Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
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Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte blicken mit Sorge in die Zukunft. Was passiert, wenn die Praxis von einer behördlichen Schließung betroffen wäre? Wirtschaftlich treffen Praxisschließungen Ärzte hart. Denn Personalkosten und Miete laufen weiter. Der Gedanke an den Versicherungsschutz dürfte daher momentan viele Niedergelassene beschäftigen.

Es droht eine Klagewelle

Die Neue Osnabrücker Zeitung meldete jedoch im Juli 2020, dass bundesweit bereits rund 80 Klagen vor allem von Gastronomen und Hoteliers gegen Versicherer anhängig seien, weil diese trotz abgeschlossener Policen nicht für Schließungen zahlen wollten. Inzwischen dürfte eine Prozesswelle auf die Versicherer zurollen. Dass diese sich gerne mal drücken, wenn es um die Schadensregulierung geht, ist keine Seltenheit. Sie berufen sich dabei auf das Kleingedruckte.

Doch Versicherungsbedingungen zu durchforsten, gehört nicht gerade zu den Kernkompetenzen von Ärztinnen und Ärzten. Sie vertrauen meist auf ihren Versicherungsmakler und haben sich wahrscheinlich bei der Praxisgründung zum letzten Mal mit dem Thema beschäftigt. „Infektionen oder Pandemien waren für Ärzte in der Vergangenheit selten ein Thema“, weiß Hannes Weindorf, unabhängiger Versicherungsmakler aus Oppenweiler. „Im Vordergrund stand und steht eher der Versicherungsschutz für Sachschäden oder für den Fall, dass der Arzt selbst ausfällt.“ Allerdings wäre jetzt der richtige Zeitpunkt für einen genaueren Blick.

„Ich würde niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten raten, sich jetzt ihren Versicherungsschutz anzusehen und auf Lücken überprüfen zu lassen“, mahnt Dr. Jens-Berghe Riemer, Fachanwalt für Versicherungsrecht in der Kanzlei Fries Rechtsanwälte in Nürnberg. Denn wer weiß schon, dass beispielsweise eine Betriebsunterbrechungsversicherung nicht für eine Praxisschließung wegen COVID-19 eintritt? Sie schützt zwar vor den Folgen eines Ertragsausfalls. „Versichert sind allerdings nur Sachschäden wie beispielsweise ein Brand am Betriebsgebäude“, weiß Riemer. Auch Gefahren wie Sturm, Hagel oder ein Einbruch könnten versichert werden. Die Versicherung trägt dann die laufenden Kosten wie Mieten, Gehälter oder Zinsen. Eine Epidemie zählt jedoch nicht als Sachschaden und ist demnach nicht über diese Versicherung abgedeckt.

Eine Praxisausfallversicherung deckt dagegen den Schaden ab, der entsteht, wenn der Arzt krank wird oder einen Unfall erleidet und aufgrund dessen nicht mehr in der Praxis arbeiten kann. Sie versichert damit die Arbeitskraft des Arztes. „Anders als eine Krankentagegeldversicherung erstattet sie aber nicht den Verdienst des Arztes, sondern übernimmt im Versicherungsfall die fixen Kosten der Praxis bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Dazu zählen fortlaufende Kosten wie beispielsweise Miete, Personalkosten oder laufende Kredite“, sagt Riemer. Betriebsunterbrechungsversicherung und Praxisausfallversicherung können miteinander kombiniert werden. Für die Kombi werden meist günstigere Prämien angeboten.

Mit diesen beiden Versicherungen sind aber keine Fälle abgedeckt, in denen beispielsweise das Team einer Arztpraxis erkrankt oder in Quarantäne muss, der Arzt selbst aber gesund bleibt. Hier kann eine Betriebsschließungsversicherung helfen. Sie war bislang vor allem in der Gastronomie und im Hotelgewerbe populär, rückt aber in der Corona-Pandemie auch für Arztpraxen in den Fokus. Riemer: „Sie sichert Vermögensschäden ab, die dadurch entstehen, dass die zuständige Behörde wegen einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit oder eines Erregers Tätigkeitsverbote gegenüber Mitarbeitern des Betriebes oder gleich die gesamte Betriebsschließung anordnet.“

Die Versicherung leistet eine vereinbarte Tagesentschädigung zur Kompensation des Unterbrechungsschadens für einen festgelegten Zeitraum. Dazu zählen die zeitlich befristete Zahlung der Bruttogehälter der Mitarbeiter, aber auch fortlaufende Kosten wie Miete sowie der entgangene Gewinn. Außerdem kommt die Versicherung für Desinfektionskosten auf. „Betriebsschließungsversicherungen sind eigenständig oder als Zusatzbaustein zu einer Inhaltsversicherung abschließbar“, weiß Stephan Curt, unabhängiger Versicherungsmakler aus Leipzig. „Doch nicht alle Versicherer bieten sie separat an.“

Entschädigung nach IfSG?

Allerdings: „Eine eventuelle staatliche Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz müsste sich der Praxisinhaber anrechnen lassen“, weiß Anwalt Riemer. Bei einer positiven Testung innerhalb des Praxisteams verfügt das Gesundheitsamt nämlich eine Quarantäneanordnung. Diese bezieht sich auf den einzelnen Arzt oder einzelne Mitarbeiter. § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ersetzt dann den Verdienstausfall der Person, die einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne unterliegt. Auch bei einer Entschädigung nach dem IfSG können laufende Kosten übernommen werden – allerdings nur in gewissem Umfang (siehe weiter unten).

Versicherungslücken schließen

Warum benötigen Ärzte dann noch eine Betriebsschließungsversicherung? „Der Entschädigungsanspruch nach dem IfSG deckt nicht alle Fälle ab“, erklärt Riemer. „Wurden beispielsweise die Mitarbeiter einer Praxis in Quarantäne geschickt, der Arzt aber nicht, weil er bei einem Zusammentreffen mit einer an COVID-19 erkrankten Person nicht beteiligt war, erhält er selbst keine Entschädigung nach dem IfSG.“ Wer eine Betriebsschließungsversicherung hat, wird sich nun vielleicht auf der sicheren Seite wähnen. Doch viele Versicherer verweigern die Regulierung der Schäden. Sie meinen, Betriebsschließungen aufgrund des neuartigen Coronavirus seien grundsätzlich nicht durch die Betriebsschließungsversicherung gedeckt, weil das Virus neu sei und bis vor Kurzem gar nicht im IfSG auftauchte. So pauschal stimmt das allerdings nicht. Es kommt auf die jeweilige Formulierung der Versicherungsbedingungen an. So hat etwa das Landgericht Mannheim einer Hotelbetreiberin recht gegeben. In deren Versicherungsbedingungen stand: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.“ Corona stand da nicht drin. Das Gericht entschied aber: Zwar zählte Sars-CoV-2 zunächst nicht zu den in den Paragrafen aufgezählten Erregern. Es befinde sich dort aber eine Formulierung, dass auch nicht genannte übertragbare Krankheiten zu melden seien. Ein verständiger Versicherungsnehmer dürfe daher davon ausgehen, dass die Assekuranz Betriebsschließungen aufgrund von COVID-19 decke (29.04.2020, Az. 11 O 66/20).

Auf die Formulierung kommt es an

Auch ein Rechtsgutachten von Walter Seitz, Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität München, sieht Versicherer bei Corona in der Pflicht. Seitz hat verschiedene Versicherungsbedingungen genauer unter die Lupe genommen und ist der Meinung, dass Assekuranzen in den meisten Fällen eine Einstandspflicht haben. Denn mehrdeutige Formulierungen gingen zulasten des Versicherers.

Es gibt allerdings durchaus Versicherungsbedingungen mit wirksamen Leistungsausschlüssen. „Tatsächlich gibt es keine Einstandspflicht der Versicherung bei folgender Formulierung inklusive einer Auflistung von Krankheiten und Erregern ohne explizite Nennung von SARS-CoV-2 oder Covid-19: ‚Sind Krankheiten oder Krankheitserreger, die im Infektionsschutzgesetz genannt sind, in den nachfolgenden Aufstellungen nicht enthalten, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrages kein Versicherungsschutz‘“, warnt Riemer. Ähnlich urteilte auch das Oberlandesgericht Hamm und wies die Klage einer Gastwirtin ab (15.07.2020, Az. 20 W 21/20). Andere Versicherungen haben dagegen beispielhaft auf die Paragrafen 6 und 7 des IfSG verwiesen, ohne die Fassung zu nennen und ohne klarzustellen, dass sie nur die nachfolgend namentlich genannten Krankheiten und Erreger versichern wollen, betont Riemer. „Diese Versicherer sind jetzt in der Leistungspflicht!“

Wie viele Niedergelassene allerdings über eine Betriebsschließungsversicherung verfügen, kann niemand genau sagen. Allzu viele dürften es nach Einschätzung des Leipziger Versicherungsmaklers Curt aber nicht sein. Er rät Ärztinnen und Ärzten, ihren Makler oder Vertreter direkt auf das Thema anzusprechen und vor einem Neuabschluss die Formulierungen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen direkt zu vergleichen. Versicherungsmakler Weindorf schränkt jedoch ein: „Viele Versicherungen haben derzeit einen Annahmestopp oder vereinbaren eine Zusatzerklärung, dass für Corona kein Versicherungsschutz besteht.“

Das bestätigt auch eine Umfrage von ARZT & WIRTSCHAFT unter verschiedenen Versicherern. Demnach bieten etwa die Continentale, die Allianz, die Generali und die Inter keine Betriebsschließungsversicherung für Ärzte an. Die R+V habe zwar eine, diese decke aber Schäden durch das Coronavirus nicht ab. Die Versicherer verweisen meist auf ihre Praxisausfallversicherungen. Nur die HDI gibt an, dass die Möglichkeit für Ärzte, eine Betriebsschließungsversicherung abzuschließen, weiterhin bestehe und auch nie eingeschränkt gewesen sei. Sie decke auch Praxisschließungen wegen Erkrankungen oder Quarantäne aufgrund von Sars-CoV-2/COVID-19 ab.

Ein generelles Aus für die Betriebsschließungsversicherung sieht Versicherungsmakler Weindorf dennoch nicht. „Diese Versicherung könnte sogar eher an Bedeutung gewinnen. Bei steigender Nachfrage kann ich mir vorstellen, dass die Versicherer hier ein neues Produkt entwickeln werden.“

Praxisschließung: Das leistet die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten kann die zuständige Behörde unter anderem eine Quarantäne verhängen (§ 30 IfSG) oder ein Tätigkeitsverbot aussprechen (§ 31 IfSG).

In diesen Fällen gibt es eine Entschädigung nach § 56 IfSG. Wer allerdings seine Praxis freiwillig aus Sorge vor einer Ansteckung schließt, geht leer aus. Anspruch auf die Entschädigung haben sowohl der Praxisinhaber als auch die angestellten Mitarbeiter (angestellte Ärzte und MFA). Bei Angestellten wird für die ersten sechs Wochen der Netto-Verdienstausfall gezahlt. Er wird allerdings nicht sofort von der Behörde übernommen, der Arbeitgeber muss ihn zunächst vorstrecken. Er kann aber eine Abschlagszahlung erhalten. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die Beiträge übernimmt das jeweilige Bundesland.

Den Antrag auf Erstattung muss der Praxisinhaber innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der behördlichen Maßnahme stellen. Knifflig wird es, wenn etwa die MFA während der Quarantäne tatsächlich an COVID-19 erkrankt: Der Entschädigungsanspruch gilt dann nur bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Für den Praxisinhaber selbst richtet sich die Entschädigung für seinen Verdienstausfall nach dem Einkommensteuerbescheid. Zugrunde gelegt wird hier ein Zwölftes des Arbeitseinkommens. Außerdem existiert für Selbstständige eine Härteklausel: Bei einer Existenzgefährdung können die während des Verdienstausfalls entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in „angemessenen Umfang“ erstattet werden (§ 56 Abs. 4 Satz 1 IfSG). Selbstständige, deren Praxisbetrieb während der Dauer der behördlichen Maßnahme ruht, erhalten auf Antrag außerdem zusätzlich die in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben erstattet (§ 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG).