Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Wer also Wunschleistungen der Patienten (IGeLleistung) erbringt oder zusätzlich zur normalen Behandlung auch noch ärztliche Gutachten erstellt, tappt schnell in die Umsatzsteuerfalle. Viele dieser ärztlichen Umsätze sind nämlich steuerpflichtig.

Niedergelassene Ärzte können eigentlich davon ausgehen, dass all ihre ärztlichen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn sie medizinisch notwendig sind, also die Heilbehandlung des Patienten im Vordergrund steht.

Beei diesen Leistungen macht das Finanzamt keinen Unterschied

Bei der Frage nach der Umsatzsteuer ist es übrigens egal ob es sich um persönliche, technische oder labormedizinische Leistungen handelt. Auch wird bei der Beurteilung medizinischen Behandlung nicht zwischen konservativen oder operativen Maßnahmen unterschieden. “Umsatzsteuerunschädlich”, wie es im typischen Beamtendeutsch heisst, sind auch Präventionsleistungen in der Praxis aus dem Katalog der gesetzlich festgelegten Vorsorgeangebote. Hierunter fallen Vorsorgemaßnahmen für Kinder, Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene, Krebsvorsorge für Frauen und Männer, Schwangerschaftsvorsorge und Jugendarbeitsschutz-Untersuchungen. Diese gelten automatisch als ärztliche Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind.

Individuelle Gesundheitsleistungen können Umsatzsteuer auslösen

Werden darüber hinaus auf Wunsch des Patienten weitere Präventionsmaßnahmen als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) durchgeführt, muss genau selektiert werden, aus welchem Grund diese Leistungen erbracht werden. Und genau hier beginnen meistens die Probleme. Denn in den Augen des Finanzamts wird der Arzt nun zum steuerlich verdächtigem Unternehmer.

Schutz der Gesundheit

Die Finanzbehörden vertreten leider nicht immer dieselbe Auffassung, wenn es um die Definition von umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen geht. Empfehlenswert ist daher das Studium einer Liste der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, auf der umsatzsteuerfreie Leistungen aufgezählt werden. Grundsätzlich gilt: Damit eine Leistung nicht der Umsatzsteuerpflicht unterworfen werden kann, muss sie „dem Schutz der Gesundheit“ dienen. Das bedeutet, sie muss ein therapeutisches Ziel haben, bei dem die medizinische Notwendigkeit als Richtgröße fungiert. Es darf sich nicht um Leistungen handeln, die ausschließlich der Schönheit, Fitness oder Wellness dienen.

Das klingt einfacher, als es ist: So kann die “Schönheitsbehandlung” der Zähne oder die Entfernung eines Tatoos durchaus medizinisch sinnvoll sein, falls der Patient an der aktuellen Situation leidet und sogar psychische Störungen entwickelt. Auch ein Rauchentwöhnungsseminar ist der Gesundheit sicherlich zuträglich – trotzdem will das Finanzamt einen Nachweis, dass es medizinisch notwendig war.

Verschärfte Sachlage

Es ist zu befürchten, dass die Finanzämter hier künftig strenger als bisher agieren werden und steuerlich die Grenzen deutlich enger ziehen. Dafür gibt es einen Grund: Nachdem bei einer Untersuchung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs Leistungsdefizite in manchen Finanzbehörden festgestellt wurden, die für Missfallen sorgten, werden nun seit Mitte des Jahres 2016 von allen niedergelassenen Ärzten in Bayern Umsatzsteuererklärungen für 2015 angefordert. Dieses Vorgehen wird nicht nur auf Bayern begrenzt bleiben, sondern auch in anderen Bundesländern sind entsprechende Aktivitäten zu erwarten.

Die Finanzbehörden vermuten, dass zahlreiche Leistungen als umsatzsteuerfrei verbucht wurden, die es nicht sind. Vor allem ärztliche Gutachten und IGeL-Leistungen werden jetzt genau geprüft. Zweck der Übung sind natürlich stärkere Steuereinnahmen.

Arztpraxen sollten sich darauf einstellen

So manche Praxis ist daher gut beraten, sich auf die veränderten Bedingungen einzustellen und rechtzeitig eine Liste über potenziell steuerpflichtige Leistungen und deren jährliche Umsatzhöhe zu erstellen – und die Details mit ihrem Steuerberater zu besprechen. Sollte der auf diese Tätigkeiten entfallende Gesamtumsatz pro Jahr den Betrag von 17.500 Euro nicht übersteigen, kann die sogenannte Kleinunternehmerregelung gewählt werden, wodurch nach § 19 Umsatzsteuergesetz die Verpflichtung zur Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer durch den Arzt unterbleibt.

IGeL-Leistungen: Was sie sind und was man darüber wissen sollte

IGeL (Individuelle Gesundheitsleistungen) sind medizinische Leistungen, die von Ärzten und anderen medizinischen Anbietern angeboten werden und nicht von der regulären Krankenversorgung abgedeckt sind. Typische IGeL-Leistungen sind zum Beispiel Ultraschalluntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen, alternative Therapiemethoden oder spezielle Laboruntersuchungen.

IGeL-Leistungen können sinnvoll sein, um zusätzliche Informationen über die eigene Gesundheit zu erhalten oder bestimmte Risiken frühzeitig zu erkennen. Allerdings sind sie nicht immer notwendig oder sinnvoll und können in einigen Fällen unnötige Kosten verursachen. Es ist daher wichtig, sich vor der Inanspruchnahme von IGeL-Leistungen gut zu informieren und gegebenenfalls eine Zweitmeinung einzuholen.