Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Praxisinhaber können für geplante Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerstundend zurücklegen. Aber nur, wenn der Kauf binnen der drei folgenden Wirtschaftsjahre tatsächlich erfolgen soll. Bei Praxen in der Gründungsphase war bisher nicht abschließend geklärt, ob für den Nachweis dieser Investitionsabsicht eine verbindliche Bestellung schon vor Aufnahme des Praxisbetriebes vorliegen muss.

Urteil des Bundesfinanzhofs sorgt für Sicherheit

Da schuf der Bundesfinanzhof inzwischen aber Rechtssicherheit: „Der Investitionsabzugsbetrag soll die Wettbewerbssituation verbessern, Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützen und die Innovations- und Investitionskraft fördern. Die Vorverlagerung seines Abschreibungspotenzials in ein Wirtschaftsjahr, das vor der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes liegt, soll dies begünstigen. Dabei ist unerheblich, ob die Investition durch ein bestehendes oder ein in Gründung befindliches Unternehmen erfolgt“. Die Finanzämter verlangten in solchen Fällen für den Nachweis der Investitionsabsicht bisher, dass der sich niederlassende Arzt die wesentlichen Praxisgrundlagen bereits verbindlich bestellt hatte.

Dem trat der Bundesfinanzhof nun entgegen. Allerdings sind nach BFH-Ansicht trotzdem strenge Maßstäbe an den Nachweis der Investitionsabsicht anzulegen. Im entschiedenen Fall ging es um einen Investitionsabzugsbetrag in 2007: Der Unternehmer erhielt im Dezember 2007 für seine geplante Investition einen Kostenvoranschlag über rund 129.000 Euro; im Januar 2008 folgte ein „Angebot/Auftragsbestätigung“ über rund 169.000 Euro. Die Anlage, die im April 2008 installiert wurde, bestellte er im Februar 2008.

Die Schlussrechnung entsprach dem Angebot vom Januar und datierte vom April 2008. Das Gericht sah als entscheidend an, dass der Unternehmer 2007 einen Kostenvoranschlag einholte, sich umfassend beraten ließ, an einer Informationsveranstaltung teilnahm und die Anlage vom Lieferanten, der auch den Kostenvoranschlag erstellt hatte, in nahem zeitlichem Zusammenhang und zu den Bedingungen des Kostenvoranschlags erstellt wurde.

Als Nachweis der Investitionsabsicht …

… ist die alleinige Einholung eines Kostenvoranschlags in dem Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet werden soll, nicht ausreichend. Eine verbindliche Bestellung möchte schon sein, wird jedoch dann nicht benötigt, wenn noch andere Indizien vorliegen, wie etwa der Nachweis von Beratungsgesprächen, die vor der Investition stattfinden haben müssen. Soweit die Investition unterbleibt, kann eine Steuerminderung keinesfalls erreicht werden, da der vorgenommene Investitionsabzug dann rückwirkend zuzüglich eines Zinszuschlages von sechs Prozent pro anno zu korrigieren ist.