Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungen

Erfolgreiche Ärzte und Ärztinnen genießen bei ihren Banken oftmals einen besonderen Status, brauchen z.B. für einen Praxiskredit keine oder nur wenige Sicherheiten zu hinterlegen. Wird doch etwas gefordert, wird oftmals eine Lebensversicherung “beliehen”. Was im ersten Moment als rein formaler Akt erscheint, kann böse steuerliche Konsequenzen haben.

Die Auszahlung aus einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen und mindestens 12 Jahre laufenden Kapitallebensversicherung ist (einkommensteuer)-frei. Diese anfängliche Steuerfreiheit kann jedoch durch die Abtretung der Lebensversicherung zu Finanzierungszwecken entfallen. Das heißt: Die Beiträge für die Lebensversicherung sind nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig und viel bedeutender, die späteren Erträge aus der Lebensversicherung sind steuerpflichtig.

Diese negativen Konsequenzen tauchen für betroffene Ärzte und Ärztinnen häufig überraschend auf, da dieser Sachverhalt wohl nicht jedem Bankberater geläufig ist, werden die Kunden nicht auf die Folgen hingewiesen, wenn sie als schnelle Lösung die bestehende Lebensversicherung für den Praxiskredit beleihen.

Die steuerrechtlichen Folgen der Beleihung

Durch das Steueränderungsgesetz 1992 (BStBl. 1992 I S. 146) ist der Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Lebensversicherung an eine weitere Voraussetzung gebunden worden. So dürfen die Ansprüche aus diesen Verträgen während deren Dauer (im Erlebensfall) nicht der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss das Finanzamt den Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 2 S. 2 EStG und die Steuerfreiheit der Erträge aus der Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 4 EStG verweigern. Schlimmstenfalls droht dazu auch noch eine Nachversteuerung. Ausnahme: Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die nur für den Todesfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, fallen nicht unter diese Einschränkung.

Beleihung für private Darlehen bleibt folgenlos

Die negativen steuerlichen Folgen müssen Heilberufler tatsächlich nur fürchten, wenn der Kredit für Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten verwendet wird. Die Finanzierung eines Wirtschaftsgutes, das nicht zur Erzielung von Einkünften i. S. d. § 2 EStG eingesetzt wird, kann hingegen folgenlos mit der Beleihnung einer Lebensversicherung abgesichert werden. Das Darlehen für persönliche Zwecke ist in dieser Hinsicht folgenlos.

Das ist allerdings nicht der einzige spezielle Fall: Bei einem Anteil oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft handelt es sich nicht um ein Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinn; daher besteht die Möglichkeit eines steuerunschädlichen Erwerbs unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen.

Vor Beleihung mit dem Steuerberater sprechen

Ärzte und Ärztinnen, die dem Rat ihrer Hausbank folgen und eine ansonsten steuerfreie Lebensversicherung beleihen wollen, sollten nicht nur mit ihrem Bankberater, sondern zwingend auch mit ihrem zuständigen Steuerberater sprechen, da sie ansonsten die Steuerfreiheit der Lebensversicherung gefährden.

Buchtipp:

Steuerberater Dennis Janz LL.M. aus Dortmund und Steuerberater Dr. Thilo Schnelle aus Münster erklären weitere steuerliche Fallstricke im kürzlich erschienenen Buch: „Gründung, Veräußerung und Erwerb von Arzt- und Zahnarztpraxen – Steuerrechtliche Grundlagen und Fallstricke“
ISBN 978-3-503-18804-8