Vorsicht! Bei diesen Leistungen gilt Umsatzsteuerpflicht für Ärzte
Hildegard FuchsDem Grunde nach unterliegen die freiberuflichen Leistungen der Ärzte nicht der Umsatzsteuerpflicht. Sie sind nach § 4 Nr. 14 UStG (Umsatzsteuergesetz) von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings gilt diese Regelung nicht flächendeckend für alle Leistungen, die von Ärzten erbracht werden. Wer also IGeLeistungen (IGeL) erbringt oder eine gutachterliche Tätigkeit ausübt, tappt schnell in die Umsatzsteuerfalle.
Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind nicht alle Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit. Als Richtschnur gilt der Umstand, dass ärztliche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn sie medizinisch notwendig sind. So sind Leistungen eines Arztes nur dann nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie steuerfrei, wenn sie “der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen” (vgl. EuGH-Urteil vom 14.09.2000, C-384/98, UR 2000, 432). § 4 Nr. 14 UStG ist im Sinne des oben genannten EuGH-Urteils auszulegen.
Dabei ist es egal ob es sich um persönliche, technische oder labormedizinische Leistungen handelt. Auch wird nicht zwischen konservativen oder operativen Maßnahmen unterschieden. Umsatzsteuerunschädlich sind auch Präventionsleistungen aus dem Katalog der gesetzlich festgelegten Vorsorgeangebote. Hierunter fallen Vorsorgemaßnahmen für Kinder, Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene, Krebsvorsorge für Frauen und Männer, Schwangerschaftsvorsorge und Jugendarbeitsschutz-Untersuchungen. Werden darüber hinaus auf Wunsch des Patienten weitere Präventionsmaßnahmen als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) durchgeführt, muss genau selektiert werden, aus welchem Grund diese ärztlichen Leistungen erbracht werden.
Definition von umsatzsteuerfreien ärztlichen Leistungen
Die Finanzbehörden vertreten nicht immer dieselbe Auffassung, wenn es um die Definition von umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen geht. Empfehlenswert ist daher das Studium einer Liste der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, auf der umsatzsteuerfreie und steuerpflichtige Leistungen aufgezählt werden. Grundsätzlich gilt: Damit eine Leistung nicht der Umsatzsteuerpflicht unterworfen werden kann, muss sie „dem Schutz der Gesundheit“ dienen. Das bedeutet, sie muss ein therapeutisches Ziel haben, bei dem die medizinische Notwendigkeit als Richtgröße fungiert. Es darf sich nicht um ärztliche Leistungen handeln, die ausschließlich der Schönheit, Fitness oder Wellness dienen. Bei Leistungen eines Schönheitschirurgen kommt es beispielsweise darauf an, ob ein therapeutisches Ziel im Vordergrund der Behandlung steht (vgl. Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 8 UStAE). Geht es nur um die Ästhetik, liegt keine Heilbehandlung i.S. v. §4 Nr 14 UStG vor und der Umsatz ist steuerpflichtig. Leidet der Patient aber beispielsweise psychisch unter seinen abstehenden Ohren, hat die ärztliche Behandlung ein therapeutisches Ziel zum Zweck und ist somit steuerfrei. So verhält es sich auch mit ärztlichen Leistungen von Dermatologen, Zahnärzten oder Anästhesisten.
Auch eine Beschneidung aus religiösen Gründen stellt keine umsatzsteuerbefreite Heilbehandlung dar, da für den Eingriff keine medizinische Indikation im Vordergrund steht. Sie erfüllt nicht den Zweck einer Heilbehandlung.
Verschärfte Sachlage
Nachdem bei einer Untersuchung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs Leistungsdefizite in manchen Finanzbehörden festgestellt wurden, die für Missfallen sorgten, werden nun seit Mitte des Jahres 2016 von allen niedergelassenen Ärzten in Bayern Umsatzsteuererklärungen für 2015 angefordert. Dieses Vorgehen wird nicht nur auf Bayern begrenzt bleiben, sondern auch in anderen Bundesländern sind entsprechende Aktivitäten zu erwarten.
So manche Praxis ist daher gut beraten, sich auf die veränderten Bedingungen einzustellen und rechtzeitig eine Liste über potenziell steuerpflichtige Leistungen und deren jährliche Umsatzhöhe zu erstellen. Sollte der darauf entfallende Gesamtumsatz pro Jahr den Betrag von 17.500 Euro nicht übersteigen, kann die sogenannte Kleinunternehmerregelung gewählt werden. Dann unterbleibt nach § 19 Umsatzsteuergesetz die Verpflichtung zur Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer durch den Arzt.
Der Tipp
Prüfen Sie, für welche Ihrer Leistungen Umsatzsteuer fällig wird. Dann können Sie möglichen Ärger frühzeitig abwenden.
Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind nicht alle Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit. Als Richtschnur gilt der Umstand, dass ärztliche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn sie medizinisch notwendig sind. So sind Leistungen eines Arztes nur dann nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie steuerfrei, wenn sie “der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen” (vgl. EuGH-Urteil vom 14.09.2000, C-384/98, UR 2000, 432). § 4 Nr. 14 UStG ist im Sinne des oben genannten EuGH-Urteils auszulegen.
Dabei ist es egal ob es sich um persönliche, technische oder labormedizinische Leistungen handelt. Auch wird nicht zwischen konservativen oder operativen Maßnahmen unterschieden. Umsatzsteuerunschädlich sind auch Präventionsleistungen aus dem Katalog der gesetzlich festgelegten Vorsorgeangebote. Hierunter fallen Vorsorgemaßnahmen für Kinder, Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene, Krebsvorsorge für Frauen und Männer, Schwangerschaftsvorsorge und Jugendarbeitsschutz-Untersuchungen. Werden darüber hinaus auf Wunsch des Patienten weitere Präventionsmaßnahmen als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) durchgeführt, muss genau selektiert werden, aus welchem Grund diese ärztlichen Leistungen erbracht werden.
Definition von umsatzsteuerfreien ärztlichen Leistungen
Die Finanzbehörden vertreten nicht immer dieselbe Auffassung, wenn es um die Definition von umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen geht. Empfehlenswert ist daher das Studium einer Liste der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, auf der umsatzsteuerfreie und steuerpflichtige Leistungen aufgezählt werden. Grundsätzlich gilt: Damit eine Leistung nicht der Umsatzsteuerpflicht unterworfen werden kann, muss sie „dem Schutz der Gesundheit“ dienen. Das bedeutet, sie muss ein therapeutisches Ziel haben, bei dem die medizinische Notwendigkeit als Richtgröße fungiert. Es darf sich nicht um ärztliche Leistungen handeln, die ausschließlich der Schönheit, Fitness oder Wellness dienen. Bei Leistungen eines Schönheitschirurgen kommt es beispielsweise darauf an, ob ein therapeutisches Ziel im Vordergrund der Behandlung steht (vgl. Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 8 UStAE). Geht es nur um die Ästhetik, liegt keine Heilbehandlung i.S. v. §4 Nr 14 UStG vor und der Umsatz ist steuerpflichtig. Leidet der Patient aber beispielsweise psychisch unter seinen abstehenden Ohren, hat die ärztliche Behandlung ein therapeutisches Ziel zum Zweck und ist somit steuerfrei. So verhält es sich auch mit ärztlichen Leistungen von Dermatologen, Zahnärzten oder Anästhesisten.
Auch eine Beschneidung aus religiösen Gründen stellt keine umsatzsteuerbefreite Heilbehandlung dar, da für den Eingriff keine medizinische Indikation im Vordergrund steht. Sie erfüllt nicht den Zweck einer Heilbehandlung.
Verschärfte Sachlage
Nachdem bei einer Untersuchung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs Leistungsdefizite in manchen Finanzbehörden festgestellt wurden, die für Missfallen sorgten, werden nun seit Mitte des Jahres 2016 von allen niedergelassenen Ärzten in Bayern Umsatzsteuererklärungen für 2015 angefordert. Dieses Vorgehen wird nicht nur auf Bayern begrenzt bleiben, sondern auch in anderen Bundesländern sind entsprechende Aktivitäten zu erwarten.
So manche Praxis ist daher gut beraten, sich auf die veränderten Bedingungen einzustellen und rechtzeitig eine Liste über potenziell steuerpflichtige Leistungen und deren jährliche Umsatzhöhe zu erstellen. Sollte der darauf entfallende Gesamtumsatz pro Jahr den Betrag von 17.500 Euro nicht übersteigen, kann die sogenannte Kleinunternehmerregelung gewählt werden. Dann unterbleibt nach § 19 Umsatzsteuergesetz die Verpflichtung zur Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer durch den Arzt.
Der Tipp
Prüfen Sie, für welche Ihrer Leistungen Umsatzsteuer fällig wird. Dann können Sie möglichen Ärger frühzeitig abwenden.