Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Ärzte und Zahnärzte sind gut beraten, sich im Vorfeld ihrer Hochzeit mit einem Ehevertrag abzusichern. Kommt es zur Scheidung, stehen sonst nämlich Arztpraxis oder Zahnarztpraxis auf dem Spiel. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil. Es belegt, wie unfair es in solchen Fällen bei der Praxiswertermittlung zur Sache geht. Denn die Berechnung gibt leider nur selten den tatsächlich erzielbaren Preis wieder. Es kommt entweder die Ärztekammermethode oder das Ertragswertverfahren zum Zuge. Nur selten entspricht der in diesen Verfahren errechnete Preis dem tatsächlichen materiellen Wert. Schließlich müsste sich erst einmal ein Käufer finden, der diesen Praxiswert 1:1 ablösen will und das ist eher selten der Fall.

Methode der Praxisbewertung

Mit Aktenzeichen XII ZR 185/08 und XII ZR 40/09 bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich das „modifizierte Ertragswertverfahren“ als bevorzugte Bewertungsmethode zur Praxiswertermittlung im Rahmen des Zugewinnausgleichs.

Ärztliche Praxis als Teil des gemeinsamen Vemögens

Idee des Zugewinnausgleichs ist, dass ein in der Ehe erarbeiteter Vermögenszuwachs beiden Partnern je hälftig gehört. Ihm liegt der Wert zugrunde, den das vorhandene Wirtschaftsgut bzw. Vermögen am Stichtag hat. Zu dem gehört ohne Ehevertrag eben auch die ärztliche Praxis bzw. die Zahnarztpraxis eines der Partner. Und hier stellt sich, genau wie beim Verkauf, die Frage, wie der Praxiswert in solchen Fällen eigentlich zu ermitteln ist. Das Prozedere ist ähnlich wie bei einem “normalen” Unternehmen. Grundlage ist immer eine der hier üblichen Methoden. Meist wird das modifizierte Ertragswertverfahren genutzt, da die Ärztekammermethode bei der Ermittlung nicht alle Aspekte abbildet.

Praxiswertermittlung bei der Scheidung

Der Praxiswert setzt sich aus dem Substanzwert und dem sogannten Goodwill zusammen. Zur Ermittlung des Goodwill gibt es unterschiedliche Methoden: die „Umsatz- und Gewinnmethode“, die „BÄK- und KBV-Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen“ sowie das „modifizierte Ertragswertverfahren“. Letzteres bestätigte der BGH nun ausdrücklich – mit allerdings recht fatalen Folgen für betroffene Ärzte und Zahnärzte.

So läuft die Praxisbewertung bei der Scheidung

Bei der Zugewinn-Berechnung wird erst der materielle Substanzwert der Praxis definiert. Die Berechnung umfasst den Wert der Medizintechnik, der Einrichtung und der vorrätigen Medizinprodukte und Geräte. Laut BGH ist der sogenannte “Goodwill” als immaterieller Vermögensgegenstand zusätzlich in das Ergebnis einzubeziehen. Dieser ideelle Praxiswert bestimmt sich nach Faktoren wie Mitarbeiter-, Patientenstamm und Standort. Man geht davon aus, dass diese Dinge sich auch künftig auf den Umsatz und damit den Wert der Zahnarztpraxis oder Arztpraxis auswirken werden. Vorausgesetzt, dass sie auf den Käufer übertragbar sind.

Individuelle Faktoren einbeziehen

Es gibt auch Faktoren, die den Umsatz in der Praxis zwar beeinflussen, aber mit der Person des Inhabers verbunden und deshalb nicht übertragbar sind. Dazu gehören etwa der Ruf, das Ansehen und medizinisches Know-How des Praxisinhabers. Sie müssen bei der Praxisbewertung herausgerechnet werden. Im Zweifelsfall muss ein Gutachter bewerten, wie hoch diese individuelle Leistung ist. Das bestätigte auch das Gericht: Diese Werte bestimmen ebenfalls den Goodwill, gehören nach BGH-Meinung aber nicht in den Zugewinn. Allerdings gibt es einen Haken und der kann den Arzt bei der Praxisabgabe teuer zu stehen kommen.

Praxisbewertung wird zu hoch angesetzt

In seinen Entscheidungen betont der BGH, die Bewertung dürfe nur stichtagsbezogen erfolgen. Dabei soll sie für die Zukunft auch Ereignisse mitberücksichtigen, deren Wurzeln in der Vergangenheit liegen. Basis für die Praxisbewertung sind somit die Gewinne der letzten drei bis fünf Jahre, die allerdings zu bereinigen sind. Vom übertragbaren „Goodwill im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode“ sei ein Arztlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers orientiert. Zusätzlich sind bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs latente Ertragssteuern abzusetzen. Die Berechnung erfolgt unabhängig davon, ob ein Praxisverkauf tatsächlich beabsichtigt ist.

Praxiswertermittlung ist nur Theorie

Klingt nach einem Verfahren, bei dem auf faire Weise ein durchschnittlicher Preis ermittelt wird, oder? Theoretisch ja. Tatsächlich ergeben sich bei der Anwendung der modifizierten Ertragswertmethode aber nur statistische Praxiswerte, die am Markt heutzutage gar nicht mehr erzielbar sind. Ihre Verrechnung im Zugewinnausgleich beschert Niedergelassenen regelmäßig nicht rechtfertigbare Härten. Allerdings gibt es bisher keine Urteile, die die Gutachter dazu verpflichten, die aktuelle Marktentwicklung zu berücksichtigen. Somit müssen auch Hausärzte, die später vielleicht gar keinen Nachfolger finden, den theoretisch erzielbaren Verkehrswert mit der Ex teilen.

Beratung trotz großer Liebe

Um größere finanziellen Schaden von sich und der eigenen Praxis abzuwenden, sollten Ärzte und Zahnärzte sich auf jeden Fall kompetent beraten lassen. Ein rechtzeitig abgeschlossener Ehevertrag, schadet vielleicht kurzfristig der Stimmung, rettet aber eventuell die Altersvorsorge und das Vermögen des Arztes. Eheverträge bzw. Gütertrennung lassen sich – mit ein wenig Aufwand – übrigens auch nach der Eheschließung noch vereinbaren.