Corona-Bonus: Was Sie beachten müssen
A&W RedaktionDie Krise macht’s möglich: Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern einen steuerfreien Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro zahlen. Damit Fiskus und Sozialversicherungen dabei nicht die Hand aufhalten, sind aber einige Besonderheiten zu beachten.
Zu Beginn der Pandemie wurde jeden Abend für Ärzte und medizinisches Personal geklatscht. Eine schöne Geste. Im weiteren Verlauf der kräfteraubenden Pandemie brauchen viele Angehörige der Gesundheitsberufe, wie Ärzte, Pflegekräfte oder Medizinische Fachangestellte jedoch eine handfestere Anerkennung.
Steuerfreie Sonderzahlung soll zusätzliche Belastungen abmildern
Das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Anfang April 2020 gab das Bundesfinanzministerium die Steuerbefreiung einer Corona-Sonderzahlung bekannt. Aufgrund der Belastungen der Corona-Krise dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Bonus von 1500 Euro zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn zahlen. Diese Sonderzahlung ist steuerfrei und sozialabgabenfrei (BMF-Schreiben v. 26.10.2020, IV C 5 – S 2342/20/10012 :003).
Die steuerfreie Sonderzahlung war ursprünglich befristet auf den Zeitraum von März 2020 bis Ende Dezember 2020. Mittlerweile wurde die ursprünglich bis Ende 2020 befristete Regelung bis 30. Juni 2021 verlängert. Das heißt, der Zeitraum für die Auszahlung des Betrags wurde gestreckt. Die Sonderzahlung darf deshalb aber nicht mehrfach innerhalb dieser Frist an die Beschäftigten ausgezahlt werden.
Kein Ersatz für Arbeitslohn
Damit die so bedachten Arbeitnehmer aber tatsächlich die ungeschmälerte Summe erhalten und nicht doch mit Abgaben und Steuern belastet werden, sind einige Besonderheiten zu beachten.
- Wichtig ist es zunächst, dass der Corona-Bonus zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn fließen muss. Wer hingegen einen bereits zugesagten Bonus kurzerhand in „Corona-Bonus“ umbenennt, riskiert, dass sowohl das Finanzamt als auch die Sozialversicherungen Nachforderungen stellen. Sonderzahlungen, die vor März 2020 ausgezahlt wurden fallen nicht unter diese Regelung.
- Wer seinen Mitarbeitern einen höheren Corona-Bonus zuwenden will, kann das grundsätzlich tun. Steuer- und sozialversicherungsfrei ist jedoch nur die Summe von 1500 Euro.
- Der Bonus muss nicht zwingend auf einmal überwiesen werden – auch Ratenzahlungen sind erlaubt. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen während der Corona-Krise auch Gutscheine oder Sachwerte im Wert von bis zu 1500 Euro zuwenden.
Die Steuerfreiheit der Corona-Sonderzahlung gilt für Unternehmen aller Branchen.
Arbeitgeber müssen Frist beachten
- Wichtig ist es aber in jedem Fall, auf das richtige Timing zu achten. Ursprünglich musste die (letzte) Überweisung spätestens bis zum 31. Dezember 2020 auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangen sein. Die Frist zur Auszahlung der steuerfreien Sonderzahlung wurde aber mittlerweile verlängert. Jetzt ist der 30. Juni 2021 der Stichtag. Bis zu diesem Termin müssen die Bedachten den Betrag auf dem Konto haben oder aber Gutscheine und Sachzuwendungen in den Händen halten. Diese Frist ist zwingend. Bezieht der Mitarbeiter den Bonus nach dem Stichtag, entfallen Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit.
- Wie stets im Umgang mit Behörden ist zudem eine lückenlose Dokumentation zu erstellen: Dafür sind die Leistungen genau im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Bei einer Sachzuwendung sollten Praxisinhaber oder Klinikträger den Ausgabetag niederlegen und das Dokument vom jeweiligen Mitarbeiter gegenzeichnen lassen.
Arbeitgeber, die diese Vorgaben beachten, bescheren ihren Beschäftigten im Vergleich zu einem „normalen“ Bonus über 1500 Euro ein Plus von 600 Euro netto im Geldbeutel. Das haben Steuerberater von Ecovis berechnet (siehe Tabelle). Doch auch die Arbeitgeber profitieren bei der Auszahlung der Corona-Sonderzahlung. Im Vergleich zur „normalen“ Bonuszahlung sparen sie sich immerhin 300 Euro an Lohnnebenkosten.
Corona-Bonus | Steuer- und sozialabgabenpflichtiger Bonus |
|
Brutto | 1500 Euro | 1500 Euro |
Lohnsteuer (Annahme ca. 20%) |
keine | 300 Euro |
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (ca. 20%) |
keine | 300 Euro |
Netto für den Arbeitnehmer | 1500 Euro | 900 Euro |
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (ca. 20%) |
keine | 300 Euro |
Lohnkosten des Arbeitgebers | 1500 Euro | 1800 Euro |