Mehr als nur Taschengeld: Schüler in der Praxis beschäftigen
Elter ConstanzeGrundsätzlich spricht nichts dagegen, Jugendlichen oder den eigenen Kindern die Gelegenheit zu geben, in der Praxis ihr Taschengeld aufzubessern. Dabei sind allerdings einige strenge Rahmenbedingungen zu beachten.
Man kennt sich, man kann sich aufeinander verlassen – und letztlich hat man dasselbe Ziel: Die Praxis soll gut funktionieren. Daher liegt es nahe, dass die Ehefrau am Empfangstresen die Patienten in die Kartei aufnimmt oder der Sohn bei der Abrechnung mithilft. Aber gerade, weil die Verhältnisse so eng sind, schaut das Finanzamt besonders genau hin. Denn in solchen Fällen fehlt es an dem gegensätzlichen Interesse, das normalerweise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Oberstes Prinzip bei Verträgen mit Familienangehörigen ist daher der sogenannte Fremdvergleich: Was wäre üblich, wenn ein Arzt mit einem Dritten einen Arbeitsvertrag abschließen würde?
Worauf muss man bei Verträgen mit Minderjährigen achten?
Wer Minderjährige offiziell beschäftigen will, sollte in einem Arbeitsvertrag Gehalt, Tätigkeit, Arbeitszeit, Urlaub sowie Kündigungsfristen festhalten. Wichtig ist, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam geschlossen werden. Die Finanzverwaltung erkennt allerdings grundsätzlich keine Arbeitsverträge mit einem Kind unter 14 Jahren an. Die Bestimmungen des Jugendschutzes zur Arbeitszeit beschränken aber auch die Möglichkeiten, ältere schulpflichtige Kinder und Jugendliche zu beschäftigen.
So dürfen schulpflichtige Jugendliche nur unter bestimmten Rahmenbedingungen in der Praxis arbeiten – zum Beispiel nur zu bestimmten Tageszeiten oder in den Schulferien höchstens vier Wochen am Stück.
Schüler an allgemeinbildenden Schulen sind laut Gesetz versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Zu den allgemeinbildenden Schulen zählen neben Hauptschule, Realschule, Gesamtschule oder Gymnasium auch gleichwertige Schulen, die zu demselben staatlich anerkannten Schulabschluss führen. Nicht dazu gehören Abend- oder Volkshochschulen.
Sozialversicherung für minderjährige Aushilfen: ja, nein oder vielleicht?
In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gibt es für Schüler keine Ausnahmen. Hier sind sie grundsätzlich versicherungspflichtig. Ob das jedoch tatsächlich der Fall ist, richtet sich danach, ob die Schüler in der Praxis als Minijobber oder als kurzfristige Aushilfen beschäftigt sind. So müssen Minijobber nur Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Es besteht aber die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Schüler, die ausschließlich in den Ferien jobben, müssen sich – unabhängig von der Höhe des Lohns – gar nicht um Versicherungen und Beiträge kümmern. Diese Beschäftigungen sind versicherungs- und beitragsfrei. Das gilt auch für kurzfristige Aushilfsjobs, wenn sie nicht länger als drei Monate (oder 70 Arbeitstage) dauern. Achtung: Jobbende Schüler müssen grundsätzlich über die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers unfallversichert werden. Der Versicherungsschutz umfasst auch den Weg von und zur Praxis.
Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen in aller Regel gar nicht arbeiten. Leichte Aushilfsjobs sind aber auch schon 13-Jährigen erlaubt: zum Beispiel Kurierdienste oder das Annehmen des Telefons.
Wie lange dürfen Jugendliche arbeiten?
Jugendliche dürfen
- nicht mehr als zwei Stunden täglich,
- nicht zwischen 18 Uhr und 8 Uhr und
- nicht an mehr als fünf Tagen in der Woche
arbeiten.
In den Ferien dürfen Jugendliche
- zwischen 6 Uhr und 20 Uhr,
- höchstens 40 Stunden die Woche und
- maximal vier Wochen im Jahr
arbeiten.