Sozialversicherung: Haben Sie die Lohnbuchhaltung schon angepasst?
A&W RedaktionZum Jahresanfang ändern sich traditionell die Rechengrößen in der Sozialversicherung. Darüber hinaus haben sich in diesem Jahr auch Anmeldeverfahren geändert. Was Ärzte als Arbeitgeber jetzt bei ihrer Lohnbuchhaltung beachten müssen.
Das Prozedere ist eigentlich immer gleich: In der Regel werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung jährlich angehoben. Die Lohnbuchhaltung muss sich regelmäßig ein wenig anpassen – so auch für 2021. Bedingt durch die Pandemie allerdings sollten Chefs einige weitere Neuerungen im Blick haben, die teilweise mit Erleichterungen verbunden sind.
Die Neuerungen im Schnellüberblick
Hinzuverdienst: Eigentlich dürfen Frührentner im Jahr maximal 6300 Euro dazu verdienen. Die Grenze wurde 2020 schon deutlich auf 44.590 Euro erhöht. 2021 darf es sogar noch etwas mehr sein: So sieht es das „Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz“ vor. Frührentner können 46.060 Euro im zweiten Corona-Jahr verdienen ohne Einbußen.
Insolvenzgeld: Arbeitgeber zahlen eine Insolvenzgeldumlage, damit die Mitarbeiter im Fall des Falles abgesichert sind – im Fachjargon handelt es sich um den Umlagesatz U3. Mit der Corona-Krise ist diese 2021 von 0,06 Prozent auf 0,12 Prozent angehoben worden.
Meldeverfahren: Viele Arbeitgeber arbeiten mit einem professionellen Lohnbüro oder dem Steuerberater bei der Abrechnung der Mitarbeiter zusammen. Seit Juli 2020 haften die Chefs dennoch, falls Fehler beim Meldeverfahren passieren. Das lässt sich nicht delegieren oder auslagern. Zum Jahresanfang 2021 wurden jedoch auch Erleichterungen eingeführt: Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkassen in Papierform sind nicht mehr nötig. Der Mitarbeitende muss den Arbeitgeber nur noch informieren, wie die Techniker Krankenkasse auf ihrer Internetseite erklärt. Auch beim Kassenwechsel läuft jetzt alles elektronisch.
Wichtig: In den Entgeltmeldungen der Minijobber sind seit Jahresanfang 2021 die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer des Beschäftigten und die Art der Besteuerung mit zu übermitteln.
Zusatzbeitrag zur Krankenkasse: Der Arbeitgeberanteil für den gesetzlichen Schutz ist 2021 bei 7,3 Prozent vom Bruttolohn geblieben. Den Mitarbeitern wird der gleiche Betrag abgezogen, gegebenenfalls plus Zusatzbeitrag ihrer gesetzlichen Kasse. Dieser wurde bei vielen Kassen angehoben – zum Beispiel bei der Techniker um 0,5 Prozentpunkte. Der Arbeitgeber muss die Werte individuell ermitteln. Im Schnitt liegt er 2021 bei 1,3 Prozent.
Beitragsbemessungsgrenzen: Jedes Jahr ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Die Lohnprogramme sollten das automatisch berücksichtigen. Chefs dürfen aber die Updates nicht vergessen. Andernfalls führen sie möglicherweise zu wenig ab. Bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung fällt das auf. Nachzahlungen kommen teuer.
Hier die aktuellen Werte der wichtigsten Sozialversicherungsgrößen:
Beitragsbemessungsgrenzen
- Krankenversicherung/Pflegeversicherung: jährlich 58.050 Euro, monatlich 4837,50 Euro
- Grenze für die Familienversicherung: 470 Euro monatlich
- Arbeitslosenversicherung: West – jährlich 85.200 Euro/monatlich 7.100 Euro, Ost – jährlich 80.400 Euro/monatlich 6.700 Euro
- Rentenversicherung: West – jährlich 85.200 Euro/monatlich 7.100 Euro, Ost jährlich 80.400 Euro/monatlich 6.700 Euro
- Hinzuverdienstgrenze Frührentner: Wegen Corona 46.060 Euro jährlich