Steuerliche Tücken des Kassenbuchs in der Arztpraxis
A&W RedaktionDie meisten Ärzte führen in ihrer Praxis ein Kassenbuch. Welches steuerliche Risiko Sie damit eingehen und wie Sie es minimieren können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Bareinnahmen von Patienten, etwa für Zusatzleistungen, oder Barauszahlungen, etwa für Porti, gehören zum Alltag in Praxen. Obwohl die Steuerbehörden es Ärzten, die ihren Gewinn nach der sogenannten Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, nicht vorschreiben, ein formelles Kassenbuch zu führen, gibt es in nahezu allen Praxen Kassenbücher. Schließlich wollen die Praxisinhaber die Barzahlungsvorgänge detailliert kontrollieren und dokumentieren.
Anforderungen strikt beachten
Was viele Ärzte in diesem Zusammenhang schnell vergessen: Wer ein Kassenbuch führt, muss die strengen Anforderungen an die Kassenbuchführung strikt beachten. Sonst drohen zusätzliche Steuern. Nach § 146 Abs. 1 der Abgabenordnung sind die Einnahmen und Ausgaben täglich aufzuzeichnen. Ein ordentliches Kassenbuch enthält auch den Tagesanfangs- und Tagesendbestand. Die Endbestände festzuhalten ist ein weiteres unabdingbares Muss im Rahmen der Kassenbuchführung.
Kassenbuch nicht nur Aufzeichnungshilfe
In vielen Arztpraxen wird das Kassenbuch nur als Aufzeichnungshilfe für die anfallenden Barvorgänge verwendet. Wird ein solcher Nachweis jedoch in der späteren Gewinnermittlung im Rahmen der Kontennachweise der Bestandskonten mit einem Kassenendbestand erfasst, so ist nach Meinung der Finanzverwaltung der ausgewiesene Kassenbestand Bestandteil der steuerlichen Aufzeichnungen.
Tatsächlich zeigt sich auch immer wieder, dass Betriebsprüfer hier wenig Verständnis zeigen und Einnahmen pauschal schätzen, wenn ein Kassenbuch mangelhaft geführt wurde. Dies führt im Ergebnis zu zusätzlichen Steuern, die sich vermeiden ließen, wenn die Regeln zur Kassenbuchführung eingehalten worden wären.
Beratung beim Steuerberater einholen
Ärzten ist daher zu empfehlen, mit ihrem Steuerberater rechtzeitig Rücksprache zu halten, um die Kassenbuchproblematik abzuklären. Nur so können unangenehme Überraschungen im Nachhinein, etwa bei Betriebsprüfungen, ausgeschlossen werden.
Autor: Steuerberater und Dipl.-Finanzwirt Günter Balharek