Vorsicht, Steuerfalle: Zusammenarbeit mit Pflegeeinrichtungen
Marzena SickingHausärzte sind gehalten, mit Pflegeeinrichtungen zusammenzuarbeiten. So will es das Gesetz. Allerdings ist Vorsicht geboten, denn solch ein Kooperationsvertrag kann zur Steuerfalle für den Arzt werden.
In vielen Pflegeheimen besteht in Sachen medizinischer Versorgung Nachholbedarf – und das, obwohl Kooperationen zwischen Ärzten und Heimen gefördert und Anstellungen von Heimärzten möglich gemacht werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben daher Anforderungen an eine kooperative ärztliche und pflegerische Versorgung erarbeitet. Sie ist bereits in Kraft und fußt auf Paragraf 119 b Absatz 2 SGB V.
Kooperation mit Pflegeeinrichtung liegt im Trend
Immer mehr KVen schließen nun Kooperationsverträge mit Pflegeeinrichtungen, um die Vereinbarung umzusetzen. Damit kommt den Hausärzten eine zentrale Rolle in den Heimen zu, denn sie stellen die ärztliche Präsenz sowie die Versorgung nach 22 Uhr, an Wochenenden und an Feiertagen sicher. Zudem entscheiden sie über die Einbindung von Fachärzten und übernehmen die Abstimmung mit den Heimen.
Erfüllen die Kooperationsärzte die Kriterien von KBV und GKV-Spitzenverband, bekommen sie für die ärztliche Versorgung eine extrabudgetäre Zusatzvergütung. Für deren Zahlung bedarf es einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der KV und dem Landesverband der Krankenkassen.
Vergütung aus Kooperationen ist umsatzsteuerpflichtig
Ob das Zusatzhonorar die Mühe wert ist, muss jeder Arzt für sich entscheiden. Dabei sollte er berücksichtigen, dass die Vergütung umsatzsteuerpflichtig sein kann. Denn Leistungen aus Kooperationsverträgen mit Pflegeheimen, für die der Arzt ein Pauschalhonorar erhebt, unterliegen zumindest laut schleswig-holsteinischem Finanzministerium der Umsatzsteuerpflicht.
Die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen entsprechen dabei genau dem Aufgabenbereich des Hausarztes: regelmäßige Visiten, Rufbereitschaft außerhalb der üblichen Dienstzeiten, Koordinierung von Handlungskompetenzen aus dem medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Bereich, sowie fachliche Beratung des Heimpersonals und Konzeption und Durchführung von internen Fortbildungsangeboten für das Heimpersonal. Nicht umsatzsteuerpflichtig ist die eigentliche ärztliche Behandlung, die der Mediziner direkt mit seiner KV oder – bei Privatpatienten – mit dem Behandelten abrechnet.
Kooperationsvertrag vorausschauend planen
Wer Sicherheit will, sollte einen Kooperationsvertrag vor der Unterzeichnung genau vom Steuerberater prüfen lassen. Trotzdem gibt es auch Positives zu vermelden. Heime, die bereits Kooperationsverträge mit einem Vertragsarzt geschlossen haben, sind zufrieden mit dem Modell. Durch die regelmäßigen Visiten und die Rufbereitschaft können meist unnötige und für die Heimbewohner belastende Klinikaufenthalte verhindert werden.
Dennoch weiß auch die KBV, dass die Vereinbarung nur erfolgreich sein kann, wenn die Kassen weiter in die Versorgung von Patienten in Pflegeheimen investieren. KBV-Vorstand Regina Feldmann versicherte in einem Interview: „Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden ihre Vermittlungsfunktion zwischen Vertragsarzt und Pflegeeinrichtung weiter ausbauen.“
Steuerpflichtige Umsätze niedrig halten
Auch für Ärzte gilt die Kleinunternehmer-Regelung: Liegen die steuerpflichtigen Umsätze der Praxis unter der Grenze von 17.500 Euro pro Jahr, sind alle Umsätze umsatzsteuerfrei. (Angelika Steffen)