Neu gestaltete Formulare sollen Ärzten Erleichterung verschaffen
Judith MeisterZwei Formulare sind vereinfacht worden. Es betrifft zum einen die Verordnung häuslicher Krankenpflege, zum anderen die Bescheinigung über die Erkrankung eines Kindes. Was Vertragsärztinnen und -ärzte über die geänderten Formulare wissen sollten.
Das dritte Quartal hat für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte auch mit der Änderung zweier Formulare begonnen: erstens der Verordnung häuslicher Krankenpflege und zweitens der ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes.
Unkompliziertere Verordnung häuslicher Krankenpflege
Bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege dürfen Ärzte jetzt für einige Maßnahmen eine Blankoverordnung ausstellen. Etwa bei Kompressionsbehandlungen oder der akuten Wundversorgung. Für solche Maßnahmen können sie einer Pflegefachkraft die Aufgabe übertragen, zu entscheiden, wie häufig und wie lange die verordnete Maßnahme nötig ist. Dafür enthält das Verordnungsformular zwei neue Ankreuzfelder. Einige der Maßnahmen, für die eine Blankoverordnung möglich ist, stehen bereits auf dem Formular: Fehlt dort hingegen die gewünschte Tätigkeit, können Ärztinnen und Ärzte sie im Freitextfeld „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“ eintragen.
Bestehen wichtige medizinische Gründe, die gegen eine Festlegung von Häufigkeit und Dauer durch die Pflegefachkraft sprechen, können Ärzte diese Daten aber auch weiterhin selbst vorgeben. Möglich ist überdies eine sogenannte Hybrid-Verordnung: Umfasst die Verordnung sowohl Maßnahmen mit ärztlich festgelegter als auch mit pflegerisch festzulegender Häufigkeit und Dauer, müssen Ärztinnen und Ärzte übergeordnete Datumsfelder ausfüllen. Diese beziehen sich aber nur auf Maßnahmen, für die sie selbst die Häufigkeit und Dauer festlegen. Für alle anderen Maßnahmen kreuzen sie die Spalte „Häufigkeit/Dauer von der Pflegefachkraft“ an.
Aufgepasst: Seit dem 1. Juli 1024 darf nur das neue Formular 12 „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ verwendet (Kennzeichnung „7.2024“) werden. Es sollte inzwischen auch im Praxisverwaltungssystem hinterlegt sein. Wer weiter Papiervordrucke verwendet, sollte die neuen Exemplare zeitnah bestellen.
Vereinfachte ärztliche Bescheinigung eines erkrankten Kindes
Ebenfalls seit 1. Juli gelten auch Vereinfachungen beim Formular 21 – der Bescheinigung über die Erkrankung eines Kindes. Die neue Formularversion trägt die Kennzeichnung „(7.2024)“ und wird im DIN-A5-Format zur Verfügung gestellt. Alte Versionen dürfen seit dem dritten Quartal nicht mehr verwendet werden. Bereits ausgestellte Bescheinigungen bleiben aber gültig.
Und das ändert sich beim Kinderkrankengeld: Das Feld „Die Art der Erkrankung macht die Betreuung und Beaufsichtigung notwendig“ wurde gestrichen – Ärzte müssen es nun also nicht mehr ausfüllen. Denn aus der Bescheinigung ergibt sich bereits, dass eine Betreuung notwendig ist.
Hat ein Kind einen Unfall erlitten, gibt es nun zudem die Möglichkeit, zwischen „Kita- oder Schulunfall/-folgen“ und „sonstiger Unfall, Unfallfolgen“ zu unterscheiden. Liegt eine anerkannte gesundheitliche Schädigung vor, ist das neue Feld „SER“ die richtige Wahl. Die Abkürzung steht für Soziales Entschädigungsrecht.
Neues zum dritten Quartal
Die geänderten Formulare müssen Vertragsärztinnen und -ärzte seit dem 1. Juli 2024 verwenden. Die Praxisverwaltungssysteme sollten mittlerweile entsprechend angepasst worden sein.