Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG), das seit Anfang 2015 gilt, hat sich als wahres Bürokratiemonster entpuppt, was insbesondere auf die aufwendigen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zurückzuführen ist. Auch Ärzte können ein Lied davon singen. Jetzt hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales reagiert. Seit dem 1. August 2015 wurden die förmlichen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für die in einer Praxis mitarbeitenden nahen Angehörigen, etwa Ehegatten, Kinder und Eltern, gelockert.

Auch die sogenannten geringfügigen Beschäftigten (Minijobber) profitieren von der vereinfachten gesetzlichen Regelung. Für alle anderen Personen gelten weiterhin die ursprünglichen MiLoG-Bestimmungen. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die trotzdem nicht verstummende Kritik zum Anlass nimmt, das Mindestlohngesetz auch in weiteren Punkten zu modifizieren.

Steuermindernde Rückstellungen

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) fordert immer wieder von niedergelassenen Ärzten Honorare zurück. Steuerrechtlich war es bislang strittig, ob und wann bilanzierende Ärzte entsprechende finanzielle Rückstellungen steuermindernd ansetzen können. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem Urteil klargestellt, dass eine steuermindernde Rückstellung zulässig ist, wenn etwa die KV einen Arzt bereits zu einer Rückzahlung aufgefordert hat. In diesem Fall seien Ärzte – wegen des Gläubigerschutzes – sogar verpflichtet, in ihrer Bilanz eine Rückstellung auszuweisen.

Die Richter erklärten zudem, eine Rückstellung sei auch dann zulässig, wenn es wahrscheinlich ist, dass ein Arzt Honorare an die KV zurückzahlen müsse. Dies ist bereits dann der Fall, wenn Ärzte nachweislich die vorgegebenen Richtgrößen überschreiten und ein Prüfverfahren zuvor angekündigt ist bzw. es durchgeführt wird. Ärzte können somit steuermindernde Rückstellungen bilden, allerdings nur bis zur Höhe des strittigen Honorarbetrages.

Wichtig: Die Gewinnermittlung eines Arztes erfolgt grundsätzlich gemäß den Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG in Form einer Einnahme-Überschussrechnung. Doch Ärzte können sich auch für eine Bilanzierung entscheiden. Inwieweit diese Gestaltungsmöglichkeit im Einzelfall sinnvoll ist, sollte jeder Arzt mit seinem Steuerberater klären. Die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf Rückstellungen eröffnet jedenfalls neue Möglichkeiten der Steuergestaltung.

Der Autor:  Dipl.-Finanzwirt und Steuerberater Günter Balharek