Krankentagegeld: Geringe Tätigkeit in der Praxis kann Zahlung gefährden
A&W RedaktionSelbstständige Ärzte, die Krankentagegeld von einer privaten Versicherung beziehen und trotzdem arbeiten, müssen aufpassen, denn sie können den Anspruch schnell verlieren. Wir erklären, was erlaubt ist und was nicht.
Viele Ärzte wissen nicht, dass sie schnell ihren Anspruch auf Tagegeld verlieren können, wenn sie dennoch arbeiten. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: IV ZR 129/06) bestätigt, dass gerade Selbstständige in diesen Fällen Gefahr laufen, Tagegelder zurückzahlen zu müssen. Wer trotz Arbeitsunfähigkeit arbeitet, muss sich darüber im Klaren sein, dass er im Zweifel sein Krankentagegeld verliert.
Gespräche mit Kunden
Im konkreten Fall entschied der BGH im Fall eines Architekten, der sich trotz längeren Bezugs von Krankentagegeld drei Mal mit einem Kunden zum Gespräch getroffen hatte. Die Gespräche dauerten jeweils eine halbe Stunde. Dies stellte ein Mitarbeiter der betreffenden Versicherung fest, der sich als Bauinteressent ausgab. Die Karlsruher Richter werteten das als unerlaubte Tätigkeit und bejahten den Verlust des Anspruchs, verneinten aber eine fristlose Kündigung. Dies sei zu geringfügig und nur aus wichtigem Grund möglich, zum Beispiel nach arglistiger Täuschung oder gar Betrug.
Organisation für den Notfall muss erlaubt sein
Was ist geringfügig? Genau diese Einschätzung ist häufig das Problem. Aber: Wenn etwa ein Arzt, der Wohnung und Praxis im Hause hat, am ersten Tag in der Praxis organisiert, wie es ohne ihn weitergehen soll, dann kann er seinen Tagegeld-Anspruch hierdurch noch nicht verlieren.
Tagegeld-Anspruch besser nicht gefährden
Mit heimlichen Prüfungen müssen Ärzte und Ärztinnen dennoch immer rechnen: Häufig geben sich Versicherungsmitarbeiter dann als Patienten aus. Höchst unseriös ist es, wenn der Arzt dann aber in die Falle gelockt wird, z.B. weil der angebliche Patient unbedingt und dringend ausgerechnet den erkrankten Mediziner sprechen will. Normale Kontrollen sind allerdings legal. Die gibt es oft dann, wenn kurze Karenzzeiten und hohe Summen vorliegen. Bei 300 Euro Tagegeld ab dem vierten Tag etwa kommen schnell beträchtliche Auszahlungen zusammen.
Einige Versicherer sind eher großzügig, andere rigide. Das erklärt sich auch damit, dass etwa Ärzte mit Vorerkrankungen zu Gruppen-Versicherern gehen, weil diese aufgrund des Kontrahierungszwanges jeden nehmen müssen. Bei hoher Schadenquote wird bei den Leistungen ein strenger Maßstab angelegt. Manche Versicherer suchen aber auch einvernehmliche Lösungen.
Der richtige Vertrag spart Ärger
■ Bei hohen Sätzen und kurzer Karenzzeit kontrollieren die Versicherer massiv.
■ Bei einer Kündigung wegen geringer Tätigkeit während des Bezugs von Tagegeld müssen Sie widersprechen.
■ Eine Kündigung ist nur bei arglistiger Täuschung oder bei Betrug möglich.
■ Versuchen Sie mit dem Versicherer eine einvernehmliche Regelung zu erreichen, dass Sie zum Beispiel zwei Tage im Monate wichtige Aufgaben erledigen dürfen.
■ Vereinbaren Sie gestaffelte Tagegelder mit verschiedenen Karenzzeiten, etwa 50 Prozent des Nettoeinkommens nach acht Tagen und 50 Prozent nach sechs Wochen.
■ Manche Tarife beinhalten auch Leistungen bei Teilarbeitsunfähigkeit.