Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Zum 1. Juli 2016 trat eine eher unscheinbare und von der breiten Masse lange nicht wahrgenommene Gesetzesänderung in Kraft. Obwohl die Änderung anfangs kaum ein Arbeitgeber bzw. ein Arbeitnehmer registriert hat, beschäftigen sich inzwischen schon diverse Arbeitsgerichte mit der Vorschrift.

Was ist der Hintergrund der Neuerung?

Fast unbemerkt wurde zum 1. Juli 2016 eine kleine Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgenommen. Gemäß des § 288 Abs. 5 BGB kann es – unter Umständen – für den Arzt nun teuer werden, sollte die Entgeltabrechnung beim Arbeitnehmer beizehungsweise auf dem Konto des Angestellten verzögert eingehen.

In den meisten Fällen werden von den Ärzten als Arbeitgeber die Lohnzahlungen pünktlich durch diese selbst, oder den Steuerberater erstellt und die Zahlungen voll automatisch bei den Banken avisiert. Es kann jedoch auch in diesen Fällen durch technische oder sonstige Probleme zu Verzögerungen kommen. Bei den Arbeitsverhältnissen, in denen im Manteltarifvertrag oder auch im Individualvertrag festgelegt ist, dass das Entgelt spätestens zum letzten Tag des Monats fällig ist, kann es nun teuer werden.

Ist der Arzt im Verzug droht pauschaler Schadensersatz

Wenn der Arzt als Arbeitgeber, warum auch immer, diese fällige Forderung nicht oder nicht in voller Höhe, also nicht pünktlich erfüllt, kommt er in den sogenannten Schuldnerverzug. Diesen Schuldnerverzug regelt der § 288 Abs. 5 BGB. Seit dem 1. Juli 2016 greift diese Norm nun auch für Schuldverhältnisse, somit auch für Arbeits- oder Dienstverträge, die vor dem 28. Juli 2014 begründet wurden. Der in der Gesetzesnorm neu geregelte Schuldnerverzug führt zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 Euro. Dies kann sich unter Umständen bei einer größeren Praxis und einem „gestörten“ Arbeitsverhältnis durchaus bemerkbar machen. Denn es ist bei einer guten Beziehung zwischen Chef und angestellter medizinischer Fachkraft eher unwahrscheinlich, dass diese auf die 40 Euro pocht, trotzdem sollte diese Neuregelung bekannt sein.

Der Arzt als Praxisinhaber und dessen steuerlicher Berater sollte einmal mehr ein Augenmerk darauf richten, die nötigen Unterlagen und Stundennachweise pünktlich zu erstellen, damit einer zeitgerechten Lohnabrechnung im Sinne des Angestellten und einem guten Betriebsklima nichts im Wege steht.