Steuerfalle: Vorsicht bei der Vergabe von Tankgutscheinen an Mitarbeiter
Dennis Janz LL.M.Tankgutscheine sind ein netter Bonus, den so mancher Praxisinhaber seinen MFA regelmäßig gönnt. Allerdings gilt es hier einige steuerliche Fallen zu vermeiden, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Sachsen (3 K 511/17) zeigt. Worauf zu achten ist, erläutert Steuerberater Dennis Janz.
Bei der Ausgabe von Tankgutscheinen ist aus steuerlicher Sicht immer die Frage zu stellen, ob es sich um einen Sachbezug oder um Barlohn handelt. Denn nur bei Sachbezügen ist die monatliche Freigrenze in Höhe von 44 € nach § 8 Abs. 2 S. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich anwendbar.
Warengutscheine, die beim Arbeitgeber eingelöst werden
Warengutscheine, die beim Arbeitgeber selbst einzulösen sind, stellen immer einen Sachbezug dar. Das gilt auch, wenn der Gutschein nicht auf die Ware, sondern nur auf einen €-Betrag ausgestellt ist. Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) oder Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG ) sind in solchen Fällen dennoch anwendbar. Aus steuerlicher Sicht fließt der Arbeitslohn der MFA in diesem Fall nämlich nicht schon durch das Einräumen dieses Anspruchs zu, sondern erst mit der Einlösung des Warengutscheins beim Arzt (R 38.2 Abs. 3 Satz 2 LStR = Lohnsteuerrichtlinie). So jedenfalls die bisherige Ansicht der Finanzverwaltung.
Warengutscheine, die bei Dritten eingelöst werden
Gibt der Arzt einen Warengutschein aus, der zum Bezug einer bestimmten Ware oder Dienstleistung bei einem Dritten berechtigt, handelt es sich um einen Sachbezug, auf den die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG anzuwenden ist. Ist auf dem Warengutschein neben der bezeichneten Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben (z.B. 40 Liter Superbenzin, höchstens im Wert von 44 €), ist ebenfalls Sachbezug anzunehmen. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist auch hier anwendbar.
Beispiel:
Der Arzt überlässt seiner MFA monatlich Tankgutscheine, mit denen an einer frei wählbaren Tankstelle getankt werden kann. Die Tankgutscheine enthalten den Namen der MFA und lauten: ” Gutschein über PKW-Treibstoff SUPER bleifrei – 29 Liter, einzulösen im November 18″. Die MFA tankt und bezahlt jeweils an der Tankstelle. Anschließend erstattet der Arzt der MFA den an der Tankstelle bezahlten Betrag und bestätigt dies auf dem jeweiligen Gutschein.
Der Arzt hat damit der MFA Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zugewendet. Die besondere Freigrenze ist daher anzuwenden. Denn die vom Arzt ausgegebenen Tankgutscheine berechtigen die MFA lediglich zum Bezug von PKW-Treibstoff. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die MFA auf die Betankung hätte verzichten und stattdessen eine Geldleistung in Höhe des Gegenwertes verlangen können.
Formulierung auf Gutschein ist nebensächlich
Entgegen der früheren Auffassung der Rechtsprechung macht es für die Differenzierung zwischen Geldleistung und Sachleistung auch keinen Unterschied, ob der Gutschein formuliert “Gutschein über 30 l Normalbenzin” oder “Gutschein über Normalbenzin im Wert von 40 €”. In beiden Fällen kann die MFA vom Praxisinhaber jeweils nur Treibstoff beanspruchen. Unerheblich ist dann auch, ob die MFA selbst tankt und dabei gegebenenfalls auch eigene Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Tankstellenbetreiber begründet (vgl. BFH, Urteil v. 11.11.2010, BStBl 2011 II S. 389).
Der Sachbezug fließt der MFA mit Erhalt des Gutscheins zu, weil sie in diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber der Tankstelle erhält (R 38.2 Abs. 3 S. 1 LStR). Die Höhe des geldwerten Vorteils ist somit anhand des Literpreises am Ausgabetag zu ermitteln.
Wichtig:
Werden der MFA Tankgutscheine für mehrere Monate im Voraus zugewendet, ist ihr der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt der Gutscheine und nicht erst bei Einlösung des jeweiligen Gutscheines an der Tankstelle zugeflossen. Dies gilt auch dann, wenn die MFA nach schriftlichen Vorgaben des Arztes in einem Merkblatt zum Einlösen der Gutscheine “pro Monat immer nur einen Gutschein im Gesamtwert von maximal 44 € einlösen” darf (Sächsisches FG, Urteil v. 09.01.2018 – 3 K 511/17).
*zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen)