Rabattverträge
A&W RedaktionDie Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern zusätzlich zu den Apothekenrabatten und Herstellerrabatten Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren.
Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern zusätzlich zu den Apothekenrabatten und Herstellerrabatten Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren. Dabei können sie ein jährliches Umsatzvolumen sowie des Weiteren eine Abstaffelung von Mehrerlösen gegenüber dem vereinbarten Umsatzvolumen festlegen. Mittelfristig werden alle Krankenkassen Rabattverträge schließen. Der Vertragsarzt wird dann nicht mehr in der Lage sein, im täglichen Praxisablauf die unterschiedlichen Rabattkonditionen zu berücksichtigen. Abgesehen von persönlichen Präferenzen für bestimmte Produkte wird es sich für ihn empfehlen, dem Apotheker die Substitution der Verordnung zu überlassen. Hat die Krankenkasse für einen Wirkstoff einen Rabattvertrag abgeschlossen, muss der Apotheker die Substitution durch ein rabattiertes Arzneimittel vornehmen. Vorteil für den Arzt: Rabattierte Arzneimittel unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Eine Krankenkasse kann bei Arzneimitteln, für die sie einen Rabattvertrag abgeschlossen hat, die gesetzliche Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn Einsparungen zu erwarten sind.