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Buchhaltung

Es macht einen Unterschied, ob Sie Karteimappen oder Desinfektionsmittel für Ihren Betrieb kaufen, also Gegenstände, die schnell aufgebraucht sind – oder ob Sie eine neue Untersuchungsliege anschaffen und diese über mehrere Jahre nutzen. Bei manchen betrieblichen Anschaffungen geht das Finanzamt davon aus, dass die gekauften Wirtschaftsgüter sich aufgrund ihres niedrigen Werts schnell abnutzen. Solche geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) können Sie in Ihre Gewinnermittlung auf unterschiedliche Art und Weise einbringen.

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

Typische geringwertige Wirtschaftsgüter sind Kleinmöbel, Datenträger, kleinere Instrumente oder Laborbedarf. Damit ein Wirtschaftsgut als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) behandeln werden kann, dürfen die Anschaffungskosten den Betrag von maximal 1.000 Euro netto nicht übersteigen. Anschaffungsnebenkosten müssen hinzugerechnet werden. Außerdem zählt die reine Nettosumme ohne die Umsatzsteuer. Ob der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht, spielt hier keine Rolle.

Wie geringwertige Wirtschaftsgüter steuerlich geltend gemacht werden, hängt vom Anschaffungswert ab.

Anschaffungskosten bis 150 Euro netto: Sofortabzug oder Abschreibung nach gewöhnlicher Nutzungsdauer

Wenn die Anschaffungskosten für das geringwertige Wirtschaftsgut nicht mehr als 150 Euro netto betragen, haben Sie die Qual der Wahl: Sie dürfen die Ausgaben für das geringwertige Wirtschaftsgut sofort im Jahr des Kaufs als Betriebsausgabe absetzen. Sie können sich auch dafür entscheiden, die Kosten über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn Sie gerade erst die Praxis eröffnet und noch keinen oder einen nur sehr niedrigen Gewinn haben.

Anschaffungskosten bis 410 Euro netto: Sofortabzug oder Abschreibung nach gewöhnlicher Nutzungsdauer

Wenn Sie sich für diese GWG-Grenze entscheiden, dürfen Sie im betreffenden Jahr alle geringwertigen Wirtschaftsgüter mit einem Wert von mehr als 150 Euro und maximal 410 Euro entweder sofort steuerlich geltend machen – oder aber Sie schreiben die Gegenstände über die Nutzungsdauer ab. Für alle Wirtschaftsgüter, die mehr als 410 Euro netto kosten, gelten dann die normalen Abschreibungsvorschriften. Haben Sie diese Entscheidung für ein Wirtschaftsgut getroffen, müssen Sie alle anderen Gegenstände ähnlicher Preisklasse im gleichen Jahr genauso behandeln.

Anschaffungskosten zwischen 150,01 Euro und 1 000 Euro netto: Bildung eines Sammelpostens, Abschreibung über fünf Jahre

Wählen Sie dagegen die sogenannte Poolregelung, müssen Sie für alle Gegenstände, deren Anschaffungskosten zwischen 150,01 und 1 000 Euro betragen, einen Sammelposten bilden. Dieser wird über fünf Jahre mit 20 Prozent jährlich abgeschrieben. Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten gleichmäßig über fünf Jahre verteilt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden müssen. Das gilt auch dann, wenn ein Gegenstand aus dem Sammelposten beispielsweise nach drei Jahren verkauft oder verschrottet wird. Denn eine außerplanmäßige Abschreibung ist beim Pool nicht zulässig.

Zwischen den Varianten zwei und drei können Sie wählen, müssen sich allerdings für ein Jahr festlegen. Sie dürfen also nicht zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten hin- und herwechseln. Wenn Sie die zweite Möglichkeit wählen, dürfen Sie sämtliche geringwertigen Wirtschaftsgüter auch über ihre Nutzungsdauer abschreiben. Dieses Wahlrecht können Sie für jedes Wirtschaftsgut einzeln ausüben.

Für jedes Jahr, in dem Sie sich für einen Sammelposten entscheiden, müssen Sie einen eigenen Pool bilden und erneut über fünf Jahre abschreiben. In diesen Pool gehören dann alle geringwertigen Wirtschaftsgüter, die in dem Jahr für 150,01 Euro bis 1.000 Euro netto angeschafft oder eingelegt wurden.

Ab einem Anschaffungswert von 1.000 Euro netto müssen Sie die Ausgaben für Ihre Neuinvestition auf jeden Fall abschreiben. Die Nutzungsdauer für das jeweilige Wirtschaftsgut können Sie in der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums nachlesen – mehr dazu im nächsten Teil unserer Serie.