Offene Rechnungen in der Praxis – das können Sie tun
A&W RedaktionBei manchen Patienten lässt die Zahlungsmoral zu wünschen übrig. Viele Ärzte fragen sich, wie sie ihre berechtigten Forderungen erfolgreich durchsetzen können, ohne dabei die Arzt-Patienten-Beziehung zu gefährden. Bei allen Möglichkeiten ist es auch wichtig, die gesetzlichen Vorgaben zu kennen.
Der Arbeitsalltag ist oft anstrengend genug, umso ärgerlicher, wenn die Abläufe in der Praxis zusätzlich durch säumige Patienten blockiert werden. Doch wie begegnen Ärzte dem sensiblen Thema Behandlungskosten, ohne die Patientenbeziehung zu gefährden?
Aufklärung wichtig – auch über die Kosten
Weisen Sie am besten schon im Vorfeld einer Therapie, die separat vom Patienten zu tragen ist, darauf hin und klären Sie ihn auch über die Höhe der entstehenden Kosten auf. Missverständnisse lassen sich so beim Bezahlen von Anfang an vermeiden. Für den Fall eines Zahlungsausfalles sollte man sich vorab von der Schweigepflicht entbinden lassen.
Damit steht der Arzt rechtlich wie moralisch auf der sicheren Seite und könnte Inkassodienstleister in Anspruch nehmen – die bieten auch vorformulierte Entbindungserklärungen an.
Rechnung persönlich übergeben
Je näher die Rechnungslegung an der Behandlung ist, desto größer sind die Chancen auf Bezahlung. Am besten die Rechnung noch in der Praxis an den Patienten übergeben – und zwar mit einer unmissverständlichen Zahlungsfrist. Dann wissen Ihre Patienten auf den Tag genau, bis wann sie ihre Arztrechnung bezahlen müssen. Je schneller Zahlungsverzüge festgestellt werden, desto besser lässt sich mit einem internen oder externen Mahnwesen gegensteuern. Was immer hilft: Suchen Sie den Dialog mit Ihrem zahlungssäumigen Patienten. Schuldner sind in der Regel auch zu einem klärenden Gespräch bereit. Zu überlegen ist, ob eine abgerundete Summe oder Ratenzahlungen vereinbart werden können, damit zumindest eine Teilzahlung erfolgt. Wer diese Gespräche nicht selbst führen möchte, kann dafür seriöse Inkasso-dienstleister beauftragen.
Nicht mehr als zwei Mahnungen
Nach zwei Mahnungen sollte aber die sofortige Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens erfolgen. Dieses wird durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht eingeleitet. Dieses Verfahren ist im Vergleich zur Klage schneller, einfacher und kostengünstiger. Nachdem der Mahnbescheid dem Patienten zugestellt wurde, hat er zwei Wochen Zeit zu widersprechen. Widerspricht er, so geht es in das Klageverfahren. Widerspricht er nicht, so erhält der Arzt einen Vollstreckungsbescheid, gegen den der Patient innerhalb weiterer zwei Wochen Einspruch einlegen kann. Unterlässt er das, bekommt der Arzt einen Vollstreckungs-Titel. Als letzte Möglichkeit ist die Honorarforderung im Klageverfahren weiterzuverfolgen.
A&W-Kompakt: Wegweisende Urteile
Arzthonorare unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist. Zwar tritt die Fälligkeit des Honoraranspruchs erst mit der Rechnungsstellung ein und nicht mit dem Behandlungsende (OLG Nürnberg Az. 2/16 S 201/96), trotzdem sollte man Patienten Rechnungen besser zeitnah stellen. Denn das OLG Nürnberg urteilte in einem Fall, dass der Arzt seinen Anspruch auf Honorar – obwohl es nicht verjährt war – trotzdem verwirkt habe, weil er die Rechnung erst drei Jahre nach der Behandlung in Rechnung stellte (Az. 5 W 2508/07).
Autor: Thomas Soltau