Der Praxis-Pkw und seine steuerliche Behandlung
Dennis Janz LL.M.Niedergelassene Ärzte haben eine enorme Verantwortung und arbeiten überdurchschnittlich viel. Da ist es mehr als legitim, dass man sich als Praxis-Pkw ein schönes Auto leistet und dieses seinem Praxisvermögen zuordnet. Welche Folgen das aus steuerlicher Sicht hat, erläutert Steuerberater Dennis Janz.
Das Themenfeld Dienstwagen und Kfz-Überlassung ist aus steuerlicher Sicht ein spannendes und umfangreiches Thema, das immer wieder für Diskussionen zwischen Steuerzahler und Finanzamt sorgt. Für Praxisinhaber ist das Ganze aber noch ein wenig komplizierter: Hier stellt sich nämlich auch noch die Frage, wie genau die Kfz-Überlassung in einer Arztpraxis zu würdigen ist. Hierbei kommt es nämlich nicht nur darauf an, wer den Wagen zu welchem Zweck fährt, sondern auch darauf, welche Umsätze der Arzt aus Sicht des Finanzamts macht.
1. Private Verwendung durch den Arzt
Ausgangsfall: Ein niedergelassener Arzt generiert mit seinen angebotenen Leistungen ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG. Er erwirbt bei einem Händler ein Fahrzeug (mit ausgewiesener Umsatzsteuer) für seine Praxis. Der Arzt verwendet dieses Auto selbstverständlich auch für private Zwecke. Nach einer gewissen Zeit verkauft er es wieder und löst es somit auch aus seinem Betriebsvermögen heraus.
Steuerliche Behandlung: Der Arzt in unserem Beispielsfall hat mangels Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigen, keinen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Praxis-Pkw. Da der Wagen weder zum vollen noch zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, ist die private Kfz-Nutzung durch den Praxisinhaber umsatzsteuerlich nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu erfassen (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Der spätere Verkauf des Praxis-Pkw unterliegt nachfolgend der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 28 UStG.
Variante 2: Der Arzt erwirtschaftet neben den steuerfreien Umsätzen der Praxis auch noch steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 15.000 Euro (z.B. IGeL-Leistungen, Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln, Vorträge, schriftstellerische Tätigkeiten oder Gutachten).
Steuerliche Behandlung: Der Arzt kann für den Teil der steuerpflichtigen Umsätze die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Für die normierte Berechnung der zu berücksichtigenden Umsatzgrenzen sind die steuerfreien Umsätze des § 4 Nr. 14 UStG nicht mit einzubeziehen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG). Der vorherige Erwerb des Autos berechtigt ihn auch in diesem Fall nicht zu einem Vorsteuerabzug. Die Konsequenz daraus ist, dass die Privatnutzung auch nicht als “umsatzsteuerbar” zu klassifizieren ist. Der spätere Verkauf des Praxis-Pkw unterliegt somit ebenfalls der speziellen Steuerbefreiung des § 4 Nr. 28 UStG.
Variante 3: Der Arzt “optiert”, liefert also auf seine Leistungen freiwillig eine Umsatzsteuer ab. Oder die steuerpflichtigen Umsätze überschreiten die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG von 17.500 Euro im laufenden und 50.000 Euro im zukünftigen Veranlagungsjahr.
Steuerliche Behandlung: Der zu beurteilende Arzt ist nun kraft Gesetzes zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt. Seine Privatnutzung unterliegt folglich der Umsatzsteuer. Für die Bemessung der unentgeltlichen Wertabgabe empfiehlt sich steuergünstig die Anwendung der sogenannten Kostenschätzung (BMF-Schreiben vom 27.08.2004 – IV B 7 -S 7300 – 70/04 BStBl 2004 I 864, Textziffer 2.3). Der spätere Verkauf des Praxis-Pkw unterliegt nun in vollem Umfang der Umsatzsteuer, da § 4 Nr. 28 UStG in dieser Konstellation nicht mehr anwendbar ist.
Kfz-Überlassung an einen angestellten Arzt
Ausgangsfall: Der oben genannte Arzt aus dem Ausgangsfall (nur steuerfreie Umsätze) stellt einen Arzt in seiner Einzelpraxis ein, der im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses einen Dienstwagen vom Praxisinhaber erhält.
Steuerliche Behandlung: Hier liegt aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht keine unentgeltliche Wertabgabe vor. Es handelt sich vielmehr um einen tauschähnlichen Umsatz: Kfz gegen Arbeitsleistung. Diese Überlassung des Fahrzeugs stellt eine sonstige Leistung dar, die (mangels eines Anwendungsbereichs des § 4 Nr. 28 UStG) steuerpflichtig ist. Zunächst ist für den Arzt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu überprüfen. Soweit diese nicht anwendbar ist oder aber durch den Arzt darauf verzichtet wird, schuldet der Arzt für die Überlassung an den Arbeitnehmer die entsprechende Umsatzsteuer. In diesem Fall wäre der Arzt auch berechtigt, anteilig den Vorsteuerabzug für das zuvor erworbene Kfz vorzunehmen.
Praxishinweis für den Arzt
Die Kfz-Überlassung durch den Praxisinhaber an angestellte Ärzte kann auch im Bereich der steuerbefreiten Umsätze des Arztes zu steuerpflichtigen Umsätzen führen. Sollte der Arzt für seine Praxis auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG sein, so könnten aufgrund von Dienstwagenüberlassungen die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 3 UStG überschritten werden. Was dazu führt, dass die nicht steuerbefreiten Umsätze in Gänze umsatzsteuerpflichtig werden. Bei der Beratung ist hier also höchste Vorsicht geboten. Der Arzt sollte vor der Entscheidung ein neues Auto zu kaufen, die geplante Verwendung dieses Kfz und die daraus folgende steuerliche Behandlung unbedingt schon im Vorfeld mit seinem Steuerberater erörtern.