Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungen

Medizinische Leistungserbringer sowie Physiotherapeuten und Hebammen haben die vierjährige Frist zur Geltendmachung von Forderungen nach § 45 Abs. 1 SGB I zu beachten. Wenn sie dies nicht tun, kann sich der gegenüberstehende Leistungsempfänger auf die Verjährung der Arztrechnung berufen und muss die Forderung nicht mehr begleichen. Das hat das Landessozialgericht Hamburg in einem Urteil bestätigt (Az. 25.08.16, L 1 KR 48/15).

Vor dem Landessozialgericht hatte eine Hebamme geklagt. Sie wollte 2012 noch Vergütungen für Leistungen aus 2008 gegen den Schuldner einfordern. Das tat sie aber zu Unrecht, wie die Richter entschieden. Sie bestätigten, dass sich  der entsprechende Vertragspartner in diesem Fall auf die Einrede der Verjährung berufen durfte und die Rechnung nicht mehr bezahlen musste.

Ansprüche aus Sozialleistungen verjähren

Gemäß § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen vier Jahre nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres, in dem sie (schuldrechtlich) entstanden sind. Diese Regelung gilt zwar theoretisch nur für Sozialleistungen, ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch auf die Vergütungsforderungen der Leistungserbringer anzuwenden (BSG Az. 21.04.15, B 1 KR 11/15 R).

Gründe, wonach die Verjährung gehemmt und die Frist damit verlängert sein könnte (§ 45 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB I), sahen die entscheidenden Richter in dem verhandelten Fall nicht. Mit einem gerichtlichen Mahnbescheid, vor Ablauf der Frist verschickt, hätte sich die Hebamme diesen Ausgang ersparen können.

Auch wenn es manchmal schwerfällt und man das Verhältnis zum Patienten nicht belasten will: Ärzte sollten Ihre Forderungen  genau im Auge behalten und frühzeitig Mahnbescheide erlassen, um einer Verjährung ihrer Forderungen entgegenzutreten.