Widerspruch (gegen Mahnbescheid)
A&W RedaktionDer Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben.
Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben. Dies kann er jedoch nur, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Das Gericht setzt den Antragsteller über den Widerspruch in Kenntnis. An den rechtzeitig erhobenen Widerspruch schließt sich das streitige gerichtliche Verfahren an, wenn eine Partei dies beantragt hat.