Versorgungsstärkungsgesetz: Entlastung für Ärzte
Marzena SickingMit dem Versorgungsstärkungsgesetz haben KBV und GKV-Spitzenverband unter anderem den Auftrag erhalten, die Wirtschaftlichkeitsprüfungen neu zu strukturieren. Am 1. Dezember haben sie sich auf neue Vereinbarungen zur Prüfung ärztlich verordneter Leistungen geeinigt. Die künftigen Rahmenvorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfung sollen niedergelassene Ärzte deutlich entlasten.
„Die neuen Regelungen schaffen mehr Sicherheit für die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen. Das gilt auch für den medizinischen Nachwuchs, der vor der Entscheidung steht, sich niederzulassen“, erklärte Dipl.-Med. Regina Feldmann, Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) heute in Berlin.
Unter anderem wurde ein Verfahren entwickelt, mit dem sichergestellt werden soll, dass Ärzte, die in ihrem Verordnungsverhalten statistisch erstmalig auffallen, zunächst eine Beratung erhalten. Sie sollen nicht von vornherein mit finanziellen Nachforderungen konfrontiert werden. Die KBV konnte nach eigener Aussage erreichen, dass der Grundsatz „Beratung vor weiteren Maßnahmen“ erneut gilt, wenn zuletzt festgesetzte Maßnahmen mehr als fünf Jahre zurückliegen. „Dass Regresse künftig verjähren, ist ein Paradigmenwechsel in der Wirtschaftlichkeitsprüfung“, führte Regina Feldmann aus.
Mehr Zeit, um sich mit den Regeln vertraut zu machen
Zudem sollen maximal fünf Prozent der Ärzte einer Fachgruppe von Auffälligkeitsprüfungen betroffen sein. Neu zugelassene Vertragsärzte werden besonders entlastet. „Sie brauchen erst ab dem dritten Prüfzeitraum mit einer Beratung als Maßnahme der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu rechnen“, erläuterte Feldmann. „Damit bekommen sie mehr Zeit, sich mit den Regeln für ein wirtschaftliches Verordnungsverhalten im vertragsärztlichen Bereich vertraut zu machen.“
Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassenverbände werden auf regionaler Ebene zudem noch geeignete Vereinbarungen zur Prüfung ärztlich verordneter Leistungen treffen. Dabei sind sie in der Wahl der Prüfungsart und -methode grundsätzlich frei. Dies gilt auch für den Prüfgegenstand. Statt Richtgrößen sind Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsziele zum Beispiel auf Basis des Medikationskataloges der KBV denkbar. Es besteht auch die Möglichkeit, Ärzte mit geringem Verordnungsumfang gänzlich von der Prüfung auszunehmen und Geringfügigkeitsgrenzen zu vereinbaren.