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Praxisführung

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz verpflichtet Arbeitgeber seit einigen Jahren zu einem Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ihrer Arbeitnehmer. Dies gilt ab 1. Januar 2022 für sämtliche individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarungen zu einer entsprechenden Entgeltumwandlung – ganz unabhängig vom Datum des Abschlusses. Bisher müssen Chefs nur bei Verträgen, die nach 2019 abgeschlossen worden sind, die Betriebsrente ihrer Mitarbeiter aufstocken. Die gesetzliche Änderung zum Jahreswechsel betrifft auch Angestellte von Arztpraxen. „Praxisinhaber müssen also handeln“, sagt Ralf Raube, Bereichsvorstand für betriebliche Altersvorsorge bei der Finanzberatung MLP.

Wenn ein Arbeitnehmer einen Teil seines monatlichen Bruttolohns in einen bAV-Vertrag investieren will, muss der Arbeitgeber demnach 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese Pflicht besteht nur bei Zahlungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. Ausgenommen seien Fälle, in denen Arztpraxen den Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung für MFA anwenden. Denn dieser sieht bereits einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 20 Prozent des umgewandelten Entgelts vor. Da sei nichts weiter zu veranlassen, so Raube.

Das sollten Praxisinhaber jetzt beachten

Praxisinhaber, die keiner tariflichen bAV-Regelung unterliegen, sollten ihre Versorgungsordnungen oder die Betriebsvereinbarungen prüfen und überarbeiten, falls nötig. „Allein die Frage, wie und wo der Arbeitgeberzuschuss eingezahlt wird, kann zur Herausforderung werden“, sagt Raube von MLP. Nicht in jedem Fall würden Anbieter für eine Betriebsrente eine Erhöhung des Altvertrages zulassen. Zum Beispiel, weil darin eine hohe Verzinsung garantiert wird, die mittlerweile nicht mehr gewährt wird. Und nicht immer reiche die künftige Beteiligung des Chefs an einer bAV aus, um einen neuen Vertrag abzuschließen. Eine Lösung könne sein, den Entgeltumwandlungsbetrag zu reduzieren, so der Finanzberater. Ein anderes Vorsorgemodell über eine Unterstützungskasse zähle übrigens nicht.

Bei einem schon bestehenden Arbeitgeberbeitrag zu einer bAV sei außerdem zu klären, ob er hoch genug sei und als Zuschuss im Sinne des Betriebsrentenstärkungsgesetzes gewertet werden könne, so der Experte. Erfülle er nicht die neuen gesetzlichen Anforderungen, habe eine MFA etwa Anspruch auf zusätzliches Geld. „Praxisinhaber müssten dann einen zweiten bAV-Arbeitgeberbeitrag explizit als Zuschuss zur Entgeltumwandlung einführen und noch mal bis zu 15 Prozent obendrauf legen, warnt Raube. Ärzte sind daher aus seiner Sicht gut beraten, sich dabei professionelle Hilfe zu sichern – etwa von unabhängigen Versicherungsmaklern, die auf die betriebliche Altersversorgung spezialisiert sind.

15-Prozent-Zuschuss für alle weniger aufwendig
Spart ein Arbeit­geber nicht die kompletten Sozial­abgaben ein, weil ein Arbeitnehmer zwischen den Beitrags­bemessungs­grenzen von Kranken­versicherung und der Renten­versicherung verdient, darf er seinen Zuschuss zur bAV in diesem Fall auf die tatsäch­lich einge­sparten Beiträge beschränken.

Finanzexperte Raube rät Praxisinhabern jedoch, allen MFA ohne Tarifvertrag pauschal den Zuschuss von 15 Prozent zu zahlen. Das vereinfache den administrativen Aufwand bei der Gehaltsabrechnung. Sofern fast alle Mitarbeiter unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der GKV verdienten, koste es den Chef zudem oft nur geringfügig mehr, einen einheitlichen Arbeitgeberbeitrag zur bAV zu wählen.