Gesetzgeber verschärft Versicherungspflicht für Vertragsärzte
Marzena SickingDamit Patienten im Fall eines Behandlungsfehlers ausreichend entschädigt werden, schreibt das Gesetz nun verbindliche Mindestsummen in der Berufshaftpflicht vor. Die haben es ebenso in sich, wie die Sanktionen, die bei Verstößen drohen.
Seit dem 20. 07. 2021 unterliegen Vertragsärzte in Deutschland einer verschärften Versicherungspflicht. Der neu geschaffene § 95e SGB V regelt unter der Überschrift „Berufshaftpflichtversicherung“ auf insgesamt sieben (!) Absätzen, wie sich Zahnärzte, Ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) von jetzt versichern müssen, um Patienten im Falle eines Behandlungsfehlers entschädigen zu können.
Neu ist insbesondere, dass der Gesetzgeber bundesweit eine Mindestversicherungssumme festlegt.
- Für Vertragsärzte ohne angestellte Kollegen und für ermächtigte Ärzte beträgt sie drei Millionen Euro pro Fall und sechs Millionen Euro pro Jahr.
- Vertragsärzte mit angestellten Ärzten, BAG und MVZ müssen mindestens fünf Millionen Euro pro Fall und fünfzehn Millionen Euro pro Jahr versichern
Und die Summen könnten noch steigen: Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bis zum 20. Januar 2022 Zeit, mit der Bundesärztekammer und der jeweiligen Kassenärztlichen Bundesvereinigung höhere Mindestversicherungssummen zu vereinbaren.
Voraussetzung für Zulassungen und Anstellungen
Neu ist zudem, dass der Vertragsarzt seines ausreichenden Versicherungsschutzes sowohl bei der Zulassung als auch bei der Genehmigung von Anstellungen beim Zulassungsausschuss nachweisen muss. Um Verzögerungen in diesen ohnehin schon sperrigen Prozessen zu vermeiden, sollten Vertragsärzte daher zeitnah ihren Versicherungsschutz überprüfen und sicherstellen, dass ihre Unterlagen stets auf dem aktuellen Stand sind.
Das ist umso wichtiger, weil auch dann eine Meldepflicht besteht, wenn kein ausreichender Versicherungsschutz besteht, der Versicherungsvertrag endet oder beeinträchtigende Änderungen bei der Police zu befürchten sind. Zudem können die Zulassungsausschüsse das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftlichtversicherung auch von sich aus überprüfen.
Praxis-Tipp: Nach § 113 Abs. 2 VVG müssen Haftpflichtversicherer ihren Kunden eine Bescheinigung aushändigen, die sowohl die Versicherungssumme nennt als auch die gesetzliche Grundlage, auf der die Versicherungspflicht beruht. Zudem muss das Papier die wesentlichen Eckpunkte des Vertragsinhalts wiedergeben und bescheinigen, dass die abgeschlossene Haftpflichtversicherung den gesetzlichen Vorgaben genügt.
Drakonische Sanktionen bei Unterversicherung
Verstoßen Vertragsärzte gegen die neuen Regeln, kann der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung oder im Extremfall sogar den Entzug der Zulassung beschließen. Eine Art Gnadenfrist gibt es aber noch: Nach § 95e Abs. 6 S. 1 SGB V müssen die Zulassungsausschüsse die bei ihnen zugelassenen Vertragsärzte, MVZ, BAG und ermächtigten Ärzte bis zum 20. Juli 2023 erstmals dazu auffordern, das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzuweisen.