Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxis

Eigentlich ist die Sache klar: Jeder Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Zahl bezahlter Urlaubstage gewähren. Der Anspruch liegt bei einer Fünf-Tage-Woche bei zwanzig freien Tagen pro Jahr. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind im Arbeitsrecht 24 Tage Jahresurlaub verbindlich vorgeschrieben.

Arbeitsrecht nimmt Anspruch auf Erholung sehr ernst

Zugleich geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Urlaub der Erholung und nicht der Sanierung des Girokontos dienen soll. Entsprechend definiert ihn die Rechtsprechung auch als „bezahlte Freistellung zur Wiederherstellung und zum Erhalt der Arbeitskraft“. Heißt konkret: Freimachen ist Pflicht, eine Urlaubsabgeltung durch den Arbeitgeber ist erst einmal nicht vorgesehen.

Auszahlung nur bei Kündigung

Arbeitnehmer, die es versäumen, ihren Urlaub während des laufenden Kalenderjahres abzufeiern, haben somit keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Auszahlung des Resturlaubs. Eine Abgeltung ungenutzter Urlaubsansprüche ist nur ausnahmsweise und nur dann vorgesehen, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor der Angestellte noch ausstehenden Urlaub vollständig nehmen konnte. Also nur im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Praxisinhaber nur in Ausnahmefällen zur Abgeltung von Urlaub verpflichtet

Und selbst wenn die Beendigung schon in Sicht ist, verlangt das Arbeitsrecht, dass der Resturlaub nach Möglichkeit noch genommen wird. Für Praxis- und Klinikmitarbeiter bedeutet das: Solange die Kündigungsfrist noch läuft, müssen MFA oder angestellte Ärzte den restlichen Urlaub auf Weisung des Arbeitgebers so weit als möglich abbauen. Nur wenn die Zeit bis zum endgültigen Ausstieg nicht genügt, um alle verbleibenden Tage abzubauen, ist der Praxisinhaber verpflichtet, den nicht in Anspruch genommenen Urlaub auszuzahlen.

Urlaubsabgeltung durch Streichen der Ansprüche vermeiden

Schwierigkeiten beim Thema Urlaubsabgeltung ergeben sich in der Arztpraxis oder Klinik auch, wenn Helferinnen sich in die Elternzeit verabschieden. Hier müssen Ärzte auf der Hut sein, damit ihnen im Hinblick auf die Urlaubsansprüche keine finanziellen Einbußen entstehen. Denn wenn der Arzt nicht aktiv gegensteuert, erwerben auch Mitarbeiter in Elternzeit ihren ganz normalen Urlaubsanspruch. Der muss dann entweder gewährt oder nach Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden.

Um das zu vermeiden, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schriftlich erklären, dass er für jeden vollen Elternzeit-Monat im laufenden Kalenderjahr ein Zwölftel des Jahresurlaubs streichen will. Erlaubt ist eine solche Erklärung schon beim Antritt der Elternzeit (vgl. BAG, Az. 9 AZR 340/91).

Kündigt die MFA während der Elternzeit, um sich künftig ganz der Familie zu widmen oder einen anderen Job anzutreten, läuft dem Praxisinhaber die Zeit davon: Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist eine Kürzung der Urlaubsansprüche nämlich nicht mehr möglich (BAG, Az. 9 AZR 725/13).

Die Folge: Hat der Arzt bis dahin nicht erklärt, dass er den Urlaub nicht gewähren will, kann die betreffende Helferin nach ihrem Ausscheiden die Abgeltung der in der Elternzeit nicht verbrauchten Urlaubstage einfordern.

Wann kranke Mitarbeiter zum Problem werden

Schwierigkeiten bereiten zudem – auch aus urlaubsrechtlicher Sicht – Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Problemen. Angestellte, die wegen einer schweren Erkrankung dauerhaft ausfallen, erwerben nämlich auch während ihrer Abwesenheit ganz normale Urlaubsansprüche und müssen die aufgelaufenen freien Tage irgendwann abfeiern. Und weil sie für ihre Krankheit nichts können, gesteht ihnen die Rechtsprechung vergleichsweise weitreichende Sonderrechte zu – auf Kosten der Arbeitgeber.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen sie ihre – aufgrund der Krankheit unverbrauchten – Urlaubstage deutlich länger aufsparen als gesunde Mitarbeiter (Rechtssache C-214/10). Der Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub besteht nach Ablauf des Kalenderjahres 15 Monate lang fort (vgl. BAG, Az. 9 AZR 353/10). Erst wenn er innerhalb dieser Frist nicht abgefeiert wird, verfällt er endgültig.

Zum Vergleich: Gesunde Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub normalerweise innerhalb des laufenden Kalenderjahres abfeiern. Die einzige Möglichkeit, etwaigen Resturlaub ins Folgejahr hinüberzuretten: Der Arbeitgeber erlaubt es ausnahmsweise, weil man im laufenden Jahr nicht den passenden Zeitpunkt für alle gefunden hat.

Doch auch in dieser Konstellation hält der Gesetzgeber bei Gesunden den Zeitdruck aufrecht: Die Frist bis zum Verfallsdatum der gesetzlichen Urlaubsansprüche verlängert sich maximal um drei Monate. Am 31. März des Folgejahres um 24 Uhr verfällt der verbleibende Urlaub ersatzlos. Der Arzt muss die freien Tage also nicht mehr gewähren, auch eine Urlaubsabgeltung ist nun ausgeschlossen.