Fortbildungsnachweise: KBV senkt Punktzahl vorübergehend
A&W RedaktionDie Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die erforderliche Fortbildungspunktzahl vorübergehend auf 200 Punkte abgesenkt. Sie trägt damit der Coronavirus-Pandemie Rechnung, die dazu geführt hat, dass viele Weiterbildungsveranstaltungen mit Präsenz entfallen sind.
Aufatmen für alle Ärztinnen und Ärzte, die jetzt ihre Fortbildungspunkte einreichen müssen: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die erforderliche Punktzahl vorübergehend von 250 auf 200 Punkte gesenkt. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft und gilt zunächst bis zum 30. September 2020. Sie wurde erlassen, da wegen der Corona-Pandemie Fortbildungsveranstaltungen ausgefallen sind und viele Ärztinnen und Ärzte dadurch aktuell nicht auf die erforderliche Punktzahl kommen.
Bereits im April wurde aufgrund der Corona-Pandemie die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung für Ärzte und Psychotherapeuten um ein Quartal verlängert. Dem hatte das Bundesministerium für Gesundheit zugestimmt. Die Verlängerung der Nachweispflicht zur fachlichen Fortbildung nach Paragraf 95d SGB V gilt auch für Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits mit Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren belegt wurden.
Nachweis alle fünf Jahre erforderlich
Vertragsärzte und -psychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte, auch CME-Punkte genannt, bei ihrer jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. CME steht für Continuing Medical Education. Wird der Fortbildungsnachweis nicht erbracht, drohen gesetzlich vorgesehene Sanktionen wie beispielsweise Honorarkürzungen. Die Fortbildungsverpflichtung gilt seit der Einführung des GKV-Modernisierungsgesetzes im Jahr 2004.
Neben § 95d SGB V gilt § 4 der Musterberufsordnung, der alle in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte dazu verpflichtet, „sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist“. Die Fortbildungsverpflichtung knüpft nicht an den zeitlichen Umfang der ärztlichen Tätigkeit an. Sie gilt deshalb uneingeschränkt auch für Ärztinnen und Ärzte, die in Teilzeit arbeiten. Fachärzte müssen zudem darauf achten, dass 150 Punkte fachspezifisch sein müssen.
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