rechtlich zugestanden, da er das erforderliche Alter von 55 Jahren noch nicht vollendet hatte.

2003 erzielte der Kläger erneut einen Gewinn aus dem Verkauf einer gewerblichen Beteiligung. Für diesen Gewinn beantragte er die Berücksichtigung des Freibetrags. Das Finanzamt lehnte ab, da der Freibetrag schon 1997 gewährt worden sei. Die spätere Klage scheiterte.

Praxistipp für Ärzte

Beachten Sie beim Praxisverkauf oder der Veräußerung einer gewerblichen Beteiligung, ob Sie den Freibetrag nach Paragraf 16 Absatz 4 des EStG geltend machen können oder wollen. Wollen Sie ihn nicht geltend machen, sollten Sie das Finanzamt darauf hinweisen, damit es den Freibetrag nicht automatisch ansetzt.