Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxis

Wie lange Schulen und Kitas in Deutschland noch geschlossen bleiben, weiß derzeit niemand. Viel spricht jedoch dafür, dass es auch nach den Osterferien noch – mehr oder weniger umfangreiche – Einschränkungen gibt.

Berufstätige Eltern stellt das vor massive Probleme, erst recht, weil die Großeltern als Betreuungsmöglichkeit bis auf Weiteres ausfallen. Eltern müssen daher irgendwie sicherstellen, dass die Jüngsten beaufsichtigt sind und die Schulkinder das „Homeschooling“ nicht als Sonderferien interpretieren. Doch wie soll das gehen, wenn man gleichzeitig arbeiten muss – womöglich noch in einer Klinik, in der Ausnahmezustand herrscht?

Notbetreuung ist Ländersache – und meist rar

Grundsätzlich gilt, dass berufstätige Eltern alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen müssen, um die Betreuung ihres Nachwuchs eigenverantwortlich sicherzustellen. Ärzte als Angehörige der sogenannten systemkritischen Berufe haben jedoch unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf sogenannte Notbetreuung. Die Voraussetzungen hierfür variieren jedoch je nach Bundesland und sind im Laufe der Krise auch schon mehrfach verändert worden.

Die Seiten der Bildungsministerien definieren, welchen Kindern eine Notfallbetreuung zusteht und welche Berufe als systemrelevant gelten.

Die Regelung des § 616 BGB

Ganz generell ist es nach den Buchstaben des Gesetzes auch denkbar, dass Arbeitnehmer, die keine Möglichkeit haben, ihren Nachwuchs anderweitig betreuen zu lassen, ausnahmsweise daheimbleiben, ohne Urlaub zu nehmen. Das entsprechende Leistungsverweigerungsrecht ist in § 275 BGB geregelt.

Von der Frage, ob ein angestellter Arzt arbeiten muss, ist die Frage zu unterscheiden, ob er auch dann sein Gehalt weiterbekommt, wenn er nicht in der Praxis oder der Klinik erscheint. Grundsätzlich ist das nicht ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann sich aus § 616 BGB ergeben. Danach wird der „zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Um Missverständnisse zu vermeiden und für alle Beteiligten einen möglichst reibungslosen Ablauf zu sichern, sollten Chef und Belegschaft diese Fragen offen ansprechen und idealerweise einvernehmlich klären – auch und gerade, um in diesen schwierigen Zeiten die Patientenversorgung zu gewährleisten.

Neue Regelung im Infektionsschutzgesetz

Im Schnellverfahren hat der Gesetzgeber im März zudem einen neuen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei der behördlicher Schließung von Schulen und Kitas ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Er steht Eltern von Kindern bis zwölf Jahren zu, wenn sie ihre Sprösslinge wegen des Lockdowns selbst zuhause betreuen, deshalb nicht arbeiten können und einen Verdienstausfall erleiden. Wichtig: Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben. Zum Beispiel durch den Abbau von Zeitguthaben oder Überstunden.

Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem neuen Anspruch ebenfalls vor. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (maximal 2016 Euro pro Monat). Der Arbeitgeber muss sie bis zu sechs Wochen lang zahlen, kann sich seine Auslagen aber von der zuständigen Landesbehörde erstatten lassen.