Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

In der Finanzkrise 2008 hat sich das Instrument der Kurzarbeit als wahrer Segen erwiesen, um angeschlagene Unternehmen bei den Lohnkosten zu entlasten, ohne im großen Stil Arbeitsplätze zu vernichten. In der aktuellen Ausnahmesituation ist die Nachfrage nach Kurzarbeitergeld sogar noch höher – und der Gesetzgeber hat einiges getan, um den Zugang zur Hilfe zu erleichtern.

Doch was müssen Ärzte tun, wenn sie Kurzarbeitergeld erhalten wollen? Und welche Folgen hat das für sie und die Belegschaft?

Die Zehn-Prozent-Regel

Kurzarbeit bedeutet, wie der Begriff schon nahelegt, dass Beschäftigte in der Praxis (vorübergehend) weniger arbeiten als sonst, weil sich der Beschäftigungsbedarf wegen wirtschaftlicher Probleme oder unabwendbarer Ereignisse für eine gewisse Zeit verringert oder auf null reduziert. Durch die geringere Arbeitszeit schrumpft auch das Gehalt – im schlimmsten Fall ebenfalls auf null.

Um die Härten für Arbeitnehmer abzufedern und vorschnelle Kündigungen zu vermeiden, können Praxischefs bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen. In der Corona-Krise besteht der Anspruch bereits, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben.
Ist das der Fall und bewilligt die Agentur die Leistung, gleicht das Kurzarbeitergeld für bis zu zwölf Monate die Differenz zwischen dem vollen Nettogehalt und dem reduzierten Kurzarbeits-Nettogehalt in weiten Teilen aus: Kinderlose MFA bzw. angestellte Kollegen erhalten 60 Prozent der Differenz auf diese Weise ersetzt. Bei Arbeitnehmern, die Nachwuchs haben, sind es sogar 67 Prozent.

Neu in der aktuellen Krise – und besonders hilfreich für Arbeitgeber ist zudem die Tatsache, dass die Agentur die Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet. Allerdings bleibt es dabei, dass der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld erst einmal vorstrecken muss und seine Auslagen erst nachträglich erstattet bekommt.

Auf die Schnelle Verträge anpassen

Wichtig ist allerdings, dass die Arbeitsverträge der betroffenen Arbeitnehmer es erlauben, dass der Chef in Notfällen Kurzarbeit anordnen darf. Ist das nicht der Fall, müssen Praxisinhaber mit ihren Mitarbeitern erst entsprechende Ergänzungen verhandeln, bevor sie einen Antrag stellen.

Zwingend ist es zudem, die tägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter genau zu erfassen. Diese Arbeitszeitnachweise und die Lohnabrechnungen werden am Ende der Kurzarbeit überprüft.

Weitere Infos bietet die Agentur für Arbeit hier: https://bit.ly/2QJ7WGX