Berufshaftpflicht für Ärzte: Wie Sie im Schadensfall reagieren sollten
A&W RedaktionJeder praktizierende Arzt braucht eine Berufshaftpflichtversicherung. Doch wie finden Mediziner passende Policen? Welche Leistungen sind zwingend, welche entbehrlich? Und was muss man tun, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist? Unser Beitrag beantwortet die wichtigten Fragen zur beruflichen Haftpflichtversicherung für Heilberufler.
Bei der Frage, welche Berufshaftpflichtversicherung die richtige für sie ist, sollten Mediziner auf folgende Punkte achten. Sonst besteht die Gefahr, dass sie falsch oder unterversichert sind. Das Risiko, für einen Schaden im Rahmen der Arzthaftpflicht privat haften zu müssen, ist dann groß.
Berufshaftpflicht zahlt keine fachfremden Schäden
Grundsätzlich zahlen ärztliche Berufshaftpflichtversicherungen nur für Schäden, die der Arzt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verursacht. Was „zum Rahmen der beruflichen Tätigkeit“ gehört, ist von der jeweiligen Fachrichtung abhängig. Der Schutz gilt also nicht grundsätzlich für jede ärztliche Tätigkeit.
Übernimmt ein Arzt auch fachfremde Aufgaben, müssen diese gesondert in den Versicherungsschutz aufgenommen werden. Sonst können gefährliche Lücken mit entsprechend hohem finanziellem Risiko entstehen.
Versicherungsschutz gilt auf für medizinische Geräte
Ebenfalls zu beachten ist, dass die Versicherung nur die Verwendung von Geräten und Apparaten umfasst, die in der Heilkunde zugelassen sind. Ähnliches gilt bei der Verschreibung von Medikamenten. „Beim Off Label Use, also wenn ein Arzt auf Arzneimittel setzt, die für die Behandlung der vorliegenden Krankheiten nicht zugelassen sind, besteht Versicherungsschutz nur unter sehr engen Voraussetzungen“, warnt Randhir Dindoyal, Rechtsanwalt aus München. Diese sind in der Regel erst erfüllt, wenn:
- die behandelte Krankheit lebensbedrohlich ist
- keine alternative Behandlung möglich scheint
- in Fachkreisen anerkannt ist, dass das Medikament eine positive Wirkung zeigen kann.
Berufshaftpflicht braucht man auch im Ruhestand
Sinnvoll ist zudem, einen Vertrag mit Nachversicherungsschutz abzuschließen. Denn auch im Ruhestand können Ärzte von früheren Patienten verklagt werden. Zwar entscheidet der Zeitpunkt, in dem der Arzt einem Patienten Schaden zugefügt hat, darüber, ob die Versicherung zahlt oder nicht. In vielen Fällen ist der Zeitpunkt allerdings strittig. In vielen Versicherungsverträgen ist daher eine fünfjährige Nachhaftpflicht-Versicherung enthalten. Bei älteren Verträgen sollten Ärzte vor Aufgabe der Praxis beim Versicherer nachfragen, wie das Schutzniveau aussieht. Und ob sich, wenn nötig, noch eine Nachversicherung nachrüsten lässt.
Fehler beim Notfall absichern
Auch wenn Ärzte privat unterwegs sind, sind sie verpflichtet, im Notfall zu helfen. Für Fehler können sie finanziell in Anspruch genommen werden. Auch hier greift normalerweise die Berufshaftpflichtversicherung. Klären sollten Ärzte aber, ob ihre Berufshaftpflichtversicherung auch bei Behandlungen im Ausland greift. In der Regel gilt der Schutz außerhalb Deutschlands zumindest bei Erste-Hilfe-Maßnahmen oder Notfalleinsätzen.
Angebote für Arzthaftpflichtversicherungen vergleichen
Experten empfehlen Ärzten mit der Versicherung für Personenschäden eine Deckungssumme von mindestens 3 bis 5 Millionen Euro zu vereinbaren. Sachschäden sollten bei der Berufshaftpflicht mit mindestens 150.000 Euro versichert sein. Vermögensschäden mit mindestens 50.000 Euro. Je höher die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung ist, desto höher auch die Beiträge für die Police. Hier lohnt es sich, mehrere Angebote zu vergleichen. Die Preisunterschiede der Anbieter sind – auch bei gleicher Leistung – oft erheblich.
Versicherungsschutz nicht gefährden
Zeichnet sich ab, dass es Fall für die Arzthaftpflicht werden könnte, muss der Arzt seiner Versicherung das binnen einer Woche melden. Zudem hat er die Pflicht, alle ihm vorliegenden Unterlagen und Informationen zu übermitteln. Die Schweigepflicht gilt bei Fällen der Berufshaftpflicht gegenüber der Versicherung nicht.
Tipp: Ihre Mitwirkungspflichten sollten Niedergelassene sehr ernst nehmen! Denn wenn die Versicherung beweisen kann, dass ihr durch Versäumnisse des Arztes in diesem Bereich die Möglichkeit einer Schadensmilderung oder der Sachverhaltserforschung entgangen ist, kann sie möglicherweise von der Haftung frei werden. Der Arzt bleibt dann trotz Versicherung privat auf dem Schaden sitzen.
Worauf Sie im Schadensfall achten sollten:
Was ist zu tun, wenn ein Patient, dessen Anwalt oder eine Krankenkasse Haftpflichtansprüche gegenüber einer Praxis erhebt?
- Der Berufshaftpflichtversicherer sollte umgehend informiert werden. Auch wenn es sich um eine vorsorgliche Meldung handelt und man das Risiko einer Klage nicht abschätzen kann. Dafür hat die Versicherung selbst entsprechende Experten.
- Es sollte eine schriftliche Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten beziehungsweise des gesetzlichen Vertreters angefordert werden. So mindert man das Risiko einer zusätzlichen Klage.
- Dem Berufshaftpflichtversicherer sollten eine ausführliche Stellungnahme zu den Vorwürfen sowie alle relevanten Behandlungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden.
- Wird nur die Herausgabe der Behandlungsunterlagen gefordert, beschränkt sich die Verpflichtung auf eine Kopie der reinen Behandlungsdokumentation und nicht auf persönliche, schriftliche Anmerkungen. Originalunterlagen – auch bildgebendes Befundmaterial – sollten grundsätzlich im Besitz gehalten werden.
- Der Arzt sollte keine Schadenersatzansprüche anerkennen. Die Bewertung der schwierigen Haftungssituation gehört in qualifizierte Hände. Bei den Haftpflichtversicherern erfolgt diese Bewertung durch qualifizierte Juristen unter Hinzuziehung versierter medizinischer Gutachter.
Was ist zu tun, wenn die Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission der Ärztekammer an den Arzt als Behandler herantritt?
- Die Berufshaftpflichtversicherung sollte über den möglichen Schadenfall umgehend informiert werden.
- Ohne Rücksprache mit dem Versicherer sollte keine Erklärung oder Stellungnahme an die Schlichtungsstelle beziehungsweise Gutachterkommission gegeben oder eine Kostenübernahme zusagt werden. Prescht der Heilberufler hier vor, haftet er unter Umständen mit seinem privaten Vermögen.
- Im Zweifelsfall ist es übrigens sinnvoll, sich von einem Juristen beraten zu lassen. Die Berufshaftpflichtversicherung kämpft nämlich vor allem für die eigenen Interessen. Deshalb ist es ratsam, bei der beruflichen Vorsorge nicht nur auf eine Berufshaftpflicht, sondern auch auf ausreichend Rechtsschutz zu achten.
Was ist zu tun, wenn gerichtlicher Schriftverkehr (etwa Klageschrift, Beweissicherungs- oder Prozesskostenhilfeantrag) zugestellt wird?
- Der Berufshaftpflichtversicherer sollte umgehend informiert und ihm alle zu diesem Sachverhalt vorliegenden Unterlagen zugeleitet werden.
- Ohne Rücksprache mit dem Versicherer sollte keinesfalls ein Rechtsanwalt mandatiert werden.
- Der Versicherer wird alle erforderlichen Schritte in die Wege leiten. In Fällen unvermeidlicher gerichtlicher Auseinandersetzung arbeiten die Haftpflichtversicherer mit spezialisierten Anwälten zusammen, um eine bestmögliche Interessenvertretung zu gewährleisten.
Aufgabe …
… der Berufshaftpflichtversicherung ist übrigens nicht nur, im Schadensfall zu zahlen. Ihr Job ist es auch, unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Achten Sie aber bitte auf das Kleingedruckte im Vertrag: In einem Schadensfall muss der Arzt oft mit einer zivilrechtlichen und auch mit einer strafrechtlichen Klage rechnen. Beides sollte abgesichert sein.