Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Knauserige Familienkasse: kein Kindergeld für arbeitende Studenten

Eltern erhalten für ein Kind, das nach seiner Erstausbildung voll arbeitet, auch dann kein Kindergeld mehr, wenn der fleißige Sprössling  nebenbei studiert. Das geht aus einer im April veröffentlichten Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az. 5 K 2131/12). Im konkreten Fall hatte der  Sohn der Klägerin 2008 seine Ausbildung zum Bauzeichner beendet, war übernommen worden und hatte nach einem Jahr ein berufsbegleitendes Studium begonnen. Bis Ende Dezember 2011 erhielt die Mutter Kindergeld, ab Januar 2012 nicht mehr. Dagegen klagte sie – und unterlag.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit einer Regelung, die seit Januar 2012 in Kraft ist. Danach können  junge Erwachsene nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium beim Kindergeld nur noch berücksichtigt werden, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Das gelte zumindest dann, wenn der Nachwuchs eine wöchentliche Regelarbeitszeit von 40 Stunden habe. Unschädlich sei hingegen eine Erwerbstätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden betrage. Auch eine geringfügige Beschäftigung gefährde den Anspruch nicht.

Gebühren: Banken ausgebremst

Wer seine Kontoauszüge nicht akribisch archiviert, muss bei seiner Bank mitunter einen Auszug nachdrucken lassen. Das kann teuer werden. Doch Fantasie-Summen dürfen die Geldhäuser für diese Leistung nicht verlangen. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, aufgrund derer  Nacherstellung von Kontoauszügen pauschal mit 15 Euro pro Auszug berechnet werden, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedenfalls für unzulässig erklärt. Das Argument der Karlsruher Richter: Die Bank müsse die Kosten je nach Aufwand der Nacherstellung im Einzelfall berechnen und dürfe nicht jeden Fall und jeden Kunden gleich behandeln. Das gelte umso mehr, als der finanzielle Aufwand für die Bank in den meisten Fällen deutlich unter der geforderten Summe liegen dürfte (Az. XI ZR 66/13).

Anwaltskosten: Ehe-Aus wird teurer

Scheiden tut weh – das gilt seit Neuestem mehr denn je. Anders als bisher lassen sich die Kosten für eine Ehe-Scheidung, insbesondere Anwaltshonorare und Gerichtsgebühren, nicht mehr als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Schuld ist eine Änderung des Einkommensteuergesetzes. Danach wirken  Prozesskosten nur noch dann steuermindernd, wenn der Prozess zur Abwendung einer Existenzbedrohung geführt werden musste. Das aber ist bei einer Ehe-Scheidung in aller Regel nicht der Fall. Lohnsteuerexperten gehen davon aus, dass die Neuregelung schon bald die Gerichte beschäftigen wird. Steuerberater empfehlen daher, die Kosten für Anwalt und Gericht weiterhin als außergewöhnliche Belastung anzusetzen und sich an etwaige Musterverfahren vor den Finanzgerichten anzuhängen.

Schmerzensgeld: Gefährlicher Geldautomat

Ein Bankkunde, der sich beim Abheben an einem Geldautomaten den Finger bricht, kann dafür keinen Schadenersatz von seinem Kreditinstitut verlangen. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden (Az. 6 O 330/13). Das Argument der Richter: Zum einen sei der  Automat regelmäßig gewartet worden.

Überdies sei die Bank nicht verpflichtet, ihre Kunden vor nicht absehbaren Gefahren zu schützen. Insbesondere habe die  Bank nicht voraussehen müssen, dass der  Kunde mit der  ganzen Hand in das Geldausgabefach greift, zumal die Geldscheine extra ein gutes Stück über der verletzungsträchtigen  Klappe aus dem Ausgabeschacht hinausgeschoben würden. Im konkreten Fall war ein Mann wegen der Verletzungen zwei Wochen krankgeschrieben und hatte gut 5.000 Euro Schmerzensgeld gefordert.