Neue Arzneimittel-Festbeträge bringen Zuzahlungen und Mehrkosten für Patienten
Marzena SickingSeit 1. Juli gelten für eine Reihe von Wirkstoffgruppen neue Festbeträge. Das kann geänderte Zuzahlungen und damit auch Mehrkosten für Patienten bedeuten. Ärzte müssen sie darauf hinweisen, so die KVBW.
Zum 1. Juli 2016 hat der GKV-Spitzenverband die Festbeträge für eine Reihe von Wirkstoffgruppen gesenkt. Darauf weist die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg in einer Praxis-Mitteilung hin.
Weiter heißt es, dass nicht alle pharmazeutischen Hersteller ihre Verkaufspreise für Arzneimittel auf das neue Festbetragsniveau abgesenkt haben. Deshalb müssen Patienten bei bestimmten bisher zu- und/oder aufzahlungsfreien Arzneimitteln seit 1. Juli 2016 mit Eigenanteilen bei Zuzahlungen und Mehrkosten rechnen.
Bei folgenden Arzneimitteln können Mehrkosten entstehen:
- inhalative orale Beta-2-Sympathomimetika: Olodaterol
- inhalative nasale Glukokortikoide: Dexamethason
- Protonenpumpenhemmer: Esomeprazol (in einzelnen Fällen)
- H1-Antagonisten (neu gebildete Festbetragsgruppe): Mizolastin, Rupatadin
Bei folgenden Wirkstoffen sind seit 1. Juli 2016 mehr Arzneimittel zuzahlungspflichtig:
- Fixkombination AT-II-Blocker+Hydrochlorothiazid (HCT): Telmisartan+HCT, Valsartan+HCT
- Protonenpumpenhemmer: Omeprazol, Pantoprazol
- Antipsychotika: Risperidon (neu gebildete Festbetragsgruppe)
Grundsätzlich gilt, dass Arzneimittel, deren Herstellerabgabepreis ohne Mehrwertsteuer mindestens 30 Prozent unter dem jeweils gültigen Festbetrag liegt, von der Zuzahlung freigestellt werden können, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Bei einer Festbetragssenkung kann dieser Vorteil entfallen.
Wird ein Arzneimittel verordnet, dessen Preis den Festbetrag übersteigt, ist der Arzt gemäß § 73 Abs. 5 SGB V verpflichtet, den Patienten auf die anfallenden Mehrkosten hinzuweisen. Nur wenn es sich um ein Rabattarzneimittel handelt, fallen laut Mitteilung der KVBW trotz Überschreitung des Festbetrages keine Mehrkosten für den Patienten an.