Ab 1. März 2020: Impfpflicht gegen Masern - was Ärzte darüber wissen müssen
A&W RedaktionAb 1. März 2020 gilt die Impfpflicht gegen Masern. Was Ärzte zu der umstrittenen Neuerung und ihren Pflichten als Arbeitgeber wissen müssen.
Wichtige Debatten werden, nicht nur in Deutschland, zunehmend auf Basis von Emotionen statt auf Basis von Fakten geführt. Spätestens, seit die Republik erbittert über das Für und Wider einer Masern-Impfpflicht stritt, ist dieses These belegt.
Impfskeptiker etwa verweisen bis zum heutigen Tag auf eine Studie des britischen Gastroenterologen Andrew Wakefield, der glaubte, einen Zusammenhang zwischen der Masernimpfung und später auftretendem Autismus festgestellt zu haben. Dass diese Studie seit langem widerlegt ist, scheint sie ebenso wenig zu stören wie die Tatsache, dass eine von tausend Erkrankungen tödlich verläuft und nur eine flächendeckende Impfung die Ausbreitung des Krankheitserregers verhindern kann und die schwächsten der Gesellschaft – zum Beispiel Neugeborene – zu schützen vermag.
Schwierige Debatte
Doch ist eine staatliche Impfpflicht gegen Masern der richtige Weg, um die Menschen zu ihrem Glück zu zwingen? Der Deutsche Ethikrat bezweifelt das: „Das gut gemeinte Ziel mit der Brechstange verwirklichen zu wollen, wird nicht erfolgreich sein“, warnte etwa dessen Vorsitzender, Prof. Dr. theol. Peter Dabrock.
Der Gesetzgeber ist anderer Meinung: Ab dem 1. März 2020 gilt in Deutschland eine allgemeine Masern-Impfpflicht. Der Verein „Ärzte für individuelle Impfentscheidung“ hat zwar bereits angekündigt, rechtliche Schritte gegen das Gesetz zu prüfen. Bis es soweit ist, treten die Neuerungen aber erst einmal in Kraft – und das hat auch Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Gesundheitsbranche.
Häufige Fragen zur Masernimpfung und der Impfpflicht
Muss auch das Praxisteam durchgeimpft sein?
Ja. Medizinisches Praxispersonal, das ab dem 1. März 2020 eingestellt wird, muss einen ausreichenden Impfschutz gemäß der STIKO-bzw. beziehungsweise eine Immunität gegen Masern nachweisen. Für Mitarbeiter, die schon länger in der Praxis tätig sind, endet die Frist am 31. Juli 2021. Sie müssen bis dahin geimpft sein bzw. die Impfung nachweisen können. Wer Masern bereits durchlaufen hat, muss sich natürlich nicht mehr impfen lassen.
Welche Ärzte dürfen Patienten gegen Masern impfen?
Ausnahmslos jeder Arzt darf eine Maserinimpfung durchführen – unabhängig von seinem Fachgebiet. So können beispielsweise Gynäkologen nicht nur ihre Patientin gegen Masern impfen, sondern auch deren Partner impfen und Kinderärzte auch die Eltern ihrer jungen Patienten.
Genügt für den Impfnachweis eine Impfung?
Grundsätzlich gilt nur als vollständig geschützt, wer beide Impfungen gegen Masern erhalten hat.
Welche Anforderungen werden an die Impfdokumentation gestellt?
Auch hier gibt es Erleichterungen. Ab März darf dem Gesundheitsamt jeder Arzt Schutzimpfungen in einen Impfausweis oder einer Impfbescheinigung nachtragen. Voraussetzung ist, dass der Patient die Impfung nachweist.
Was tun, wenn es keinen Impfpass gibt?
In diesem Fall können Ärzte die Impfdokumentation auch elektronisch bestätigen.
Welche weiteren Maßnahmen sind geplant, um die Impfquoten bei der Masern-Schutzimpfung zu erhöhen?
Um dieses Ziel zu erreichen, brauchen Behörden eine aussagekräftige Datenbasis, die verlässliche Schlüsse auf den Impfstatus der Bevölkerung ermöglicht. Der Gesetzgeber hat daher die bereits seit 2004 etablierte KV-Impfsurveillence gesetzlich verankert, bei der die KVen dem Robert Koch-Institut pseudonymisierte Versorgungsdaten zur Verfügung stellen. Ziel dieses Verfahrens ist es, Defizite bei den Impfquoten zu erkennen und entgegenzuwirken.