Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Lexikon

Die Vorgaben der Risikostruktur- Ausgleichsverordnung (RSAV) schränken den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags im Einzelfall erforderlichen Behandlungsspielraum nicht ein. Nach dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag schuldet der Arzt seinem Patienten ganz persönlich die zu seinem Wohl erforderlichen Maßnahmen nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Maßstab ist der Standard der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Handlung. Die individuelle Therapieentscheidung im einzelnen Behandlungsfall obliegt dem behandelnden Arzt, der im Einvernehmen mit seinem Patienten einen individuellen Behandlungsplan erstellt (Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drucksache 15/3602).