Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisverkauf

Relevanz der Unternehmensbewertung für die Ärzteschaft

Auf die hohe Bedeutung der Praxiswertermittlung wurde u.a. in „Arzt und Wirtschaft“ schon des Öfteren eingegangen. Die Wertermittlung einer (zahn-)ärztlichen Praxis bietet leider immer wieder Anlass für großen Streitstoff. Hiervon lebt ein kleines Heer von rechtlichen und steuerlichen Beratern der Ärzteschaft. Dabei zeigt ein Blick in die Statistik, dass die Zahl der Praxisübergaben in den nächsten Jahren dramatisch ansteigen wird. 2019 gehörten bereits rd. 26 % der Ärzte zu der Altersgruppe „Ü 60“. Das Angebot an Arztpraxen im Markt steigt daher. So entsteht ein sog. „Buyer’s Market“. Wenn man die alte Steuerberater-Erfahrung berücksichtigt, dass eine Praxisübergabe regelmäßig eine Vorlauf- und Planungszeit von fünf Jahren erfordert, besteht für viele Ärzte (und Zahnärzte) hier und heute großer Handlungsbedarf.

Die Praxiswertermittlung ist jedoch auch in anderen Zusammenhängen relevant. Beispiele sind der Eintritt oder Austritt von Gesellschaftern, Erbauseinandersetzungen, Scheidung sowie Praxiszusammenschlüsse. Hier ist insbesondere der Steuerberater als Organ der Steuerrechtspflege gefordert. Es ist die Aufgabe des guten rechtlichen und steuerlichen Beraters, Fehler seines ärztlichen Mandanten vermeiden zu helfen.

Damit die Praxisbewertung gelingt, sind fünf Punkte entscheidend.

Punkt 1: Ausgangspunkt der Praxiswertermittlung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht keine allseits anerkannte bzw. rechtlich vorgeschriebene Bewertungsmethode für Arztpraxen. Die Bundesärztekammer hatte zwar mehrfach (1987 und zuletzt 2008) hierzu Empfehlungen abgegeben (sog. Bundesärztekammer-Methoden). Diese sind jedoch niemals in bindende Rechtsnormen umgesetzt worden. Sie werden im steuerberatenden Beruf häufig als zu pauschal verworfen. Es gibt heute eine große Vielzahl von unterschiedlichen Bewertungsmethoden. Die fünf bedeutsamsten sind:

• Substanzwertverfahren,
• Umsatzmultiplikator-Verfahren,
• Gewinnmultiplikator-Verfahren,
• Ertragswertverfahren, sowie die obigen
• Sog. Bundesärztekammer-Methoden.

Der „angemessene“ Kaufpreis einer Arztpraxis wird zwischen den Vertragsparteien letztlich privatautonom ausgehandelt. Dieser Betrag wird somit kommerziell bestimmt. Hierfür ist u.a. auch die Art der Transaktionsfinanzierung relevant.

Punkt 2: Das angemessene Bewertungsverfahren

Die Auswahl des angemessenen Bewertungsverfahrens hat entscheidende Bedeutung für die Ermittlung des Praxis-Kaufpreises. Die einzelnen Verfahren haben jeweils spezifische Vor- und Nachteile.

Das Substanzwertverfahren stellt maßgeblich darauf ab, welcher Betrag aufgewendet werden müsste, um einen gleichartigen Praxisbetrieb einzurichten. Der Substanzwert umfasst die Bewertung sämtlicher Wirtschaftsgüter im Anlageverzeichnis der Praxis. Hierzu zählen die Praxiseinrichtung, einschließlich medizinisch-technischer Geräte, EDV, Büroausstattung, Sprechstundenbedarf sowie die Ein- und Umbauten. Hier geht man also genauso vor, wie in einem gewöhnlichen sonstigen Unternehmen. Auf den Praxiswert hat der Substanzwert jedoch im Normalfall eher geringeren Einfluss. In vielen Arztpraxen liegen die letzten Investitionen im Veräußerungszeitpunkt bereits lange Zeit zurück. Die Wirtschaftsgüter haben nur noch einen geringen Wert. Dieses Verfahren scheint für Arztpraxen daher meist nicht sachgerecht.

Umsatzmultiplikator-Verfahren

Bei dem sog. Umsatzmultiplikator-Verfahren wird der Unternehmenswert durch die Anwendung eines Multiplikators auf den durchschnittlichen Umsatz ermittelt. Der Multiplikator beträgt bei einer Zahnarztpraxis 0,2 bis 0,5 und bei einer Praxis eines praktischen Arztes 0,24 bis 0,56. Dieses Verfahren hat insbesondere aus der Sicht des Käufers einer Arztpraxis den großen Nachteil, dass es keine Aussagen über den Gewinn berücksichtigt.

Gewinnmultiplikatorverfahren

Bei dem Gewinnmultiplikatorverfahren wird der Unternehmenswert durch die Anwendung des obigen Multiplikators auf den durchschnittlichen Gewinn ermittelt. Der Multiplikator beträgt bei einer Arztpraxis 0,5 bis 1,0. Viele Steuerberater halten auch dieses Verfahren für zu „grobkörnig“, da es zu wenig auf die spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Arztpraxis abstellt.

Ertragswertverfahren

Heute werden überwiegend Varianten des Ertragswertverfahrens verwendet. Hierzu wird zunächst der voraussichtlich in den nachfolgenden Jahren nachhaltig zu erwartende Praxisgewinn ermittelt. Dieser Praxisgewinn wird sodann um einen kalkulierten Unternehmerlohn (in Höhe des Gehalts eines Klinik-Oberarztes) gemindert. Der sich so errechnende Restgewinn wird sodann um die zu zahlende Einkommensteuerbelastung gemindert. So ergibt sich ein theoretischer Nettoüberschuss aus der Praxistätigkeit. Dieser jährliche Betrag im Sinne einer Rente wird sodann mit einem festzulegenden Zinssatz abgezinst, d.h. „barwertiert“. Bei der Schätzung der Höhe der zukünftigen Erträge wird von den vorausgegangenen Jahren ausgegangen. Auf dieser Basis werden sodann für einen ebenfalls festzulegenden befristeten Zeitraum Planzahlen und Annahmen abgeleitet. In der Praxis gehen viele vereidigte Sachverständige derzeit von Zeiträumen von zwei bis fünf Jahren für Arzt- und Zahnarztpraxen aus. Hochgradig streitträchtig sind bei dieser barwertigen Betrachtung naturgemäß insbesondere die Annahmen zur Höhe des Zinssatzes sowie des Rentenzeitraums, da keine sog. „ewige Rente“ gezahlt wird.

Bundesärztekammer-Methoden

Hinzuweisen ist noch auf die bereits erwähnten Bundesärztekammer-Methoden. Die sog. alte Bundesärztekammer-Methode aus 1987 addiert den Sachwert und den sog. ideellen Wert. Dies ist der Mittelwert der Umsätze der vorausgegangenen drei Jahre. Hiervon wird der obige Unternehmerlohn abgezogen. Ein Drittel des danach verbleibenden Ertrags ist der ideelle Praxiswert. Anhand verschiedener relevanter Faktoren kann der Wert um bis zu 25 % nach unten bzw. bis zu 50 % angepasst werden. Gemäß der sog. neuen Bundesärztekammer-Methode aus 2008 wird nicht der durchschnittliche Umsatz, sondern der durchschnittliche Gewinn der vorausgegangenen drei Jahre zugrunde gelegt. Der verbleibende Gewinn wird nach Abzug des Unternehmerlohns mit dem Faktor 2 multipliziert. Wie dargestellt, sind auch diese Methoden nicht verbindlich und werden häufig als zu pauschal abgelehnt.

Weitere Bewertungsverfahren sind u.a. das Stuttgarter Verfahren, das Mittelwertverfahren, die Methode der Übergewinnkapitalisierung, die Methode der verkürzten sog. Goodwill-Rentendauer, die sog. Equity-Methode, die sog. Entity-Methode, sowie das vereinfachte Ertragswertverfahren der Finanzverwaltung, das für die ertragsteuerliche Betrachtung von großer Bedeutung ist.

Punkt 3: Berücksichtigung der Käufererwartung

Der Käufer einer Arztpraxis wünscht häufig, den Kaufpreis innerhalb eines Zeitraums zu bezahlen, der mit einiger Sicherheit bezüglich Umsatzerlösen und Kosten überschaubar scheint. Hierbei wird man bei einer Arztpraxis u.a. zu beachten haben, dass beispielsweise Veränderungen der gesetzlichen (regulatorischen bzw. sozialrechtlichen) Rahmenbedingungen regelmäßig für eher kürzere Zeiträume sprechen. Ebenso ist das Phänomen zu beobachten, dass sich ein Patientenstamm häufig infolge des Ausscheidens des bisherigen Praxisinhabers verringert.

Punkt 4: Problematik Sachverständigengutachten

Selbst bei einer Beauftragung von externen (vereidigten) Sachverständigen zur Ermittlung des Praxiswertes gilt erfahrungsgemäß, dass letztlich jeder Wertgutachter wieder zu einem anderen Betrag gelangen wird. Dies birgt für beide Kaufvertragsparteien vorab hohe kommerzielle Risiken und Ungewissheiten. Die Erstellung von Praxiswertgutachten kann aber im Sinne einer sog. (Financial) Due Diligence sehr nützlich sein. Wie bei sonstigen Unternehmenskäufen auch wird hier die Arztpraxis als Kaufobjekt im Hinblick auf Risiken und Chancen durchleuchtet. Dadurch kann ein Sachverständigengutachten eine objektive Grundlage für die Vertragsparteien sein, um kommerziell einen eigenen (subjektiven) Preis zu vereinbaren.

Punkt 5: Auswahl des rechtlichen und steuerlichen Beraters

Was bedeutet dies für die Auswahl des rechtlichen und steuerlichen Beraters? Zunächst sollte sich der Mandant über die eigenen Ziele und den eigenen Beratungsbedarf im Klaren sein. Der Mehrwert eines Beraters wird vielen Angehörigen der Ärzteschaft erst im Nachgang einer Transaktion bewusst. Insbesondere bei Praxisübertragungen wird die Komplexität und Dynamik des Verkaufsprozesses häufig völlig unterschätzt. Man sollte also den rechtlichen und steuerlichen Berater wählen, der objektiv am besten dabei helfen kann, die eigenen Ziele zu erreichen. Dies muss nicht immer der Berater sein, der die höchste Unternehmensbewertung aufruft.

Wenn Sie erfahren möchten, welchen Wert wir für Ihre Praxis als angemessen ansehen, dann sprechen Sie uns gerne an. Näheres können Sie  in 2020 bei unseren Seminarveranstaltungen am 12. Februar 2020 in Hamburg, am 19. Februar 2020 in Düsseldorf und am 26. Februar 2020 in München erfahren. (Hier geht es zur kostenlosen Anmeldung)

Prof. Dr. Johann Knollmann*Prof. Dr. Johann Knollmann, LL.M. (London)
Rechtsanwalt/Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht/Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht; WITT Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, Hamburg; Studium in Göttingen, Lausanne und London; Referendariat in Hamburg. Seit 1996 Rechtsanwalt in den Bereichen Unternehmensrecht, Steuerrecht, Immobilienrecht und Erbrecht. Seit 2006 auch Professor für Wirtschaftsrecht, dabei: Recht im Gesundheitswesen, Lehrbeauftragter für Immobiliensteuerrecht der Bauhaus Universität Weimar, Mitglied des Vorstands und Präsidiums der Real Estate and Leadership Foundation, Hamburg.